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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_467/2018  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Besetzung 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführerin, 
Verfahrensbeteiligte 
 
gegen  
 
1. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
2. Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, 
 
Gegenstand 
Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. August 2018 (LF180034-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zu beurteilen war im kantonalen Verfahren ein Gesuch der A.________ AG (Gesuchstellerin; Beschwerdeführerin) um Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten B.________ AG in Liquidation (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei eine frühere Kundin der gelöschten Gesellschaft gewesen. Diese habe für sie den Zahlungsverkehr ausgeführt. Die Gesuchstellerin sei Inhaberin eines Postkontos gewesen, für welches die Gesellschaft eine Bankvollmacht gehabt habe. 
 
A.a. Im Jahr 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung (unter anderem wegen Geldwäscherei) gegen die Gesellschaft und diverse ihrer Organe, darunter auch gegen C.C.________, der damals Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft war und heute alleiniger Verwaltungsrat der Gesuchstellerin ist. Dabei beschlagnahmte sie Treuhandkonten und -depots der Gesellschaft.  
 
A.b. Am 17. Oktober 2014 erliess die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA eine Verfügung, durch welche die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt wurde (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2016 vom 24. November 2016). Als alleinige Liquidatorin setzte sie die E.________ Rechtsanwälte AG (nachfolgend: Liquidatorin) ein. Den bisherigen Organen der Gesellschaft entzog sie jegliche Vertretungsbefugnis und ordnete an, die Sperrung sämtlicher auf die Gesellschaft lautender Kontoverbindungen und Depots aufrechtzuerhalten. Sie ermächtigte die Liquidatorin, über diese zu verfügen. In der Folge liquidierte die Liquidatorin sämtliche auf die Gesellschaft lautenden Konten, die nicht von der Bundesanwaltschaft gesperrt worden waren.  
 
A.c. Die Gesuchstellerin behauptet, die Liquidatorin habe in diesem Rahmen in vertrags-, rechtswidriger und strafbarer Weise das Postkonto der Gesuchstellerin saldiert und dessen Saldo von Fr. 69'247.23 sowie die Saldi weiterer Konti auf ein Bankkonto (nachfolgend F.________-Konto) bei der F.________ AG (heute F.________ Switzerland AG) überwiesen, das auf die Liquidatorin lautete und als dessen wirtschaftlich Berechtigte die Gesellschaft angegeben worden sei. Nach durchgeführtem Schuldnerruf habe sich die Überschuldung der Gesellschaft gezeigt, worauf das Bezirksgericht Meilen am 25. Februar 2015 den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet habe.  
 
A.d. Mit Urteil des Konkursrichters vom 24. Juni 2015 (Tagesregister vom 25. Juni 2015) wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Gesellschaft wurde im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) von Amtes wegen gelöscht (Tagesregister vom 9. Januar 2017), nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war.  
 
A.e. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2017 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das F.________-Konto und wies die Liquidatorin an, den Saldo dieses Bankkontos auf ein Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu transferieren. Zur Begründung führte sie an, da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden sei, müssten die noch vorhandenen Aktiven an die Aktionäre zurückgegeben werden. Da C.C.________ der Alleinaktionär der Gesellschaft sei, müsste das Bankguthaben letztlich ihm zurückgegeben werden. Um die Vollstreckbarkeit einer allfälligen Kompensationszahlung sicherzustellen und die Bezahlung der durch die Strafverfahren verursachten Prozesskosten zu garantieren, rechtfertige es sich, die auf dem F.________-Konto befindlichen Bankguthaben zu beschlagnahmen. Der Anordnung der Bundesanwaltschaft folgend überwies die Liquidatorin die sich auf dem Konto befindlichen Gelder von damals etwas mehr als einer Million Schweizer Franken auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft.  
 
B.  
Am 21. Juni 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten Gesellschaft. Als alleiniger Liquidator mit Einzelzeichnungsberechtigung sei der bisherige alleinige Verwaltungsrat der Gesellschaft,  D.C.________, der Sohn von C.C.________ einzutragen; eventualiter die bisherige Liquidatorin.  
 
B.a. Auf Antrag der Gesuchstellerin wurde das Verfahren sistiert, bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von der G.________ Ltd. mit Sitz in U.________ gegen die Beschlagnahme angestrengten Beschwerde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2017 vom 27. März 2018). Da dieser kein Erfolg beschieden war, nahm das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wieder auf und trat auf das Gesuch kostenfällig nicht ein. Es kam zum Schluss, es mangle der Gesuchstellerin an einem schutzwürdigen Interesse an einer Wiedereintragung. Sie habe zwar glaubhaft gemacht, dass im Zusammenhang mit der gelöschten Gesellschaft noch Aktiven im Umfang von ca. 1 Million Schweizer Franken vorhanden seien. Solange die strafrechtliche Beschlagnahme aber aufrechterhalten werde, könne die Gesuchstellerin den mit der Wiedereintragung der Gesellschaft verfolgten Zweck nicht erreichen.  
 
B.b. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht das Kantons Zürich mit Urteil vom 15. August 2018 ab. Es liess offen, ob die Beschlagnahme der Erreichung des mit der Wiedereintragung der Gesellschaft verfolgten Zwecks entgegenstand. Es verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung, da die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Ansprüche aus einer vertrags- sowie rechtswidrigen und strafbaren Saldierung ihres Kontos direkt gegenüber der Liquidatorin geltend machen könne und dafür nicht auf eine Wiedereintragung angewiesen sei. Mit Blick auf die personellen Verflechtungen und das von der G.________ Ltd. und C.C.________ gegen die Beschlagnahme eingeleitete Verfahren, zog das Obergericht in Betracht, die Wiedereintragung habe allenfalls gar nicht der Durchsetzung der behaupteten Forderung dienen sollen, sondern lediglich eine Möglichkeit schaffen, um gegen die Beschlagnahme vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen wäre rechtsmissbräuchlich und verdiente von vornherein keinen Rechtsschutz.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt die Gesuchstellerin im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren und beantragt eventualiter, die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zu beurteilen ist die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister, mit der die Beschwerdeführerin Befriedigung einer Forderung von Fr. 69'247.23 zu erreichen sucht. Nach Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. Der Entscheid über die Wiedereintragung obliegt mithin dem Gericht und nicht den Registerbehörden. Er kann Gegenstand einer Berufung oder kantonalen Beschwerde bilden und unterliegt nach Art. 72 Abs. 1 BGG der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1). Es handelt sich mithin um eine vermögensrechtliche Angelegenheit für die mit Blick auf den Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigenden Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2008 vom 28. November 2008 E. 1.4 f., publ. in: ZBGR 91/2010 S. 309; zit. Urteil 4A_412/2013 E. 1). 
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung der Gesellschaft seien gegeben. 
 
2.1. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die gelöschte Gesellschaft für sie die Buchhaltung betreut und den Zahlungsverkehr ausgeführt. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Postkontos bei der PostFinance AG gewesen (nachfolgend Postkonto), für das sie der Gesellschaft eine Bankvollmacht erteilt habe.  
 
2.1.1. Als Finanzintermediärin sei die Gesellschaft dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen unterstanden und Mitglied der Branchen-Selbstregulierungsorganisation gewesen. Im Jahre 2009 habe die Bundesstaatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Geldwäscherei gegen C.C.________, der damals Präsident des Verwaltungsrates der gelöschten Gesellschaft gewesen sei, eingeleitet. Im Verlaufe der Strafuntersuchung sei die Gesellschaft 2014 aus der Branchen-Selbstregulierungsorganisation ausgeschlossen worden. Trotz Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung habe die FINMA am 17. Oktober 2014 eine Verfügung erlassen, mit der die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation gesetzt und die Liquidatorin eingesetzt worden sei. Den bisherigen Organen sei die Vertretungsbefugnis entzogen worden. Die Verfügung sei von der Gesellschaft angefochten worden, inzwischen aber rechtskräftig (vgl. zit. Urteil 2C_303/2016). Für die Liquidatorin habe in der Folge Rechtsanwalt H.________ als Verwaltungsratspräsident der Liquidatorin gehandelt. Dieser habe sämtliche Bankkonten saldiert, deren Kontoinhaberin die Gesellschaft gewesen sei und die nicht gesperrt oder beschlagnahmt worden seien. Ferner habe er in vertragswidriger Weise das Postkonto der Beschwerdeführerin und das Postkonto einer weiteren Schweizer Aktiengesellschaft saldiert, die Gelder auf das F.________-Bankkonto der Liquidatorin transferiert (mit der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigten) und die (nunmehr leeren) Konten schliessen lassen. Da der durchgeführte Schuldenruf eine Überschuldung der Gesellschaft zeigte, habe das Bezirksgericht Meilen am 25. Februar 2015 den Konkurs über die Gesellschaft ausgesprochen.  
 
2.1.2. In der Folge habe das zuständige Konkursamt ein Vermögensinventar der Gesellschaft erstellt. Da die übrigen (beschlagnahmten oder gesperrten) Bankkonten unstreitig wirtschaftlich gewissen bisherigen Kunden der Gesellschaft gehört hätten, sei als einziges wesentliches Aktivum der Gesellschaft das F.________-Konto der Liquidatorin im Betrag von damals rund Fr. 1.1 Mio. aufgeführt. Nach eigenen Abklärungen sei das Konkursamt schliesslich jedoch zum Ergebnis gekommen, die Gelder auf dem F.________-Konto gehörten ehemaligen Kunden der Gesellschaft und würden zu Recht von diesen beansprucht. Das Konkursamt habe somit über keinerlei Mittel zur Durchführung des Konkurses verfügt, weshalb das Bezirksgericht am 25. Juni 2015 den Konkurs mangels Aktiven eingestellt habe. Nachdem die gesetzliche Dreimonatsfrist ohne Einsprache abgelaufen und die Verfügung der FINMA in Rechtskraft erwachsen sei, habe das Handelsregisteramt Zürich die Gesellschaft gestützt auf Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.  
 
2.1.3. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 3. [recte wohl 9.] Februar 2017 habe die Bundesanwaltschaft das F.________-Konto beschlagnahmt und die Liquidatorin angewiesen, die sich darauf befindlichen Vermögenswerte auf ein Bankkonto der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu überweisen. Diesem Befehl sei die Liquidatorin nachgekommen. Die Bundesanwaltschaft habe die Beschlagnahme damit begründet, die Liquidation der Gesellschaft sei abgeschlossen und die Gelder aus dem F.________-Konto seien nun an die Aktionäre der Gesellschaft auszuzahlen. Alleinaktionär der Gesellschaft sei nach den Mutmassungen der Bundesanwaltschaft C.C.________ gewesen. Da der Eidgenossenschaft am Ende des Verfahrens möglicherweise Ersatzforderungen in beträchtlicher Höhe gegen ihn zustünden, seien die Gelder auf dem F.________-Konto gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zu beschlagnahmen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hält die Begründung der Beschlagnahme für vorgeschoben und zivilrechtlich abstrus. Richtig sei vielmehr, wie dies auch das Konkursamt und das Bezirksgericht festgestellt hätten, dass die Gelder trotz der Löschung der Gesellschaft wirtschaftlich nach wie vor deren früheren Kunden gehörten. Die Beschlagnahmeverfügung sei deshalb sowohl von C.C.________ als auch von einer früheren Kundin der Gesellschaft, der G.________ Ltd. mit Sitz in U.________, frist- und formgerecht bis vor Bundesgericht angefochten worden. Die Gerichte seien jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nach einer Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister diese sich mit strafprozessualer Beschwerde beim Bundesstrafgericht (nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit guten Erfolgsaussichten) gegen die Beschlagnahme werde zur Wehr setzen können.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Postkonto habe auf ihren Namen gelautet und sei auf ihre Rechnung geführt worden. Sie habe der Gesellschaft für die Durchführung des Zahlungsverkehrs eine Bankvollmacht für das Postkonto erteilt. Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft habe Rechtsanwalt H.________ im Januar 2015 das Postkonto saldieren und schliessen und den Schlusssaldo von Fr. 69'247.23 auf das F.________-Konto der Liquidatorin (mit der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter) überweisen lassen. Mit dieser ungerechtfertigten Saldierung habe die Gesellschaft das Auftragsverhältnis verletzt, die Vollmacht missbraucht und die Beschwerdeführerin geschädigt. Die Liquidatorin habe indessen die Rückzahlung bis heute verweigert. Die Beschwerdeführerin besitze somit einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von Fr. 69'247.23. Der Rückzahlungsanspruch sei vertraglicher Natur. Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 OR sei erfüllt. Die Saldierung des Postkontos (beziehungsweise die spätere Nichtrückzahlung des Geldes) stelle aber auch eine strafbare Handlung durch Rechtsanwalt H.________ dar, so dass sich ihr Rückzahlungsanspruch auch auf Art. 41 i.V.m. Art. 722 OR stützen könne.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf den beschlagnahmten Geldbetrag. Dieser stehe als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung, da die Beschlagnahme auf Beschwerde bald aufgehoben werde oder auch sonst dahinfallen könnte. Die Beschwerdeführerin und die anderen früheren Kunden hätten zivilrechtlich Anspruch auf die Gelder aus dem F.________-Konto, weshalb die Gesellschaft beziehungsweise die Liquidatorin gesetzlich verpflichtet sei, im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft diese Gelder an die Berechtigten, insbesondere an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. Es sei deshalb nötig das Liquidationsverfahren fortzusetzen und ordentlich zu beenden, wofür die Wiedereintragung im Handelsregister zwingend erforderlich sei.  
 
2.5. Zudem beabsichtige die Beschwerdeführerin nach der Wiedereintragung einen Zivilprozess gegen die Gesellschaft einzuleiten. Ob bei der Gesellschaft Vollstreckungssubstrat vorhanden sei, spiele keine Rolle, da ein Kläger zur Klage berechtigt sei, ohne dartun zu müssen, dass er im Falle des Obsiegens tatsächlich vollstrecken könnte. Die Klage sei aber auch zuzulassen als Grundlage für eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 Abs. 1 OR gegen Rechtsanwalt H.________ oder die Liquidatorin, welche die Beschwerdeführerin anstreben werde, allerdings nur, sofern die beschlagnahmte Summe eingezogen oder zur Deckung einer staatlichen Ersatzforderung herangezogen werde. Gegen die Liquidatorin direkt vorzugehen sei ihr nicht zuzumuten, zumal es sich dabei um einen anderen Anspruch gegenüber einer anderen Schuldnerin handle. Der Anspruch gegen die Gesellschaft sei vertraglicher Natur, was für den Kläger eine bessere Position darstelle, als wenn ein deliktischer Anspruch zur Debatte stehe, da das Verschulden bei Vertragswidrigkeiten vermutet werde. Vor allem seien aber die Gesellschaft und die Liquidatorin verschiedene Schuldnerinnen, was in Bezug auf die Bonität relevant sei: Während die Beschwerdeführerin die Bonität der Gesellschaft kenne, besitze sie keine Informationen über die Bonität der ehemaligen Liquidatorin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin abzuschätzen vermöge, wie sich die Gesellschaft gegen eine zukünftige Klage verteidigen werde. Auf einen Zivilrechtsstreit mit der (vormaligen) Liquidatorin, einer renomierten Anwaltskanzlei, möchte sich die Beschwerdeführerin hingegen wohl eher nicht einlassen.  
 
2.6. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf Eintragung überraschend mit einer anderen Begründung als die Erstinstanz abgewiesen. Darüber hätte sie die Beschwerdeführerin vorgängig informieren müssen.  
 
2.7. Sodann versucht die Beschwerdeführerin die personellen Verflechtungen zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften zu erklären, indem sie unter anderem geltend macht, C.C.________ betreibe die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als "abhängiger Verwaltungsrat" im Interesse und auf Rechnung des Alleinaktionärs, eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in U.________ und eines ehemaligen Kunden der Gesellschaft. Sie führt sodann aus, wie es dazu gekommen sei, dass, nachdem C.C.________ langjähriger Verwaltungsratspräsident der gelöschten Gesellschaft gewesen sei, im Zeitpunkt der Löschung nur sein Sohn D.C.________ als einziger Verwaltungsrat verblieben sei. Sie ist der Ansicht, mit ihren Ausführungen zum Rechtsmissbrauch versteige sich die Vorinstanz in blosse Mutmassungen, die nicht in ein Urteil gehörten.  
 
2.8. Weiter äussert sich die Beschwerde zum Inhalt der beantragten Wiedereintragungen, namentlich in Bezug auf die Organe der Gesellschaft nach der Wiedereintragung. Sie macht in diesem Rahmen geltend, die Liquidatorin habe wiederholt ihre Pflichten verletzt und sich durch ihr teilweise strafbares Verhalten für ihr Amt disqualifiziert. Darum sei D.C.________ nicht nur als alleiniger Verwaltungsrat ohne Zeichnungsberechtigung einzutragen, sondern auch als alleiniger Liquidator mit Einzelzeichnungsberechtigung. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin aber dennoch, die ehemalige Liquidatorin wieder einzusetzen. Hinsichtlich des Honorars für die Organe, welche einzutragen seien, sei von ihr kein Kostenvorschuss zu verlangen. D.C.________ würde auf ein Honorar als Liquidator verzichten (eine entsprechende Verzichtserklärung könne jederzeit beigebracht werden). Sollte dagegen die Liquidatorin wieder als solche eingesetzt werden, sei zu beachten, dass sie bisher aus den Geldern auf dem F.________-Konto honoriert worden sei. Dies könne mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft auch weiterhin so erfolgen.  
 
2.9. Abschliessend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Wiedereintragung einer Gesellschaft sei in der Regel eine "sanfte" Rechtsfolge, die als solche kaum jemandem schade. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein allzu strenger Massstab anzulegen. Dies hätten die kantonalen Instanzen verkannt.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Schilderung des Sachverhalts in vielen Punkten über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinaus, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). Der pauschale Hinweis, die Vorinstanz habe die Abweisung des Gesuchs anders begründet als die erste Instanz, genügt nicht, um allfällige Noven als zulässig auszuweisen, zumal grundsätzlich bereits vor erster Instanz sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereintragung darzulegen waren. Die Beschwerdeführerin hätte jeweils im Einzelnen aufzeigen müssen, inwieweit tatsächlich erst der angefochtene Entscheid zu den Vorbringen Anlass gab, die über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehen. Da diesbezüglich keine hinreichenden Ausführungen gemacht werden, ist grundsätzlich von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien besteht, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, ist auch die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet. Bei dem schützenswerten Interesse an einer Wiedereintragung handelt es sich nicht um einen Punkt, mit dessen Erheblichkeit die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht rechnen musste (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 mit Hinweisen). 
 
4.  
Seit dem 1. Januar 2008 (vgl. Art. 182 HRegV) sind die Voraussetzungen, unter denen die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft verlangt werden kann, in der Handelsregisterverordnung ausdrücklich geregelt. Nach Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern entweder glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind (lit. a), oder die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (lit. b) oder die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers (lit. c) oder die Beendigung des Konkursverfahrens erforderlich ist (lit. d). Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 2 HRegV). 
 
4.1. Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten (vgl. schon BGE 57 I 39 E. 1 S. 42 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass es nicht Sache der Handelsregisterbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein kann, über die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung oder Löschung abschliessend zu entscheiden; dies sei im Streitfalle vielmehr Aufgabe des ordentlichen Richters. Die Registerbehörde dürfe insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsverhältnis von einer Eintragung abhänge, dessen Entstehung oder Wiederentstehung durch Ablehnung der Eintragung nur verhindern, wenn offensichtlich sei, dass es dem materiellen Zivilrecht widerspreche. Würde der Registerbehörde eine weitergehende Befugnis eingeräumt, so könnte sie dem Gläubiger einen Prozess gegen die Gesellschaft selber verwehren. Sie habe daher die Gesellschaft im Zweifel wieder einzutragen (BGE 100 Ib 37 E. 1 S. 38; 132 III 731 E. 3.2 S. 734). Daran hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten (zit. Urteil 4A_412/2013 E. 2), obwohl Art. 164 Abs. 1 HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden.  
 
4.2. Ebenfalls bereits vor der Revision der Handelsregisterverordnung verlangte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung, wie dies nun Art. 164 Abs. 2 HRegV ausdrücklich festhält. Daran fehlt es, wenn zum vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg (BGE 64 I 334 E. 2 S. 337). Diesfalls ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung abzusprechen (BGE 132 III 731 E. 3.2 S. 734; 100 Ib 37 E. 1 S. 38; je mit Hinweisen). Auch insoweit hat sich durch die Revision der Handelsregisterverordnung nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1). Selbst wenn keine realisierbaren Aktiven mehr vorhanden sind, wird danach ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung anerkannt, sofern ein Vorgehen gegen die gelöschte Gesellschaft notwendig ist, um eine Forderung gegen einen Dritten geltend zu machen, wie beispielsweise bei einer einfachen Bürgschaft (zit. Urteil 4A_412/2013 E. 2; DAVID RÜETSCHI, in: Handelsregisterverordnung [HRegV], Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], 2013, N. 15 zu Art. 164 HRegV).  
 
5.  
Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). 
 
5.1. Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Die betroffene Aktiengesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert drei Monaten nach der Publikation der Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde sowie des Datums der Einstellungsverfügung (Art. 159 Abs. 3 HRegV) kein begründeter Einspruch erhoben wurde (Art. 159 Abs. 5 HRegV). Jeder, der ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Rechtseinheit weiter im Handelsregister eingetragen bleibt, kann gegen die Löschung Einspruch erheben (vgl. hierzu und zum gesamten Ablauf des Verfahrens bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven: Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
5.2. Tauchen nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verwertbare Vermögenswerte auf, welche die Kosten eines Konkursverfahrens decken (vgl. FRANCO LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018 S. 56 ff. S. 61), muss die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen (Art. 164 HRegV), das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs anschliessend im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Ein Nachkonkurs im Sinne von Art. 269 SchKG, der keiner Wiedereintragung bedarf (RÜETSCHI, a.a.O., N. 22 zu Art. 164 HRegV), wäre im Anschluss an ein gemäss Art. 230 SchKG ohne Feststellung der Gläubigerrechte beendigtes Konkursverfahren nicht zulässig (vgl. BGE 87 III 72 E. 3 S. 78; 90 II 247 E. 2 S. 254; 110 II 396 E. 2 S. 397; LORANDI, a.a.O., S. 65). Das Konkursamt macht dem Konkursgericht eine entsprechende Meldung, wobei auch ein Gläubiger antragsberechtigt ist (LORANDI, a.a.O., S. 59), und dieses ordnet die Durchführung des Konkurses im ordentlichen oder summarischen Verfahren an (RÜETSCHI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 164 HRegV; LORANDI, a.a.O., S. 58 f.; vgl. zur Wiedereröffnung eines mangels Aktiven geschlossenen Konkurses, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögen der konkursiten Gesellschaft entdeckt wird: Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund des StGB oder der StPO mit Beschlag belegt sind, geschieht nicht nach dem SchKG, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze (Art. 44 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.6). Unter dem Vorbehalt der Fälle von Nichtigkeit haben die Betreibungs- und Konkursämter die "Beschlagnahme" zu respektieren. Es ist Sache der Gläubiger oder allenfalls der Konkursverwaltung, sich einer Beschlagnahme mit den dafür in der StPO vorgesehenen Mitteln zu widersetzen (BGE 131 III 652 E. 3.1 S. 656; vgl. als Beispiel das zit. Urteil 1B_109/2016).  
 
6.  
Die Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung, namentlich ihr schützenswertes Interesse an dieser, nicht hinreichend glaubhaft gemacht (zum Beweismass vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Denn die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind zum Teil nicht schlüssig (lassen also selbst bei Unterstellung, sie seien wahr, nicht den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge zu [vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368]) und auch davon abgesehen in sich inkonsistent, so dass sie unglaubwürd ig erscheinen: 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch im Wesentlichen auf die Behauptung, die Liquidatorin habe ihr Vermögen in strafrechtlich relevanter Weise veruntreut, indem sie eine der Gesellschaft erteilte Vollmacht missbraucht und ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Postkonto saldiert habe. Dass die Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, führt die Beschwerdeführerin aber selbst aus. Damit könnte gestützt auf ihre Ausführungen selbst ihren Anträgen zum Teil nicht entsprochen werden:  
 
6.1.1. Mit der Verfügung der FINMA vom 17. Oktober 2014 wurde den bisherigen Organen der Gesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis entzogen. Die FINMA ordnete an, die Sperrung sämtlicher auf die Gesellschaft lautender Kontoverbindungen und Depots aufrechtzuerhalten. Nur die eingesetzte Liquidatorin war ermächtigt, über diese zu verfügen. Diese Verfügung wurde nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst erfolglos angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Indem die Beschwerdeführerin beantragt, D.C.________ als Liquidator mit Einzelzeichnungsbefugnis einzutragen, versucht sie, die Verfügung der FINMA ausser Kraft zu setzen. Selbst wenn man ihren Behauptungen gemäss unterstellt, die Liquidatorin hätte sich durch ihr Verhalten für die ihr zugedachte Aufgabe disqualifiziert, wäre die Folge davon nicht, dass die Verfügung der FINMA in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe unmassgeblich würde, denn ein allfälliges Fehlverhalten der Liquidatorin ändert an den Gründen, die zum Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe und die Übertragung derselben an eine unabhängige Instanz geführt haben, nichts. Um ihr Hauptbegehren schlüssig zu begründen, müsste die Beschwerdeführerin entweder vorgängig eine Aufhebung der Verfügung der FINMA erreichen oder zumindest darlegen, dass die Überlegungen, die zum Entzug der Vertretungsbefugnis geführt haben, im Zeitpunkt der Wiedereintragung offensichtlich überholt sind. Entsprechendes tut die Beschwerdeführerin aber nicht dar, so dass ihr Begehren, D.C.________ als Organ einzutragen, von vornherein nicht schlüssig begründet ist.  
 
6.1.2. Würden bei in Bezug auf den Entzug der Vertretungsbefugnisse der ehemaligen Organe durch die FINMA unveränderten Verhältnissen die gegen die Liquidatorin erhobenen Vorwürfe strafbaren Handelns zutreffen, müsste die Beschwerdeführerin konsequenterweise nicht die Eintragung eines ehemaligen Mitglieds des Verwaltungsrates der Gesellschaft beantragen, sondern die Einsetzung einer unabhängigen Person als neue Liquidatorin anstelle der bisherigen Liquidatorin. Die Beschwerdeführerin macht aber weder geltend, sie habe bei der FINMA erfolgreich um eine entsprechende Anpassung der Verfügung nachgesucht, noch stellte sie in ihrem Wiedereintragungsgesuch ein entsprechendes Rechtsbegehren. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der Wiedereintragung andere Ziele verfolgt, als die Durchsetzung der von ihr behaupteten Forderung.  
 
6.2. Fällt die Eintragung von D.C.________ als Liquidator der Gesellschaft ausser Betracht, käme der Eventualantrag der Beschwerdeführerin zum Zuge und müsste die Liquidatorin wiedereingesetzt werden. Unter dieser Voraussetzung erscheint aber die Hoffnung, eine Aufhebung der Beschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft zu erreichen, nicht glaubwürdig. Unterstellt man nämlich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Liquidatorin als wahr, würde dies bedeuten, dass die Veruntreuerin bei der Bundesanwaltschaft Freigabe der veruntreuten Vermögenswerte verlangt, und somit erneut Zugriff auf diese bekäme. Würden die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen, müsste die Beschlagnahme in ihrem Interesse liegen, da dadurch die Vermögenswerte dem Zugriff der Liquidatorin entzogen bleiben. Träfen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, müsste sie danach trachten, dass die Beschlagnahme im Umfang der ihr gegenüber begangenen Veruntreuung zu ihren Gunsten aufrechterhalten wird (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO, auf den in der Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2017 bereits verwiesen worden war [Art. 105 Abs. 2 BGG]) und ihr die veruntreute Summe schliesslich aus dem beschlagnahmten Vermögenswert zurückerstattet wird (Art. 267 Abs. 2-5 StPO). Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nämlich auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der (gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin) deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (zit. Urteil 1B_109/2016 E. 4.7; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 3e S. 110). Die Wiedereintragung der Gesellschaft erscheint dafür nicht notwendig.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, mit der ungerechtfertigten Saldierung habe die Gesellschaft das Auftragsverhältnis verletzt, die Vollmacht missbraucht und die Beschwerdeführerin geschädigt. Diese besitze somit einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von Fr. 69'247.23. Diesen Anspruch gegenüber der Gesellschaft einzuklagen, hilft der Beschwerdeführerin indessen nicht weiter. Mit der Verpflichtung der Gesellschaft wäre erst im Verhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft geklärt, dass der Beschwerdeführerin ein entsprechender Anspruch zusteht. Dessen Vollstreckung hätte die Beschwerdeführerin damit noch nicht erreicht.  
 
6.3.1. Ob ein Prozess für die Vollstreckung überhaupt notwendig wäre, steht noch gar nicht fest. Dies würde voraussetzen, dass die Forderung von der Konkursverwaltung (oder von anderen Gläubigern im Rahmen des Konkursverfahrens) bestritten wird.  
 
6.3.2. Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, die Aufhebung der Beschlagnahme stehe bevor und damit würden Vermögenswerte zur Tilgung von Schulden der Gesellschaft verfügbar, müsste das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs anschliessend im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden (RÜETSCHI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 164 HRegV; LORANDI, a.a.O., S. 62; zit. Urteil 5A_306/2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. E. 5.2 hiervor). Gestützt auf eine blosse Forderung gegen die Gesellschaft könnte die Beschwerdeführerin nicht einfach die Auszahlung der Forderung an sich selbst verlangen, denn sie hätte grundsätzlich - wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch - nur Anspruch auf eine Konkursdividende. Das Argument der Beschwerdeführerin basiert indessen darauf, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gar nicht in die Konkursmasse fallen beziehungsweise nicht zu Gunsten der anderen Gläubiger verwertet werden können (sollte dies zutreffen wären die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses wohl nicht gegeben: LORANDI, a.a.O., S. 61). Nach ihren eigenen Vorbringen wurde mit Blick darauf der Konkurs mangels verwertbarer Aktiven eingestellt. Es müsste also im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, dass keine Vermengung der beschlagnahmten Vermögensmasse mit dem Vermögen der Gesellschaft (beziehungsweise der Konkursmasse) stattfindet (vgl. zit. Urteil 1B_109/2016 E. 4.7 am Ende mit Hinweisen).  
 
6.4. Sollte die Behauptung zutreffen, dass die gesamte beschlagnahmte Vermögensmasse nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann, weil sie nicht zum Vermögen der Gesellschaft gehört, lässt dies den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Liquidatorin nach Wiedereintragung seien aus diesen Mitteln zu bestreiten, in anderem Licht erscheinen. Dadurch würden - sollte der Beschwerdeführerin ihre gesamte Forderung ausbezahlt werden - die anderen Opfer der behaupteten Veruntreuung geschädigt. Dies erhellt auch, dass die Wiedereintragung im zu beurteilenden Fall durchaus auch das Potential zur Schädigung von Drittinteressen birgt, zumal der Zugriff auf die beschlagnahmten Vermögenswerte insgesamt zur Debatte steht. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, die Wiedereintragung nur wegen der Aufhebung der Beschlagnahme anzustreben. Die Aufhebung sei lediglich ein willkommener Nebeneffekt. Auch diese Ausführungen erscheinen indessen unglaubwürdig:  
 
6.4.1. Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister gegen diese vorgehen beziehungsweise gegen die Löschung Einspruch erheben können (vgl. E. 5.1 hiervor; zit. Urteil 4A_163/2014 E. 2.1 mit Hinweis). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Erst nachdem die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme angeordnet hat, hat sie die Wiedereintragung verlangt. Die Beschwerdeführerin liess das Verfahren zudem sistieren, bis über den von anderer Seite gegen die Beschlagnahme erhobenen Einspruch entschieden war. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn es der Beschwerdeführerin unabhängig von der Beschlagnahme um die Durchsetzung ihrer Forderung ging und dafür die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister nötig wäre. Es macht aber Sinn, wenn es der Beschwerdeführerin primär darum geht, eine Aufhebung der Beschlagnahme zu erreichen - diesfalls wäre die Wiedereintragung bei Erfolg der Einsprache der Drittgesellschaft nicht mehr notwendig.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, der Beschwerde der G.________ Ltd. gegen die Beschlagnahme sei aufgrund der problematischen Praxis des Bundesgerichts, dass sich nur der Kontoinhaber, nicht aber die wirtschaftlich berechtigte Person gegen eine strafprozessuale Beschlagnahme zur Wehr setzen könne, kein Erfolg beschieden gewesen. Dies trifft indessen nicht zu. Das Bundesgericht hat im besagten Verfahren vielmehr offengelassen, ob bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigten analog zur Rechtsprechung betreffend Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412 mit Hinweis) ausnahmsweise zur Anfechtung der Beschlagnahme berechtigt sind, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, nicht mehr besteht und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann. Die Frage konnte offengelassen werden, weil die G.________ Ltd. ihre wirtschaftliche Berechtigung nicht nachzuweisen vermochte (zit. Urteil 1B_498/2017 E. 4.2 und E. 3).  
 
6.5. Geht es der Beschwerdeführerin darum, ihr gegenüber angeblich veruntreute Vermögenswerte zurückzuerlangen, die bereits beschlagnahmt wurden, ergibt die beantragte Wiedereintragung keinen Sinn. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Sinn der Beschlagnahme, ohne Wiedereintragung direkt zu ihrem Geld kommen können, sofern ihre Behauptungen zutreffen und sie dies gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen vermag. Denkbar ist allerdings, dass der Beschwerdeführerin dieser Nachweis gegenüber den Behörden nicht gelingt (vgl. zit. Urteil 1B_498/2017 E. 4.2 und E. 3) und sie diese Behauptung stattdessen zur Basis einer Leistungsklage in einem Verfahren gegen die wiedereingetragene Gesellschaft machen will in der Hoffnung, dass ihre Prozessaussichten der Gesellschaft gegenüber grösser sind als gegenüber Dritten. Sie führt ja selbst aus, sie vermöge abzuschätzen, wie sich die Gesellschaft gegen eine zukünftige Klage verteidigen werde (was insbesondere zutreffen dürfte, wenn ihrem Hauptantrag, den Sohn ihres Verwaltungsratspräsidenten zum Liquidator zu machen, stattgegeben würde), dagegen wolle sie sich auf eine Zivilrechtsstreitigkeit mit der vormaligen Liquidatorin (also einer Dritten) eher nicht einlassen. Das Interesse daran, gegenüber der gelöschten Gesellschaft (allenfalls gar infolge familiärer Beziehungen zwischen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und dem von ihr im Hauptbegehren beantragten neuen Liquidator der Gesellschaft) ein Prozessergebnis zu erreichen, dass sich gegenüber einem unvoreingenommenen Dritten nicht erzielen liesse, "zwecks impliziter Feststellung, dass der entsprechende Anspruch zu Recht besteht", wäre aber nicht schützenswert.  
 
6.6. Auch in Bezug auf eine mögliche Verantwortlichkeitsklage gegen Rechtsanwalt H.________ oder die Liquidatorin bleibt unklar, welches schützenswerte Interesse die Beschwerdeführerin an einer Wiedereintragung haben könnte. Die Beschwerdeführerin selbst führt aus: " [...] Sollten am Ende die Gelder aus dem früheren F.________-Konto qua Strafurteil eingezogen oder zur Deckung einer staatlichen Ersatzforderung herangezogen werden (  und nur in diesem Fall!), so behält sich die Beschwerdeführerin vor, die Liquidatorin und/oder RA H.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 OR) für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen [...]. "  
 
6.6.1. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, ist zur Zeit noch ungewiss, ob die Bedingungen, unter denen sie eine Verantwortlichkeitsklage in Erwägung zieht, überhaupt eintreten werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es notwendig sein sollte, die Gesellschaft wiedereinzutragen, solange sie noch nicht entschieden hat, ob sie überhaupt eine Verantwortlichkeitsklage anstrengen will.  
 
6.6.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind nach Art. 754 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. In diesem Rahmen ist zwar denkbar, dass eine Partei gegen die Gesellschaft vorgehen muss, wenn Zweifel an ihrer Stellung als Gesellschaftsgläubigerin bestehen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind aber das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1 S. 349, 564 E. 4.2 S. 572; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 III 24). Diese Voraussetzungen muss der Kläger im Prozess gegen den behauptetermassen Haftpflichtigen nachweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin in einem Prozess gegen die Gesellschaft eine Forderung aus Vertragsverletzung zugesprochen würde, folgt daraus nicht, dass damit der Nachweis der Haftungsvoraussetzungen gegenüber den mit der Liquidation befassten Personen erbracht wäre. Diesen Nachweis müsste die Beschwerdeführerin nicht gegenüber der Gesellschaft sondern gegenüber der Gegenpartei im Verantwortlichkeitsprozess erbringen, also nach ihrer eigenen Darstellung gegenüber der "Liquidatorin und/oder RA H.________" also gegenüber der renomierten Anwaltskanzlei beziehungsweise dem Mitglied, das für diese gehandelt hat, mit der sich die Beschwerdeführerin wieder nach ihren eigenen Angaben eher nicht auf einen Zivilrechtsstreit einlassen möchte.  
 
7.  
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, weshalb sie zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Ansprüche auf eine Wiedereintragung der Gesellschaft angewiesen ist, und wie die Wiedereintragung in einem geordneten Rahmen zu ihrer Befriedigung führen soll, zumal sie nicht bereit ist, die Kosten zur Bezahlung der Liquidatorin vorzuschiessen, und das beantragte Antasten der beschlagnahmten Summe gestützt auf ihre eigenen Vorbringen nicht in Betracht fällt, da das Vermögenssubstrat angeblich nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann. Dagegen machen ihre Ausführungen deutlich, dass eine Wiedereintragung, so wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird, die Interessen anderer Gläubiger gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein schützenswertes Interesse an einer Wiedereintragung der Gesellschaft nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin ein direktes Vorgehen gegen die Liquidatorin oder Rechtsanwalt H.________ zuzumuten gewesen wäre und sie dabei mehr erreicht hätte, als bei einem Vorgehen gegen die Gesellschaft. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrenes entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak