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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.64/2006 /blb 
 
Urteil vom 9. Mai 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission 
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung von Rechtsvorschlagsfristen, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. März 2006. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 13. Januar 2006 stellte das Betreibungsamt B.________ auf Begehren von vier Gläubigern X.________ vier Zahlungsbefehle zu. Am 30. Januar 2006 erhob der Schuldner gegen sämtliche Zahlungsbefehle Rechtsvorschläge. In vier Verfügungen vom 2. Februar 2006 hielt das Betreibungsamt B.________ fest, die Zahlungsbefehle seien X.________ am 13. Januar 2006 persönlich zugestellt worden, weshalb die Rechtsvorschlagsfristen am 23. Januar 2006 abgelaufen seien. Die Rechtsvorschläge seien dagegen erst mit einer am 1. Februar 2006 zur Post gegebenen Eingabe erhoben worden und seien damit verspätet. Das Amt verfügte daher, falls X.________ unverschuldet verhindert gewesen sei, innerhalb der Fristen die Rechtsvorschläge zu erheben, könne er bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen einreichen. 
1.2 Mit vier separaten Eingaben vom 6. Februar 2006 ersuchte X.________ die Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfristen und verwies bezüglich seiner unverschuldeten Versäumnis auf ein Arztzeugnis. Mit Entscheid vom 30. März 2006 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in den vier Betreibungen abgewiesen. 
1.3 Mit Eingabe vom 10. April 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und begehrt die Gültigerklärung der vier Rechtsvorschläge vom 1. Februar 2006. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
Die Aufsichtsbehörde führt (zusammengefasst) aus, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er müsse vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die geltend gemachte Verhinderung müsse dabei absolut unverschuldet sein. Es müsse also eine objektive Unmöglichkeit, eine höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen (Francis Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 10 zu Art. 33 SchKG). Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden müsse die Restitution scheitern. 
In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnis vom 14. Januar 2006 gehe hervor, dass er an einer akuten Infektion der oberen Atemwege, an Husten, an einer akuten Rhinopharyngitis und an einer akuten Laryngotracheitis gelitten und deshalb vom Arzt vom 14. bis am 24. Januar 2006 als arbeitsunfähig erklärt worden sei. Dabei handle es sich offenbar um eine Erkältung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 930 und 1294). Trotz dieser beginnenden Erkrankung sei es dem Gesuchsteller nach der Zustellung der Zahlungsbefehle jedenfalls möglich gewesen, nach Deutschland zu reisen und dort am 14. Januar 2006 einen Arzt aufzusuchen. Allein die attestierte Arbeitsunfähigkeit bedeute noch keineswegs, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen wäre, gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben oder einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dabei falle in Betracht, dass sehr einfach Rechtsvorschlag erhoben werden könne, d.h. mit einer blossen Erklärung, die sogar telefonisch vorgenommen werden könne. Da nicht nachvollziehbar sei, dass der 43-jährige Gesuchsteller trotz seiner Erkältung dazu nicht in der Lage gewesen wäre, müsse das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in den eingangs erwähnten Betreibungen abgewiesen werden. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1). Er trägt dagegen vor, er sei am 13. Januar 2006 von hohem Fieber befallen worden und habe deshalb nicht in die Schweiz zurückreisen können. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf seine Erklärung vom 9. Februar 2006 gegenüber dem Betreibungsamt B.________. Auf diese neuen tatsächlichen Vorbringen kann nicht eingetreten werden (E. 2 hiervor). Gestützt auf die für die erkennende Kammer verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Aufsichtsbehörde ist deshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, mit dem die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen verweigert worden ist. 
4. 
Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde zum Argument des Beschwerdeführers, er lebe mit seiner Frau im Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 ff. ZGB, bemerkt, er habe diesen Vertragsschluss nicht mit dem gesetzlich erforderlichen, öffentlich beurkundeten Ehevertrag (Art. 184 ZGB) nachgewiesen, sondern dafür bloss die für seine Ehegattin bis zum 10. November 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz eingereicht. Mangels eines hinreichenden Nachweises könne sich der Beschwerdeführer somit nicht auf Art. 68a Abs. 1 SchKG berufen, wonach bei einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden dem anderen Ehegatten zuzustellen seien. Die erwähnten Zahlungsbefehle seien daher rechtsgültig an den Gesuchsteller zugestellt worden. 
Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beruft sich auf das Scheidungsurteil des 17. Gerichtsbezirks von Broward County (Florida) vom 14. Juni 2005. Da sich die kantonalen Richter mit diesem Urteil nicht befasst haben, stellt dieses Dokument ein neues - und unzulässiges - Beweismittel im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar (E. 2 hiervor). Für die erkennende Kammer ist deshalb einzig die tatsächliche Feststellung massgeblich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Vertrages der Gütergemeinschaft nicht hat beweisen können. Die Aufsichtsbehörde hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem sie entschieden hat, der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten keine Zahlungsbefehle zugestellt werden müssen. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: