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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_292/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement für Wirtschaft, 
Soziales und Umwelt Basel-Stadt, 
Generalsekretariat, 
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt 
vom 29. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017, mit welcher dieses die von A.________ beim Bundesgericht am 26. April 2017 (Poststempel) angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufhob, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit der erfolgten Aufhebung der Verfügung des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. März 2017 der Beschwerde vom 26. April 2017 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, 
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (statt vieler: Urteil 8C_911/2012 vom 4. November 2013), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel