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2A.20/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
1. M. K.________, geb. 1953, Frauenfeld,
2. I. K.________, geb. 1962, Türkei, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Bahnhofstrasse 7, Weinfelden,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des KantonsThurgau, Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
A.- Der aus der Türkei stammende I. K.________, geboren am 1962, reiste im Frühling 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies dieses Gesuch am 11. April 1991 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ebenfalls abgewiesen.
Ab Juni 1987 hatte I. K.________ zunächst bei der Firma S.________ in F.________ gearbeitet. Im Juli/August 1989 wechselte er zur Firma X.________ AG, W.________, wo er schwere Mehlsäcke zu tragen hatte und Rückenschmerzen bekam, weshalb er diese Stelle aufgab. Im Juni 1990 stellte ihn sein früherer Arbeitgeber S.________ wieder ein.
Zwei Monate vorher, am 6. April 1990, war I. K.________ von der Kriminalkammer des Kantons Thurgau wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) verurteilt worden.
Mit Verfügung vom 21. August 1991 des Bundesamtes für Ausländerfragen wurde I. K.________ eine fünfjährige Einreisesperre auferlegt. Am 23. August 1991 wurde er aus der Schweiz ausgeschafft.
B.- Am 30. Dezember 1991 heiratete I. K.________ in der Türkei die Schweizerin M. K.________(geschiedene W.________), geb. 1953. Ein in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch um Aufhebung der Einreisesperre für I. K.________ blieb erfolglos.
Nach Ablauf der Einreisesperre ersuchte M. K.________ für ihren Ehemann um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug. Dieses Gesuch blieb ohne Erfolg, ebenso der darauf folgende Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
C.- Am 11. Februar 2000 stellte M. K.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons Thurgau erneut ein Familiennachzugsgesuch.
Sie machte geltend, es bestehe klarerweise ein Rechtsanspruch darauf, dass I. K.________ zu ihr in die Schweiz ziehen dürfe. Die Ehe werde im Rahmen des Möglichen (Ferienaufenthalte in der Türkei, briefliche und telefonische Kontakte) gelebt, und es herrschten allseits geordnete Verhältnisse. Sodann sei die strafrechtliche Verfehlung des Ehemannes eine "einmalige Episode" gewesen, was der aktuelle (türkische) Strafregisterauszug vom 21. Dezember 1999 belege.
Mit Verfügung vom 15. März 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau das Gesuch ab. I. und M.
K.________ gelangten gegen diese Verfügung erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, und am 27. September 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ab. Dabei hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gut; soweit weitergehend - betreffend die vorinstanzlichen Verfahren - wies es sie ab.
D.- Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 führen M. K.________ und I. K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei den Eheleuten für das kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsbeistand zu bewilligen und die Sache zur Festsetzung der Offizialentschädigung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 7 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1 Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2).
c) Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 125 II II E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Für die Eintretensfrage hingegen, d.h. für die Frage, ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG vorliegt, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheids bestehende Rechts- und Sachlage ab (118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.; ferner zur Publikation bestimmtes Urteil vom 19. Januar 2001 i.S. Gergoci, E. 1b).
d) Die rekurrierenden Eheleute haben im Dezember 1991 geheiratet, nachdem der Ehemann bereits verurteilt, aus der Schweiz ausgeschafft und vom Bundesamt für Ausländerfragen mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt worden war. Diese ist inzwischen abgelaufen. Ein kantonaler Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 10 ANAG, durch welchen dem Ehemann das Betreten der Schweiz für eine bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Zeit rechtskräftig untersagt worden wäre, liegt nicht vor. Damit besteht, da die rekurrierenden Eheleute nach wie vor verheiratet sind und es sich - auch nach den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. dazu E. 1f/aa) - nicht bloss um eine Scheinehe handelt, gemäss Art. 7 ANAG immer noch ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann. Des weiteren ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige, insbesondere dessen Ehegatte, ein festes Anwesenheitsrecht (hier das Bürgerrecht) in der Schweiz haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erscheinen vorliegend erfüllt, weshalb sich die Beschwerdeführer auch auf Art. 8 EMRK berufen können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach Art. 103 lit. a OG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 109 Ib 183 E. 2b S. 187). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
e) Ein zweiter Schriftenwechsel - wie vom Beschwerdeführer verlangt - findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4 OG). Hierfür besteht vorliegend kein Anlass.
f) aa) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG, vgl. auch E. 1c).
bb) Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG) ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend ausgeschlossen. Das Bundesgericht lässt in solchen Fällen nur solche neuen Behauptungen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib 167 E. 1b S. 169, vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286/287).
g) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).
2.- a) Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. E. 1b). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142. 201]). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt damit nicht bereits dann, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit Hinweis).
b) Das Verwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse noch immer gegeben sei, den Beschwerdeführer nicht in die Schweiz einreisen zu lassen. Vorab dürfe die begangene Straftat nicht bagatellisiert werden; inwieweit der türkische Strafregisterauszug umfassend sei, könne offen bleiben.
Sodann dürfe keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bald eine Arbeitsstelle finden würde. Die Frage, wie es mit seinen Rückenschmerzen stehe, weswegen er nicht mehr habe arbeiten können und fürsorgeabhängig geworden sei, bleibe ungeklärt; die Situation habe sich aber wohl kaum geändert. Zudem hätte der Beschwerdeführer "ja wohl auch Alimente an seine beiden noch nicht volljährigen Söhne (geboren 1983 und 1985) zu bezahlen", und die finanzielle Situation habe sich wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit auch bei der Beschwerdeführerin verschärft.
Es liege somit keine Überschreitung des Ermessens vor, wenn von "drohender, nach Auffassung des Gerichts sogar von erheblicher Fürsorgeabhängigkeit" gesprochen werde. Demgegenüber habe die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz offenbar nicht dazu geführt, dass er sich hier habe assimilieren und integrieren können. Seit neun Jahren halte er sich nun wieder in der Türkei auf, "wohl bei oder nahe seiner Imam-Frau und seinen zwei Söhnen". Für die Beschwerdeführerin sei es nicht absolut unzumutbar, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen, da sie die Eheschliessung dort vollzogen und von der Einreisesperre gegen ihren Mann gewusst habe. Die Interessenabwägung ergebe, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen am Familiennachzug "noch immer" überwiegen würden.
c) Ob die Verurteilung zu zwölf Monaten Gefängnis im Jahre 1990 ausgereicht hätte, um dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls führte diese Verurteilung damals nicht zu einer Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG (vgl. E. 1d). Beim Entscheid darüber, ob der gestützt auf Art. 7 ANAG beantragten Aufenthaltsbewilligung ein "Ausweisungsgrund" entgegensteht, ist zudem auf die heutige Sachlage abzustellen (vgl. E. 1c). Dies bedeutet, dass gegen den Beschwerdeführer zwar eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ergangen ist und damit ein formeller Ausweisungsgrund vorliegt, dass aber bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Zeitablauf seit Begehung der Tat sowie das seitherige Verhalten des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts der Überprüfung nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG standhalten (vgl. E. 1 f/aa).
d) Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Beschwerdeführer sei seinerzeit fürsorgeabhängig gewesen, wird diese Feststellung durch die Erklärung seiner damaligen Wohnsitzgemeinde F.________ wonach er nie Fürsorgeleistungen bezogen habe, klar widerlegt. Bei dieser Erklärung vom 9. Januar 2001 handelt es sich zwar um ein neues Beweismittel.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil dem Beschwerdeführer jedoch Fürsorgeabhängigkeit entgegengehalten, ohne dass offenbar über allfällig bezogene Fürsorgeleistungen je Beweis geführt worden ist, was - wenn sich das Verwaltungsgericht auf das Kriterium der Fürsorgeabhängigkeit stützen wollte - von Amtes wegen hätte geschehen müssen (vgl. E. 1f/bb). Insofern liegt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, die gemäss Art. 105 Abs. 2 OG zu korrigieren ist. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen und dadurch fürsorgeabhängig geworden sei. Nach den (auch dem Verwaltungsgericht vorliegenden) Akten hatte der Beschwerdeführer - nach seiner Tätigkeit in der Firma X.________ AG, wo er schwere Mehlsäcke zu tragen hatte und Rückenschmerzen bekam - bis zu seiner Ausschaffung wieder bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet (vgl. Urteil der Kriminalkammer vom 6. April 1990 [S. 7] in Verbindung mit dem Festnahmerapport der Kantonspolizei Thurgau vom 14. August 1991]). Auch insofern liegt der Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.
3.- a) Bei der gegebenen Beweislage fehlt es an hinreichenden Gründen, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Es besteht zwischen den Ehegatten nach wie vor eine gelebte Beziehung, die sich in regelmässigen Ferienbesuchen der Ehefrau in der Türkei sowie in anderen Kontakten manifestiert. Das seinerzeitige Betäubungsmitteldelikt wiegt nicht schwer genug, um dem Beschwerdeführer das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz für alle Zeiten zu verweigern. Dies wäre höchstens zulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Türkei weitere Delikte begangen hätte. Darüber ist nichts bekannt. Nach dem eingereichten türkischen Strafregisterauszug ergingen gegen I. K.________ keine neuen Verurteilungen mehr. Falls die thurgauischen Behörden diesen Auszug nicht für aussagekräftig ansehen, hätte es an ihnen gelegen, weitere Abklärungen zu veranlassen bzw.
den Beschwerdeführer zur Einreichung anderer aussagekräftiger Belege aufzufordern.
b) Was die Frage der Fürsorgeabhängigkeit betrifft, so stützt sich das angefochtene Urteil wie erwähnt auf aktenwidrige Annahmen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Alimente für zwei minderjährige Söhne bezahlen muss, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass er in der Schweiz fürsorgeabhängig würde. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitslos, sondern wieder erwerbstätig ist (vgl. Anstellungsvertrag vom 21. Juli 2000), ist zwar eine nach Art. 105 Abs. 2 OG an sich unbeachtliche neue Tatsache (vgl. 1f/aa). Das Verwaltungsgericht durfte aber auf Grund der veränderten Wirtschaftslage nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass weder der Ehemann noch die Ehefrau ein den gemeinsamen Unterhalt deckendes Arbeitseinkommen erzielen könnten.
c) Insgesamt ergibt sich, dass die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Interessenabwägung (vgl. E. 2a) zum Teil auf offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Annahmen beruht, und dass wesentliche Fragen ohne jeglichen Beweis zu Ungunsten der Beschwerdeführer gewürdigt worden sind. Bei der gegebenen Akten- und Beweislage verstösst die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 7 ANAG.
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.), weshalb der angefochtene Entscheid auch gegen diese Bestimmung der Konvention verstösst.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben, soweit es die Verweigerung der streitigen Aufenthaltsbewilligung betrifft, und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Das Verwaltungsgericht wird die anbegehrte Bewilligung entweder unverzüglich auf Grund der vorhandenen Aktenlage zu erteilen haben oder aber die allfällig noch beabsichtigten weiteren Beweiserhebungen innert nützlicher Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) durchführen müssen.
4.- Zu beurteilen bleibt die Verweigerung des prozessualen Armenrechts für das unterinstanzliche kantonale Rekursverfahren.
Das Verwaltungsgericht rechtfertigte dies einerseits mit der fehlenden Bedürftigkeit der - damals nicht arbeitslosen - Beschwerdeführerin (welche zudem noch eine Haushaltsentschädigung von ihrem volljährigen Sohn hätte verlangen können), und andererseits mit der fehlenden Schwierigkeit des Falles (S. 12 des angefochtenen Entscheides).
Nur diese letztere Annahme wird von den Beschwerdeführern explizit in Frage gestellt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, nachdem jedenfalls das Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit (als - auch nach Art. 29 Abs. 3 BV erforderliche - kumulative Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung) in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich bestritten wird.
Auch wenn die Verweigerung des prozessualen Armenrechts durch eine kantonale Rechtsmittelbehörde im Rahmen einer eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitangefochten werden kann, richtet sich die Kognition bei solchen, die Handhabung des kantonalen Verfahrensrechtes beschlagenden Verfassungsrügen nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369), d.h. das Bundesgericht prüft die Frage, ob das Verwaltungsgericht die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes in zulässiger Weise gehandhabt hat, vorliegend nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach es im Rekursverfahren auch am Nachweis der Bedürftigkeit gefehlt habe, willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde in diesem (Neben-)Punkt nicht durchzudringen vermag.
5.- Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2000, soweit es die Verweigerung der streitigen Aufenthaltsbewilligung betrifft, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
b) Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das unterinstanzliche kantonale Rekursverfahren richtet, wird sie abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: