Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 320/04
Urteil vom 9. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. August 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene S.________ arbeitete seit Februar 1989 in der Firma Y.________ als Standbau-Monteur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Wegen eines Sturzes am 21. April 1995 von einem rund vier Meter hohen Messegerüst auf den Betonboden zog er sich eine distale, rechtsseitige Unterschenkeltrümmerfraktur zu. Die von Kreisarzt Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, SUVA , am 26. Oktober 1995 festgestellte eingeschränkte Dorsalextension sowie Schwellungen und Belastungsschmerzen am rechten Sprunggelenk bestanden auch nach der chirurgischen Entfernung des Osteosynthesematerials am 10. Mai 1996 und trotz beständig durchgeführter Physiotherapie fort (vgl. Berichte des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA, vom 5. September 1996, 17. Februar 1997 und 31. Juli 1998). Mit Verfügung vom 14. März 1997 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Seit dem Unfall vom 21. April 1995 ist S.________ im zuletzt ausgeübten Beruf als Standbau-Monteur nicht mehr arbeitsfähig. Die Firma Y.________ beschäftigte ihn ab 1. Januar 1996 bis Ende Oktober 1997 (Kündigung aus strukturellen Gründen) in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit weiter (Bereitstellen von benötigtem Material an Hand von Planauszügen). Eine im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am 17. August 1998 begonnene kaufmännische Ausbildung brach er aus gesundheitlichen Gründen ab (psychische Probleme, Exzision eines Ossikels im rechten Oberschenkelgelenk am 4. November 1998; vgl. Bericht der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. September 1999).
Am 26. Januar 1998 teilte der Hausarzt Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der SUVA mit, wegen einer im Laufe des Jahres 1997 eingetretenen Depression (Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, Ängste, Appetitabnahme und Gewichtsverlust, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, zunehmende Isolation und suizidale Gedanken) sei eine Psychotherapie indiziert. Die SUVA lehnte diesbezüglich zu erbringende Leistungen ab, weil "die adäquate Kausalität zwischen den Depressionen von Herrn Sharsing und dem Unfallereignis vom 21. April 1995" fehle (Schreiben vom 20. Februar 1998). Mit Beginn ab 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten eine ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Verfügung vom 21. Mai 2001).
Nachdem die SUVA zunächst einen Anspruch auf Invalidenrente verneint hatte (Verfügung vom 9. November 2001), sprach sie dem Versicherten wegen der körperlichen Unfallfolgen ab 1. Oktober 1999 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zu (Verfügung vom 29. Juli 2002). Eine Einsprache, mit welcher auch psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheid vom 21. März 2003).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der Invalidenversicherungsakten ab (Entscheid vom 10. August 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Auflage eines Arbeitszeugnisses der Firma Y.________ vom 31. Oktober 1997 beantragen, es seien ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie eine angemessen zu erhöhende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters stellt der Rechtsvertreter am 3. April 2006 klar, die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum rechtlichen Gehör seien nicht im Sinne eines kassatorischen Antrags zu verstehen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs, indem die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur Vernehmlassung der SUVA (vom 19. September 2003) Stellung zu nehmen.
1.1 Art. 61 ATSG enthält keine Regelung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels durch die kantonalen Gerichte. Es ist daher das kantonale Verfahrensrecht anwendbar. Gemäss § 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein zweiter Schriftenwechsel unter anderem dann vorzusehen, wenn die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe abstellen will (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia 3 Erw. 3; AHI 1995 S. 135 Erw. 2b; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 19; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 35 zu § 26).
1.2 Die SUVA trat auf die Einsprache, soweit damit Leistungen auf Grund psychischer Einschränkungen geltend gemacht wurden, nicht ein, weil das Schreiben vom 20. Februar 1998, mit welchem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Depressionen und dem Unfall verneint worden sei, mangels Anfechtung innert angemessener Frist rechtskräftig geworden sei (Einspracheentscheid vom 21. März 2003). Die Vorinstanz folgte zu Recht der in der kantonalen Beschwerde vertretenen und in Übereinstimmung mit der Praxis (vgl. BGE 122 V 369 Erw. 3, 121 V 53 Erw. 1, je mit Hinweisen) stehenden Auffassung, dass dem genannten formlosen Schreiben mangels Begründung nicht zu entnehmen ist, inwiefern es sich auf die künftige Leistungspflicht der SUVA auswirken würde. Dementsprechend ist der Mitteilung vom 20. Februar 1998 ein materieller Verfügungsgehalt abzusprechen, weshalb sie trotz unterbliebenen Widerspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Eine Begründung zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 21. April 1995 und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ergibt sich erstmals aus der kantonalen Vernehmlassung der SUVA vom 19. September 2003, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Anordnung zustellte, der Schriftenwechsel werde als geschlossen erklärt (Beschluss vom 28. Oktober 2003). Im angefochtenen Entscheid, welcher die Vernehmlassung der SUVA u.a. in diesem Punkt erwähnt und als "detaillierte Adäquanzbeurteilung" würdigt, kam das kantonale Gericht zum Ergebnis, die psychischen Beschwerden ständen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. April 1995.
1.3 Der Einspracheentscheid stellte sich nach dem Gesagten, soweit die SUVA auf die Einsprache nicht eintrat, als falsch heraus, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen werden müssen (vgl. BGE 118 Ib 28 f.). Nachdem die SUVA in der vorinstanzlichen Vernehmlassung die Verneinung der Adäquanz begründete, stand einer direkten materiellen Beurteilung dieser Frage durch das kantonale Gericht grundsätzlich nichts mehr im Wege. Indessen ist dem Beschwerdeführer mit der verfahrensleitenden Verfügung des kantonalen Gerichts vom 28. Oktober 2003 die Eingabe einer Replik verwehrt worden. Insoweit beruht der vorinstanzliche Entscheid auf rechtlichen Überlegungen der SUVA (vgl. oben Erw. 1.2 in fine), zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet ist, kann aber offen bleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilt mit Eingabe vom 3. April 2006 mit, die diesbezüglichen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien nicht im Sinne eines kassatorischen Antrags zu verstehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im Lichte der Kognition nach Art. 132 OG allseitig, tatsächlich und rechtlich, uneingeschränkt materiell zu beurteilen.
2.
Es letztinstanzlich unbestritten und steht auf Grund der Akten, insbesondere dem Bericht des Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, SUVA, vom 9. Oktober 2001 fest, dass der Beschwerdeführer wegen der somatischen Unfallfolgen im zuletzt ausgeübten Beruf als Standbau-Monteur nicht mehr, jedoch in rein sitzenden sowie wechselbelastenden, mittelschweren Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Letzte sollten ebenerdig, unterbrochen von einer Sitzphase von 50 bis 60 % eines Vollzeitpensums, ohne Notwendigkeit von Kauerpositionen oder Anheben von Gewichten aus dieser Körperhaltung sowie unter Vermeidung häufigen Treppengehens, Steigens auf Leitern oder von Arbeiten auf Gerüsten verrichtet werden können. Streitig ist hingegen, ob auch die gemäss dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des Dr. med. O.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2000 festgestellten psychischen Befunde unfallbedingt sind.
2.1
2.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.1.2 Hinsichtlich der überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 ff. Erw. 6) wird auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen.
2.1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz. 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 21. März 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445). Sodann ist festzuhalten, dass auch an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
2.2 Dr. med. O.________ hat zum natürlichen Kausalzusammenhang mangels entsprechender Frage nicht explizit Stellung genommen (Gutachten vom 30. April 2000). Seiner Auffassung nach steht im Vordergrund der psychiatrischen Beurteilung das traumatisierende Erleben in der frühen Kindheit (Flucht aus einem Krisengebiet; gewaltsamer Tod des Vaters; Trennung der Familie; Unterbringung bei Pflegeeltern), das zu gravierenden Entwicklungs- und Sozialisationsproblemen geführt hat, welche auch noch in der Gegenwart auszumachen seien. Der Explorand habe keine stabile Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht, die persönliche Identität sei nur schwach entwickelt. Trotz vorgegebener Leistungsfähigkeit sei es zu schulischen Schwierigkeiten gekommen, ein Abschluss der Berufslehre sei nicht möglich gewesen. Der Explorand habe sich unter grosser Anstrengung bis zum Chefmonteur hochgearbeitet, belastet durch ständige psychosomatische Beschwerden, unter Anpassungs- und Verlustängsten leidend. Paradoxerweise habe der Unfall zu einer Entlastung und gleichzeitig zu einer depressiven Entwicklung geführt. Auf Grund der primären, aus psychiatrischer Sicht komorbiden Grundstörung sei die Arbeitsfähigkeit bis zu 50 % eingeschränkt.
Diese Angaben sprechen eher dafür, dass der Unfall keine wesentliche Teilursache der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bildete, sondern bloss Auslöser dafür war. Allerdings geht der Hausarzt davon aus, dass die psychischen Beschwerden unfallbedingt seien (Schreiben des Dr. med. K.________ vom 26. Januar 1998). Von weiteren Abklärungen ist indessen abzusehen, da mit dem kantonalen Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
2.3 Unbestritten ist, dass der Sturz vom 21. April 1995, objektiv betrachtet, den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die nach der Praxis massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c).
2.4 Der als Chefmonteur tätige Beschwerdeführer trat gemäss Unfallmeldung UVG vom 18. Mai 1995 bei einem Kontrollgang auf dem 1. Stock eines Messestandes auf eine Bodenplatte, wobei er gemäss eigenen Angaben (Bericht der SUVA vom 23. August 1995) wusste, dass die Plattform noch nicht fertiggestellt war. Auch wenn ein Sturz aus einer Höhe von gegen vier Metern erfolgte, ist der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen, noch zeichnete er sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Nach der stationären Erstversorgung vom 21. bis 30. April 1995 im Diakoniewerk Kaiserswerth, Krankenanstalten "Florence Nightingale", Düsseldorf (Bericht vom 21. April 1995), benötigte der Beschwerdeführer ambulante physiotherapeutische Massnahmen. Aus der Formulierung des Chefarztes des Bezirksspitals X.________ im Bericht vom 26. Mai 1995, welcher die Unterschenkeltrümmerfraktur als "schlimm" bezeichnete, kann adäquanzrechtlich nicht auf eine schwere Verletzung von besonderer Art geschlossen werden. Wie sich aus den weiteren Ausführungen dieses Arztes ergibt, ging es dem Patienten "8 ½ Wochen nach Osteosynthese ... sehr erfreulich gut" und die Beschwerden waren "gering". Der Beschwerdeführer konnte das Fussgelenk ab September 1995 wieder voll belasten. Obwohl die Beweglichkeit nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 10. Mai 1996 eingeschränkt blieb und weitere physiotherapeutische Behandlung notwendig war, vermochte er bis 1. Oktober 1996 die Arbeitsfähigkeit in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin kontinuierlich auf 100 % zu steigern (vgl. Berichte der SUVA vom 15. August und 8. November 1996 sowie die Auskunft des Beschwerdeführers vom 5. November 1996) bis er auf Ende Oktober 1997 aus strukturellen Gründen entlassen wurde. Die danach erfolgten Eingliederungsversuche der Invalidenversicherung scheiterten im Wesentlichen aus psychischen und jedenfalls unfallfremden Gründen, weshalb sich daraus für die adäquate Kausalität des Unfalles nichts gewinnen lässt.
Unter diesen Umständen liegt weder eines der für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, noch sind mehrere der in Betracht fallenden Kriterien erfüllt, weshalb die Unfalladäquanz der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
3.
Streitig und zu prüfen ist weiter die Bestimmung des Invaliditätsgrades.
3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen gestützt auf die Auskünfte der Firma Y.________ vom 26. April 2002 ermittelt, wonach einem Standbau-Monteur gegenwärtig ein Jahresgehalt von Fr. 71'500.- (Fr. 5'500.- x 13) zuzüglich eine durchschnittliche Überstundenentschädigung von jährlich Fr. 6'000.- ausbezahlt werde. Angesichts der Unsicherheiten bezüglich der mutmasslich zu leistenden Überstunden hat das kantonale Gericht in die Vergleichsrechnung einen Betrag von 80'000.- eingesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht ohne weiteres auf die von ihm innegehabte Funktion als Chefmonteur übertragbar sind. Gemäss Zwischenzeugnis der Firma Y.________ vom 14. August 1997 gehörten zu seinen Pflichten neben dem Auf- und Abbau von Messeständen u.a. die "Einsatzplanung der Mitarbeiter, Kontrolle der Arbeitsausführung, Erstellen der Ablaufplanung vor Montagebeginn, Standübergabe an den Kunden". Diesen Umständen hat die Vorinstanz indessen dadurch Rechnung getragen, dass sie die einem Monteur durchschnittlich abgegoltene Überstundenentschädigung von Fr. 6'000.- um 2'500.- heraufsetzte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von der im Jahre vor dem Unfall vom 21. April 1995 erzielten Überstundenentschädigung ausgegangen werden. Die Firma Y.________ hatte in der Zwischenzeit mehr Personal eingestellt sowie die an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstundenarbeit nur noch mit einem Zuschlag von 50 % statt 100 % abgegolten. Für das zur Ermittlung der Vergleichseinkommen massgebende Jahr 1999 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) hat sie mangels entsprechender Nachfrage zwar nicht explizit Stellung genommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie ihre Personalpolitik schon im Jahre 1999 überdacht hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie die Löhne jeweils an die Teuerung anpasste (vgl. Lohnbuchauszug vom 1. April 1994 bis 30. April 1995 sowie Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Dezember 1996), weshalb im Jahre 1999 ein unter Fr. 5'500.- liegender Verdienst ausbezahlt worden wäre. Unter diesen Umständen lässt sich die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens im Ergebnis nicht beanstanden.
3.2
3.2.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die SUVA, bestätigt im vorinstanzlichen Entscheid, den Durchschnittslohn basierend auf fünf in der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen herangezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei "notorisch, dass die DAP-Werte statistisch nicht repräsentativ sind".
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach BGE 129 V 480 Erw.4.2.2 voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht.
Die SUVA hat keine Angaben gemacht über die Gesamtzahl der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, sodass eine zuverlässige Überprüfung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Löhne nicht möglich ist.
3.2.2 Kann demnach nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, sind die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) heranzuziehen. Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 21. März 2003 im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle die Durchschnittslöhne der LSE 1998 in den Anforderungsniveaus 1 + 2 sowie 3 herangezogen und in Berücksichtigung einer leidensbedingten Erwerbseinbusse von 10 % einen mutmasslich erzielbaren Verdienst zwischen Fr. 59'000.- und 84'000.- errechnet. Diese Einkommensermittlung lässt ausser Acht, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er verdiente denn auch im Jahre 1994 lediglich Fr. 80'572.25, obwohl in der Position eines Chefmonteurs tätig und trotz einer Überstundenentschädigung, welche fast einen Fünftel vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Dezember 1996) seines Jahreslohnes ausmachte, womit er nicht annähernd den statistischen Lohn (vgl. LSE 1994, T A 1.1.1 Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 1 + 2, Männer) von Fr. 90'793.10 (angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1994 von 41,9 Stunden; vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, herausgegeben vom BfS, T3.2.3.5) erreichte. Es ist daher mit dem Beschwerdeführer vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; vgl. LSE 1998 T A 1.1.1) auszugehen. Gemäss LSE 1998 (TA1 Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 3, Männer) betrug der statistische Durchschnittslohn im Jahre 1998 Fr. 62'052.- (5'171 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Index 1998: 105,3 Punkte; 1999: 105,6 Punkte; vgl. Lohnentwicklung 2002, herausgegeben vom BfS, T1.93) sowie an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 1999 (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001 a.a.O.) ergibt sich ein Verdienst von Fr. 65'029.10.
3.2.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob und inwieweit der ermittelte Invalidenlohn herabzusetzen ist (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen (vgl. Einspracheentscheid vom 21. März 2003) wegen der Folgen des verletzten Fussgelenks auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Dagegen wirken sich die hier in Betracht fallenden weiteren persönlichen Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) auf den Verdienst nicht einkommensmindernd aus. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 43 Jahre alt. Ein Abzug von 10 %, wie er von der SUVA im Rahmen der Plausibilitätskontrolle vorgenommen wurde, trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung. Gekürzt um 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 58'526.20.
3.3 Dem Validenlohn von Fr. 80'000.- (Erw. 3.1) gegenübergestellt ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27 %.
4.
Da die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausale Folge des Unfalles vom 21. April 1995 sind, besteht diesbezüglich kein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 27 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: