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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_151/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016, 
in die Verfügung vom 8. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A._________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, 
in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A._________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 4. April 2017 zählt, mit welcher A._________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 2. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - wie in seinem letzten Schreiben vom 12. April 2017 in Aussicht gestellt - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass anders als noch in den Verfahren 8C_712/2016 und 8C_733/2016 ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage steht, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel