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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_243/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 11. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auf Gesuch von B.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen verurteilte, die Carrosseriewerkstatt, den Waschraum und die Spritzkabine im Erdgeschoss sowie die Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss in U.________ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann