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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_251/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Präsident. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der mehrfachen Missachtung des signalisierten Höchstgewichts von 34 Tonnen auf der Seestrasse zwischen Merligen und Unterseen in der Region Sundlauenen. 
Mit Verfügung vom 22. April 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG zur sofortigen Herausgabe sämtlicher Waagscheine des Lastwagens mit dem Kontrollschild "..." für die Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2015 auf. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es bestehe der Verdacht, dass mit dem Lastwagen in der erwähnten Zeitspanne das Höchstgewicht von 34 Tonnen regelmässig überschritten worden sei. 
Am 12. Mai 2016 gab die A.________ AG 270 auf einem USB-Stick gespeicherte Waagscheine heraus und verlangte die Siegelung. 
Am 17. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Siegelung vor. 
 
B.   
Am 1. Juni 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) um Entsiegelung. 
Am 21. Juni 2016 entsprach das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch. Es ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die auf dem USB-Stick gespeicherten Waagscheine in die Untersuchung einzubeziehen. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben; das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den USB-Stick ungesehen an die Beschwerdeführerin herauszugeben; eventualiter sei der USB-Stick ungesehen aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten; subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vernehmen lassen mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
Die A.________ AG hat hierzu Stellung genommen. 
 
E.   
Mit Verfügung vom 3. August 2016 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Nach der Strafprozessordnung entscheidet die Vorinstanz in Fällen wie hier als einzige kantonale Instanz (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig (Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.3, nicht publ. in BGE 142 IV 207). 
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Die Beschwerdeführerin ist nicht Beschuldigte. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Entscheid für sie einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteil 1B_314/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Bei der Entsiegelung handelt es sich um keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Beschwerdegründe kommt deshalb nicht zur Anwendung. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 geltend gemacht. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft forderte in der vorliegenden Strafuntersuchung die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zur Herausgabe von Waagscheinen auf. Am 10. Dezember 2015 kam die Beschwerdeführerin dem nach und verlangte die Siegelung. Diese nahm die Staatsanwaltschaft in der Folge vor. Am 21. Dezember 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung. Mit irrtümlich auf den 5. Januar 2015 datiertem Entscheid vom 5. Januar 2016 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch statt. Es ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die Waagscheine in die Untersuchung einzubeziehen. Der Entscheid vom 5. Januar 2016 erwuchs in Rechtskraft. Darin bejahte das Zwangsmassnahmengericht mit eingehender Begründung die Rechtmässigkeit der Herausgabeverfügung vom 3. Dezember 2015 (E. 2.9 S. 4 ff.).  
Bei der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 bestand dieselbe Rechtslage. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Erwägungen in jenem vom 5. Januar 2016 nicht wiederholte, zumal die Beschwerdeführerin bereits damals vom gleichen Anwalt vertreten war. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheids vom 5. Januar 2016 die Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit der Herausgabeverfügung kannte. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr stehe ein Zeugnis- und Herausgabeverweigerungsrecht zu. In der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 werde ihr für den Fall der Nichtbefolgung Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) angedroht. Dies verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Die Herausgabeverfügung sei somit widerrechtlich gewesen, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse.  
 
3.2. Ziffer 2 der Verfügung vom 22. April 2016 trägt die Überschrift "Gesetzliche Zwangsmassnahmen" und lautet wie folgt:  
 
" 2.1 Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, tritt an deren Stelle eine Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme (Art. 241 ff. und 263 StPO), angeordnet mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl. 
2.2 Die unberechtigte Verweigerung der Herausgabe kann mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.-- belegt werden (Art. 64 StPO). 
2.3 Widerhandlungen gegen diese Verfügung erfüllen den Tatbestand von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft)." 
 
3.3. Gemäss Art. 100 Ziff. 2 SVG untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafdrohung wie der Führer. Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin kommt somit in Betracht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO zusteht und sie gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. b und c Ziff. 1 StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet war. Die Herausgabeverfügung hätte daher nach der Rechtsprechung nicht mit der Androhung von Ordnungsbusse (Ziff. 2.2) und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Ziff. 2.3) verbunden werden dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 f. S. 214 f. mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft räumt das im Entsiegelungsgesuch vom 1. Juni 2016 ein (S. 4). Hingegen war der Hinweis auf die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme in Ziffer 2.1 der Herausgabeverfügung im Lichte der Rechtsprechung zulässig (Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.4. Ziffer 2 der Herausgabeverfügung vom 22. April 2016 stimmt wörtlich überein mit derselben Ziffer in der Herausgabeverfügung vom 3. Dezember 2015. Im Siegelungsgesuch vom 10. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie gebe die Waagscheine lediglich heraus, um die in Ziffer 2.1 in Aussicht gestellte Hausdurchsuchung zu vermeiden (S. 3. N. 1 und S. 4 N. 7 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2015 (S. 3 N. 6) zum Entsiegelungsgesuch von 21. Dezember 2015. Damit verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie im Siegelungsgesuch vom 12. Mai 2016 (S. 2 f. N. 2) nun vorbringt, sie gebe die Waagscheine lediglich wegen der Androhung von Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB in den Ziffern 2.2 und 2.3 heraus. Dass sie die Waagscheine wegen der Androhung von Ordnungsbusse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und damit zufolge unzulässigen Zwangs herausgegeben hat, kann umso mehr ausgeschlossen werden, als sie aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Januar 2016 wusste, dass diese Androhung widerrechtlich war (E. 2.9 S. 6 mit Hinweis auf E. 4 des Beschlusses vom 21. Februar 2012 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern [BK 11 289]). Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass die Androhung in den Ziffern 2.2. und 2.3 der Herausgabeverfügung keine Rechtswirkung entfalten konnte und sie daher insoweit nichts zu befürchten hatte. Wenn sie unter diesen Umständen geltend macht, sie habe die Waagscheine wegen unzulässigen Zwangs herausgegeben, verhält sie sich wider Treu und Glauben. Auf die Beschwerde wird im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es fehle am hinreichenden Tatverdacht.  
 
4.2. Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; Urteil 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 4.1).  
Nach der Rechtsprechung hat der Entsiegelungsrichter, anders als der erkennende Strafrichter, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der Entsiegelungsrichter hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; Urteil 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Gemäss Art. 9 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 Tonnen, im kombinierten Verkehr 44 Tonnen (Abs. 1). Signalisierte Beschränkungen des Gewichts bleiben in jedem Fall vorbehalten (Abs. 4). Nach Art. 20 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) schliesst das Signal "Höchstgewicht" (Anhang 2 Ziffer 2.16) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.  
 
4.4. Die Polizei unterzog den Lastwagen mit dem Kontrollschild "..." am 9. November 2015 auf der Seestrasse in der Region Sundlauenen einer Kontrolle. Dabei wies er ein Betriebsgewicht von ca. 40 Tonnen auf. Es handelt sich um einen 5-Achser. Wird er so beladen, dass das Betriebsgewicht 34 Tonnen nicht übersteigt, ist er nicht voll ausgelastet, was unwirtschaftlich ist. Er stand regelmässig im Steinbruch Sundlauenen im Einsatz. Aus dem Steinbruch kann nur über die Strasse mit der signalisierten Gewichtsbeschränkung auf 34 Tonnen weggefahren werden. Der am 9. November 2015 angehaltene Chauffeur sagte aus, der Chef hätte keine Freude, wenn ein 5-Achser nur bis 34 Tonnen beladen würde. Die Beschwerdeführerin setzte überdies den Lastwagen mit dem Kontrollschild "..." am 10. Februar 2016 und somit vergleichsweise kurz nach Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Überschreitens des Höchstgewichts ausser Verkehr.  
Würdigt man dies gesamthaft, bestehen ernstliche Anhaltspunkte für die regelmässige Missachtung des signalisierten Höchstgewichts. Wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, verletzt das kein Bundesrecht. Eine unzulässige Beweisausforschung aufs Geratewohl ("fishing expedition") liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der geringen Bedeutung der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass die Zwangsmassnahme in die Grundrechte einer nicht beschuldigten juristischen Person eingreife, sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Waagscheine unverhältnismässig.  
 
5.2. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1 lit. c und d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2).  
 
5.3. Die Waagscheine sind zur Klärung des Verdachts der regelmässigen Überschreitung des signalisierten Höchstgewichts geeignet. Wie die Staatsanwaltschaft sonst eine solche Überschreitung beweisen können sollte, ist nicht erkennbar. Mildere Massnahmen standen ihr nicht zur Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob zwischen dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin und dem damit verfolgten Zweck ein vernünftiges Verhältnis bestand, der Eingriff der Beschwerdeführerin also zumutbar war (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.1 S. 124; 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend.  
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie beschränkt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht über den USB-Stick, auf dem die 270 Waagscheine gespeichert sind, verfügen kann. Aus welchem Grunde die Beschwerdeführerin den USB-Stick benötigen sollte, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Sollte für sie der Besitz der Waagscheine von Bedeutung sein, darf angenommen werden, dass sie darüber in Papierform weiterhin verfügt oder die Waagscheine auf einem anderen Datenträger, auf den sie nach wie vor Zugriff hat, gespeichert hat. Unter diesen Umständen ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie als geringfügig anzusehen. 
Ein Waagschein gibt im Wesentlichen Auskunft darüber, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit das Gewicht des Lastwagens gewogen wurde, welches Gewicht sich ergab, wer der Kunde und der Transporteur war, welches Kontrollschild der Lastwagen hatte und um welchen Fahrzeugtyp es sich handelte. Der Waagschein trägt sodann die Unterschrift des Chauffeurs. 
Dies stellen keine sensiblen Daten dar. Zwar kann den Waagscheinen entnommen werden, an welche Kunden die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Lastwagen an welchen Tagen wieviel lieferte. Weshalb diese Informationen besonders schützenswert sein sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Die 270 Waagscheine beschränken sich auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2015 und betreffen einen einzigen Lastwagen. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Lastwagen; zudem über Lastschiffe, mit denen sie einen grossen Teil des Materials aus dem Steinbruch auf dem Seeweg abtransportiert. Aufgrund der Informationen in den 270 Waagscheinen kann daher kein verlässliches Bild über die Geschäftslage der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Wollte man einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit annehmen, wäre dieser daher als leicht einzustufen. 
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich lediglich um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Auch bei einer solchen kommt jedoch - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - eine Entsiegelung in Betracht (Urteil 1B_216/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 und 7 zu Art. 197 StPO). 
Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 3. März 2016. Danach liegt die signalisierte Gewichtsbeschränkung von 34 Tonnen auf der fraglichen Strecke an der oberen Grenze dessen, was verantwortet werden kann. Verschiedene dort bestehende Brücken etc. (sog. Kunstbauten) sind Jahrzehnte alt und stammen aus Zeiten, als das zulässige Betriebsgewicht des Schwerverkehrs wesentlich unter 40 Tonnen lag. Die Kunstbauten weisen daher eine ungenügende Tragsicherheit auf. Durch das Befahren der Strasse mit zu schweren Fahrzeugen werden die Kunstbauten überbeansprucht. Die sog. Ermüdung deren Tragwerke erfolgt dadurch schneller, was dazu führen kann, dass diese einmal versagen. Damit muss jederzeit gerechnet werden. Aufgrund der teilweise sehr steilen und schmalen Böschungen in den Thunersee hinunter müssen überdies zumindest grosse Fahrzeuge oft nahe am Strassenrand fahren. Damit besteht die Gefahr, dass die Fahrbahnränder zu stark belastet werden und Böschungsinstabilitäten bzw. Abrutschprozesse entstehen. 
Beim Versagen von Kunstbauten und Eintreten von Abrutschprozessen könnten Leib und Leben von Menschen gefährdet werden. Durch die Überbeanspruchung entstehende Schäden an der Strasse müssten mit allenfalls beträchtlichen Kosten für die Allgemeinheit behoben werden. Unter diesen Umständen stellt die regelmässige und während einer längeren Zeit begangene Missachtung des Höchstgewichts, wie sie Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, keine Bagatelle mehr dar. Es besteht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein lediglich "untergeordnetes" Strafverfolgungsinteresse. 
Angesichts dessen sowie des dargelegten Umstands, dass die Durchsuchung der Waagscheine lediglich zu einem leichten Grundrechtseingriff führt, ist die Entsiegelung der Beschwerdeführerin auch zumutbar, wenn man berücksichtigt, dass diese - zumindest noch zurzeit - nicht Beschuldigte ist. 
 
5.5. Die Entsiegelung und Durchsuchung der Waagscheine ist demnach verhältnismässig. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.  
 
6.   
Unbehelflich ist der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe die Zeitspanne von August bis November 2015, für welche sie die Herausgabe der Waagscheine verlangt habe, willkürlich festgesetzt. Wie die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch vom 1. Juni 2016 (S. 4) zutreffend darlegt, hätte sie, da die Strafverfolgung gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt, Waagscheine für eine wesentlich weiter zurückreichende Zeitspanne herausverlangen können. Wenn die Staatsanwaltschaft davon nach ihren Darlegungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen hat, kann sich die Beschwerdeführerin darüber nicht beklagen. 
 
7.   
Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri