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[AZA 7] 
C 370/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 9. Mai 2001 
 
in Sachen 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 1997 P.________, geboren 1942, wegen Nichtbefolgung von Weisungen für 40 Tage ab 6. September 1997 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Den diese Verfügung bestätigenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 13. April 1999 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. November 1999 aus formellen Gründen (fehlerhafte Besetzung der Behörde) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Beschwerdeinstanz zurück. 
 
 
B.- In neuer Zusammensetzung erliess die Rekurskommission am 29. August 2000 einen neuen Entscheid, womit die Beschwerde des Versicherten mit identischer Begründung wiederum vollumfänglich abgewiesen wurde. 
 
C.- Gegen diesen Entscheid führt P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Einstellungsverfügung. 
Eventuell beantragt der Beschwerdeführer die angemessene Reduktion der Einstelltage auf maximal zehn. 
Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass der angefochtene Entscheid insoweit zu präzisieren sei, als es sich auf Seite 8 (im 2. Absatz) nicht um eine Anfrage "des Unterzeichneten", sondern "des Präsidenten der Rekurskommission" handle, was jedoch nichts daran ändere, dass die Rekurskommission in einer vollständig neuen Zusammensetzung den vorliegenden Fall beurteilt habe. Das AWA schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV). 
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass arbeitslose Personen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit verpflichtet sind und mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG alles Zumutbare unternehmen müssen, um Arbeitslosigkeit zu verkürzen. 
 
b) Der Einstellungstatbestand der Missachtung einer Weisung des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet (ARV 1986 Nr. 5 S. 22; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 14. Dezember 1999, C 101/99). 
 
 
2.- a) Es steht unbestritten fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer anfangs Juni 1997 auf eine für ihn in Frage kommende freie Arbeitsstelle, die durch die Firma C.________ AG angeboten wurde, aufmerksam gemacht hatte (Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1997 und Beschwerde vom 11. November 1997). Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, der Versicherte hätte sich erst nach Empfang einer angeblich in Aussicht gestellten späteren schriftlichen Stellenzuweisung durch das RAV um die besagte Arbeitsstelle bewerben können. 
Bei ausreichendem Interesse und in Erfüllung der Schadenminderungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer nicht nur möglich und zumutbar gewesen, sich umgehend nach Kenntnisnahme der mündlichen Mitteilung des RAV um diese freie Arbeitsstelle zu bemühen; vielmehr wäre er dazu auch ohne besondere schriftliche Aufforderung in Nachachtung der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen. 
 
Auf Anfrage des RAV teilte die Firma C.________ AG mit, der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht bei ihr gemeldet, weshalb das RAV nach seinen Angaben daraufhin den Versicherten am 15. August 1997 schriftlich aufforderte, sich umgehend bei dieser Firma um eine Arbeitsstelle zu bemühen. 
Mit Schreiben vom 5. September 1997 (unterzeichnet durch Herrn B.________) bestätigte die Firma C.________ AG gegenüber dem RAV, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht bei ihr gemeldet habe, obwohl derzeit mehrere für den Versicherten in Frage kommende offene Arbeitsstellen als Schlosser angeboten werden könnten. 
 
b) In der Beschwerdeschrift vom 11. November 1997 behauptete der Versicherte, am 10. Juni 1997 habe er die Firma C.________ AG angerufen und sich nach der Arbeitsstelle erkundigt. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe ihm Herr B.________ mitgeteilt, die Stelle sei bereits vergeben, doch werde er (Herr B.________) sich bei ihm telefonisch melden, wenn eine neue Stelle frei werde. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, er habe das Schreiben des RAV vom 15. August 1997 nie erhalten. 
Der Beschwerdeführer will den Beweis dafür, dass er am 10. Juni 1997 mit Herrn B.________ von der Firma C.________ AG telefoniert habe, damit erbringen, dass er einen Auszug der Firma S.________ AG vom 28. Oktober 1997 auflegt, woraus hervor geht, dass am 10. Juni 1997 um 09.10 Uhr und um 11.52 Uhr vom Anschluss mit der Telefonnummer X.________ aus eine Verbindung mit einem Telefonanschluss innerhalb des Gebietes der Fernkennzahl 071 mit den drei Anfangsziffern Y.________ hergestellt worden war. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 1999 führt der Versicherte dazu weiter aus, die restlichen vier Ziffern zur vollständigen Identifikation des angerufenen Telefonanschlusses seien von der Firma S.________ AG nicht mehr erhältlich, da diese gelöscht worden seien. 
 
 
c) Auf Anfrage des Präsidenten der Rekurskommission erklärten Frau G.________ von der Firma S.________ AG und Herr A.________ von der Firma C.________ AG, dass die Telefonnummer der Firma C.________ AG bereits am 8. März 1996 von der alten Nummer D.________ auf die neue ISDN-Nummer E.________ umgeschaltet worden und eine Rufumleitung von der alten auf die neue Nummer noch während maximal vier Monaten aktiv gewesen sei. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann indes offen bleiben, deshalb ebenso die Frage, ob die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer rügt - das rechtliche Gehör verletzt hat, indem er zu diesen vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen keine Stellung nehmen konnte. 
 
d) Fest steht, dass die Firma C.________ AG gegenüber dem RAV mit Schreiben vom 5. September 1997 bestätigt hat, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr nicht gemeldet. Zu diesem Vorwurf konnte sich der Versicherte bereits im Rahmen der Gehörsgewährung vor Verfügungserlass äussern, sodass sich die Rüge der diesbezüglichen Gehörsverletzung als unbegründet erweist. 
Ursprünglich behauptete der Beschwerdeführer mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 1997, nachdem ihm erstmals vom Stellenangebot der Firma C.________ AG durch das RAV berichtet worden sei, habe er sich dort telefonisch gemeldet. 
Im Rahmen der Beschwerde vom 11. November 1997 an die Vorinstanz korrigierte er seine frühere Behauptung dahingehend, dass nicht er sich, sondern die Firma C.________ AG sich bei ihm anfänglich am 7. oder 8. Juni 1997 telefonisch gemeldet habe. Ebenfalls am 3. Oktober 1997 machte der Beschwerdeführer geltend, Frau L.________ (vom RAV) habe ihm "vor ca. 2 Monaten" (also anfangs August 1997) über diese freie Stelle berichtet, doch sei ein (angeblich durch das RAV in Aussicht gestellter) Brief mit näheren Auskünften über diese Stelle in der Folge nie bei ihm eingetroffen. 
Mit Beschwerde vom 11. November 1997 behauptete er jedoch, dass ihm von Seiten des RAV (Frau L.________) seit Juni 1997 nie mehr "etwas in diese Richtung" (ausstehende Stellenbewerbung bei der Firma C.________ AG) mitgeteilt worden sei. Diese widersprüchlichen Angaben des Versicherten erweisen sich als unglaubwürdig. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer die ihm durch das RAV zugewiesene Arbeit bei der Firma C.________ AG nicht angenommen und damit die Weisungen des RAV nicht befolgt hat, indem er sich dort nie gemeldet hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. 
 
3.- Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer innerhalb des für schweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 40 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
4.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange Verfahrensdauer vor der Rekurskommission. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor. Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, 
 
 
Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: