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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_112/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1975, wurde am 2. Oktober 2001 mit einem Messer angegriffen und an der linken Hand verletzt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 sprach ihm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei der er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 Prozent ab dem 1. März 2004 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 13 Prozent zu. 
 
Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. C.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. November 2012, welches die Invalidenversicherung im Rahmen einer Revision von Amtes wegen eingeholt hatte, stellte die Zürich ihre Rentenleistungen mit Verfügung vom 25. März 2013 und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 auf den 30. April 2013 hin ein. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch über den 30. April 2013 hinaus eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 38 Prozent zuzusprechen, es sei das interdisziplinäre Gutachten aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass das Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin rechtswidrig verzögert worden sei und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Zürich, weil das Einspracheverfahren über eineinhalb Jahre gedauert habe. Das kantonale Gericht hat sich dazu zutreffend geäussert. Es wird auch letztinstanzlich nicht dargelegt, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung im Urteilsdispositiv bestehe (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
 
4.   
Es wird des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. 
 
Massgeblich zum rechtlichen Gehör bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, ist Art. 42 ATSG, worauf die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat. 
 
Ob und bejahendenfalls inwieweit eine Verletzung der Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 überhaupt zu beachten wäre in einem Verfahren der Unfallversicherung, in welchem das Gutachten lediglich beigezogen wird, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (Urteil 8C_395/2012 vom 31. August 2012 E. 4.4). Das kantonale Gericht hat sich zu den Umständen im vorliegenden Fall eingehend und zutreffend geäussert. Der Beschwerdeführer legt auch letztinstanzlich nicht dar, welche Ausstandsgründe er hätte geltend machen wollen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108, E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 E. 7). Einwendungen gegen die Sachkunde des Experten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.). Es wird nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer am Beweisergebnis hätte mitwirken wollen, welche Fragen er hätte stellen wollen und inwiefern diese für die medizinische Einschätzung relevant gewesen wären. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen den psychiatrischen Gutachter richten, ist darauf auch deshalb nicht näher einzugehen, weil dessen Einschätzung hier ohnehin nicht von Bedeutung ist (dazu unten E. 6). 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage insbesondere auch aus somatischer Sicht eingehend dargelegt. Nach seinen Feststellungen ist eine Verbesserung des physischen Gesundheitszustands ausgewiesen, denn es habe inzwischen keine Algodystrophie beziehungsweise kein CRPS (Typ II) mehr diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine linke Hand funktionell unbehindert einzusetzen, zur Faust zu schliessen und seine Langfinger auszustrecken. Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu fünf Kilogramm sei ihm mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. Aus rein somatischer Sicht sei ihm nicht mehr bloss eine leichte, sondern eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit mit dem gutachtlich umschriebenen Belastungsprofil zu 100 Prozent zumutbar. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser ärztlichen Einschätzung, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat, sind nicht zu erkennen, denn es liegen keine neueren Arztberichte vor, die davon abweichen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
 
6.   
Zum adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden, welche nach Lage der Akten erst vier Jahre nach dem Unfall und auch erst nach der Rentenzusprechung festgestellt wurden, hat sich das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Weshalb die Beurteilung der Adäquanz nicht nach den Grundsätzen von BGE 115 V 133 zu erfolgen hätte, wird beschwerdeweise nicht dargelegt. Unbestritten geblieben ist, dass der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer beruft sich letztinstanzlich darauf, dass sämtliche der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt seien, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es besteht auch nach Lage der Akten kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. 
 
7.   
Beanstandet werden schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer nimmt dabei jedoch nur Bezug auf die bereits erörterten Einwände. 
 
8.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
9.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo