Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_111/2016
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Urteil vom 9. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1975, wurde am 2. Oktober 2001 mit einem Messer angegriffen und an der linken Hand verletzt. Er litt in der Folge auch an psychischen Beschwerden. Mit Verfügungen vom 16. März 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab dem 1. Oktober 2002 eine ganz Invalidenrente zu. Am 1. September 2008 bestätigte sie den Rentenanspruch.
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. November 2012 ein. Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 26. August 2014 auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch weiterhin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent zuzusprechen, es sei das interdisziplinäre Gutachten aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
2.
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe bei der Begutachtung nicht nach den Vorgaben von BGE 137 V 210 mitwirken können. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend geäussert. Es hat insbesondere festgestellt, dass ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Dr. med. C.________ hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, Einwände gegen den psychiatrischen Gutachter vorzubringen, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt habe verstreichen lassen. Auch später habe er keine gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht und zudem, obwohl von der IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht, keine Zusatzfragen gestellt. Es wird auch letztinstanzlich nicht dargelegt, welche Ausstandsgründe der Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108, E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 E. 7) und inwiefern er am Beweisergebnis hätte mitwirken wollen. Einwendungen materieller Natur, namentlich auch gegen die Sachkunde des Experten, sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.); auch diesbezüglich wird beschwerdeweise jedoch nichts Näheres ausgeführt.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch den Beweiswert des Gutachtens.
Diesbezüglich ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen zunächst ausschlaggebend, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung aus psychischen Gründen erfolgt ist. Aus somatischer Sicht wäre bereits damals eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 Prozent zumutbar gewesen. Nach dem aktuellen Gutachten liess sich kein relevanter Folgeschaden der am 2. Oktober 2001 erlittenen Verletzung der linken Hand objektivieren. Das kantonale Gericht hat sich zu den bereits vorinstanzlich dazu erhobenen Einwänden eingehend und zutreffend geäussert. Es liegen keine neueren ärztlichen Stellungnahmen vor, die von der gutachtlichen Einschätzung abweichen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Bemängelt wird auch die psychiatrische Einschätzung. Es werden Widersprüche zu den Vorgutachten aus den Jahren 2005 und 2008 und namentlich auch zur Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ geltend gemacht. Entscheidwesentlich ist, dass der psychiatrische Gutachter die von Dr. med. D.________ am 4. Mai 2012 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht bestätigen konnte. Das kantonale Gericht ist dabei den eingehenden Erläuterungen des Gutachters gefolgt. Nicht nur wäre eine so lang anhaltende Belastungsstörung atypisch. Insbesondere würden die diesbezüglich (beziehungsweise im Rahmen der von Dr. med. D.________ zusätzlich diagnostizierten vorübergehenden psychotischen Störung) geklagten Beschwerden nur selten noch nachts auftreten, nicht aber tagsüber, sodass keine Behinderung bei der Arbeit durch Restsymptome bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Störungen liessen sich mit den vom behandelnden Psychiater verordneten Medikamenten unterdrücken. Die Laboruntersuchung habe jedoch keinen therapeutisch wirksamen Medikamentenspiegel gezeigt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Übereinstimmend stellten Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ rezidivierende depressive Störungen fest, wobei gemäss gutachtlicher Einschätzung seit Anfang 2012 nur noch eine leichtgradige Episode vorlag. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, E. 4.3.1.2 S. 299; Urteile 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Selbst bei mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es an der vorausgesetzten Schwere. Zudem ist nach der Laboruntersuchung ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente nicht oder zumindest nicht in der vorgesehenen Dosierung einnimmt. Durch die erstmals von Dr. med. C.________ diagnostizerte somatoforme Schmerzstörung ist der Beschwerdeführer nach dessen Einschätzung zu 30 Prozent in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. dazu Urteil 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). Es liegen keine neueren Arztberichte vor, die von der gutachtlichen Stellungnahme abweichen würden. Damit sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzliche Beurteilung deshalb nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 70 Prozent auszugehen.
6.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm nicht möglich sei, das von der Vorinstanz gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) ermittelte Einkommen zu erzielen. Es werden jedoch keine zusätzlichen als die bereits erörterten Einwände zum Gesundheitszustand vorgebracht. Des Weiteren wird ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 Prozent anstatt der von Verwaltung und Vorinstanz gewährten 10 Prozent beantragt (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Es wird jedoch beschwerdeweise nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, welche Merkmale dabei unberücksichtigt geblieben wären. Mit dem kantonalen Gericht ist von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Massimo Aliotta wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo