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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_203/2007 /bnm 
 
Verfügung vom 9. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Frau Y.________, 
 
gegen 
 
Gemeinderat A.________. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft nach Art. 392 Ziff.1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 3. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Entscheid vom 16. August 2006 ordnete der Gemeinderat von A.________ für X.________ eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an und ernannte ihm einen Beistand. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 14. Februar 2007 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. April 2007 ebenso abwies. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme. 
2. 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Errichtung einer Beistandschaft können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). 
3. 
Das Obergericht hat die Anordnung der kombinierten Beistandschaft als rechtmässig erkannt und dazu erwogen, der Beschwerdeführer leide zumindest an einer leichten Demenz. Er sei Anfang 2006 von seinen Geschwistern allein in der unmöblierten Wohnung zurückgelassen worden und dort von der Putzequipe völlig hilflos aufgefunden worden. Wenn seine Schwester abwesend sei, frage er jeweils in der Nachbarschaft nach Nahrungsmitteln und bitte den Sozialdienst um Geld. Anlässlich eines Besuches habe der Sozialarbeiter ihn und seinen Bruder ungepflegt vorgefunden. Nach dem Bericht des Psychiatriezentrums B.________ vom 22. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, allein zu wohnen und sich selber zu versorgen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstellungen über die Lebenshaltungskosten, wisse weder, ob er ein Bankkonto habe, noch wohin seine Rente ausbezahlt werde. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ihn betreue, ihm das Essen besorge, die Wohnung reinige, den Beschwerdeführer zur Körperpflege anhalte und sich um seine finanziellen Belange kümmere, sei dieser Aufgabe nicht mehr ganz gewachsen und nehme insbesondere auch nicht immer die Interessen ihres Bruders wahr (Urteil S. 4 f. E. 3.4 und 3.5). 
4. 
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), 
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, beschränkt er sich doch darauf, einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt darzulegen und damit die angeordnete vormundschaftliche Massnahme als rechtswidrig hinzustellen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
5. 
Im Übrigen verletzt die Abweisung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit die Beibehaltung der kombinierten Beistandschaft unter den vom Obergericht festgestellten Umständen kein Bundesrecht, zumal insbesondere die Unfähigkeit in finanziellen Belangen mindestens die getroffene Massnahme erheischen. 
6. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: