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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.187/2006 /vje 
 
Urteil vom 9. Mai 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 
8. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der albanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) lernte 1998 in Italien die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1969) kennen. Die beiden heirateten am 23. Oktober 2001 in der Schweiz, worauf dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin in A.________/TG erteilt wurde. Anfangs März 2004 zog Y.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte umgehend die Scheidung ein. Da ihr Ehemann nicht in die Scheidung einwilligte, zog sie die Klage zurück; dies in der erklärten Absicht, sie wiederum einzureichen, sobald die gesetzliche zweijährige Trennungsfrist abgelaufen sei. Am 5. November 2004 bestätigte sie dem Ausländeramt des Kantons Thurgau, eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens komme auf keinen Fall in Frage. In der Folge verweigerte das kantonale Ausländeramt am 14. April 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies diesen an, das Kantonsgebiet bis spätestens 30. Juni 2005 zu verlassen. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, welches seinen Rekurs ablehnte. Seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 8. Februar 2006 ab. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Vorbehalten bleibt des Weitern die (rechtsmissbräuchliche) Berufung auf eine definitiv gescheiterte, nur noch formell bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1, mit Hinweisen). 
1.2 Die Vorinstanz ist in zutreffender Auslegung und Anwendung von Art. 7 ANAG sowie der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss gelangt, die Berufung des Beschwerdeführers auf die lediglich formell noch bestehende Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehegattin mehrmals erklärt habe, dass für sie ein weiteres Zusammenleben unter keinen Umständen mehr in Frage komme und sie nur den Ablauf der zweijährigen Wartefrist gemäss ZGB abwarte, um erneut die Scheidung einreichen zu können. Aus einem Polizeibericht gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer bereits während des Zusammenlebens mit seiner Noch-Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu Z.________ unterhielt. Unter den gegebenen Umständen sei offensichtlich, dass die Ehe des Beschwerdeführers längst gescheitert sei und von einer auch nur minimalen Aussicht auf Wiedervereinigung nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 2001 in der Schweiz auf, habe aber zuvor gut 30 Jahre in Albanien, eventuell auch noch ein paar Jahre in Italien gelebt. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass er in der Schweiz zwar intensive Kontakte geknüpft habe, doch schienen dies vor allem Landsleute des Albanerclubs zu sein. Unter Würdigung der konkreten Verhältnisse ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK
1.3 Was der Beschwerdeführer dagegen (ohne entsprechende Belege) vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf die aktenmässig erstellte Sachlage stützen kann, nicht als mangelhaft (Art. 105 Abs. 2 OG) erscheinen zu lassen. Insbesondere bringt er keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Behauptung vor, die Ehefrau habe noch Gefühle für ihn bzw. das Verhalten der Ehegatten lasse den Willen erkennen, eine echte Lebensgemeinschaft zu führen. 
Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK
1.4 Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wegweisung richten sollte, ist darauf nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG). 
2. 
2.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
2.2 Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: