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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_343/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde (Eingaben vom 14. April und 3. Mai 2014 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2014 betreffend die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 7'397.55, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.), 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass somit auf die Eingaben vom 14. April und 3. Mai 2014 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler