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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_189/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karsten Beckmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte mit Verfügung vom 7. März 2017 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 11. April 2017 auf, innert einer Frist von 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. 
 
2.  
A.________ erhob gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsache vom 11. April 2017 mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung überhaupt einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt. 
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Vernehmlassung verstanden haben will, wird die Eingabe zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur allfälligen Behandlung zugestellt. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Eingabe vom 2. Mai 2017 wird der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur allfälligen Behandlung als Wiederherstellungsgesuch überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli