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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_252/2008/don 
 
Verfügung vom 9. Mai 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 21. April 2008) samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) gegen das Urteil vom 1. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 25. März 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, 
in die Vernehmlassung des Obergerichts, das auf Gegenstandsloserklärung des Entlassungsbegehrens wegen der am 28. April 2008 erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klink und im Übrigen auf Beschwerdeabweisung schliesst, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin, die beantragt, das wegen der Entlassung der Beschwerdeführerin gegenstandslos gewordene Verfahren abzuschreiben, von der Kostenerhebung abzusehen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, 
 
in Erwägung, 
dass die im angefochtenen Urteil bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung durch die Entlassung der Beschwerdeführerin am 28. April 2008 beendet worden ist, 
dass daher die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass die Parteikosten nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP), 
dass die Beschwerde bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung hätte gutgeheissen werden müssen, weil die auf Grund eines Gutachtens vom 5. September 2006 erfolgte Klinikeinweisung der Beschwerdeführerin mangels Feststellung einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung nicht als bundesrechtskonform erscheint, 
dass demzufolge der Staat Bern die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat, 
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) gegenstandslos wird, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_252/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
 
3. 
Der Staat Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2008 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann