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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_19/2022  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Gebhardt Furrer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Dezember 2021 (2C_150/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1989 geborene A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 10. Oktober 2014 im Kosovo eine im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige (geb. 1986). Am 10. März 2015 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin er zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Im Sommer 2017 wurde die Ehefrau in ein Ermittlungsverfahren einbezogen, das von den Zürcher Strafverfolgungsbehörden zuvor wegen des Verdachts des Organisierens bzw. des Eingehens von Schein-ehen eröffnet worden war. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. November 2019 wurde die Ehe geschieden.  
 
1.2. Am 18. November 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________s Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. September 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2020). Mit Urteil 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies die gleichzeitig erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht kam namentlich zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen durfte, dass es sich bei der Ehe von A.________ und seiner Frau um eine Scheinehe gehandelt hat.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 1. April 2022 ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021. Sodann beantragt er die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2019, des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 7. September 2020 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020; eventualiter seien die genannten Behörden anzuweisen, ihre jeweiligen Entscheide aufzuheben. Ferner sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm umgehend eine Aufenthaltsbewilligung mit Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz auszustellen, mit Wirkung mindestens bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Schliesslich sei ihm für die verschiedenen Verfahren Schadenersatz in Höhe der effektiv entstandenen Kosten zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der Akten der verschiedenen Vorinstanzen des Bundesgerichts, des Bezirksgerichts Dietikon sowie des Obergerichts des Kantons Zürich sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
Das Bundesgericht hat auf die Anordnung von Instruktionsmassnahmen verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 6. Januar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. 
 
2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2).  
 
2.3. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) überprüfen konnte (vgl. Urteil 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Vorliegend hat der Gesuchsteller nach eigenen Angaben sein Revisionsbegehren sowohl beim Bundesgericht als auch bei den drei involvierten Vorinstanzen eingereicht. Da das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil 2C_150/2021 auf die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Bewilligungswiderrufs eingetreten ist und dessen Rechtmässigkeit materiell geprüft hat, wäre das Revisionsgesuch einzig an das Bundesgericht zu richten gewesen. Soweit der Gesuchsteller die Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Migrationsbehörden des Kantons Zürich kritisiert, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller bringt als neu entdecktes Beweismittel ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2021 vor, welches ihm am 6. Januar 2022 zugestellt und nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wurde. Gemäss diesem aktenkundigen Urteil wurde der heutige Gesuchsteller vom Vorwurf der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (SR 142.20) mittels Eingehens einer Scheinehe freigesprochen. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dieses Urteil beweise, dass er keine Scheinehe eingegangen sei.  
 
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der heutige Gesuchsteller zuvor in der gleichen Angelegenheit vom Bezirksgericht Dietikon freigesprochen worden war, was im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_150/2021 bereits bekannt war. Das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts erging zwar am 30. September 2020, die schriftliche Begründung wurde dem heutigen Gesuchsteller jedoch erst am 21. Februar 2021 und somit fast drei Monate nach der Ausfällung des im Verfahren 2C_150/2021 angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich zugestellt (vgl. E. 4.3.1 des zu revidierenden Urteils).  
Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil unter anderem die Frage geprüft, ob das Verwaltungsgericht entscheiden durfte, ohne die Ausfertigung des begründeten Strafurteils des Bezirksgerichts Dietikon abzuwarten. Es hat diesbezüglich gestützt auf seine Rechtsprechung festgehalten, dass sich Verwaltungsbehörden in Fällen von Scheinehenverdacht zwar mit parallel ergangenen Entscheiden von Strafbehörden auseinandersetzen müssten, wenn sie von deren Feststellungen abweichen wollten; dies setze allerdings das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils voraus, was im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen sei (vgl. E. 4.3.2 des zu revidierenden Urteils). 
Sollte der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen diese Erwägungen beanstanden wollen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung handelt, die der Revision nicht unterliegt (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.2; 6F_20/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3). 
 
3.3. Das im vorliegenden Verfahren vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wurde, wie bereits ausgeführt, am 8. November 2021 und somit vor dem zu revidierenden Urteil gefällt. Die schriftliche Begründung des Urteils wurde dem Gesuchsteller jedoch erst am 6. Januar 2022 und somit nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids zugestellt. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dieses Urteil bzw. dessen Begründung beweise, dass in seinem Fall keine Scheinehe vorgelegen habe und somit eine Tatsache, die bereits Thema des früheren Verfahrens gewesen sei.  
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich beim neu eingebrachten Strafurteil um ein Beweismittel handle, das dem Beweis einer früheren Tatsache und somit eines unechten Novums diene, würde es vorliegend an der Voraussetzung der Erheblichkeit fehlen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
So wurde im zu revidierenden Urteil erwogen, dass ein ganzes Netz von klaren und konkreten Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestanden hatte, wie namentlich spärliche und widersprüchliche Angaben der Ex-Ehegatten zu ihrem Kennenlernen, verschiedene Zeugenaussagen oder der Umstand, dass die Ex-Ehefrau während der Ehe eine Parallelbeziehung zu ihrem früheren Freund gepflegt und für das Eingehen der Ehe offenbar Geld erhalten hatte (vgl. dort E. 4.1 und 4.2). Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass die Ausländerbehörden nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden sind, sondern unter Umständen davon abweichen können (vgl. E. 4.3.2 des zu revidierenden Urteils). Eine Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen, besteht nach der Rechtsprechung, selbst im Falle eines Freispruchs, wenn ein solcher - wie in dem vom Gesuchsteller vorgelegten Urteil vom 8. November 2021 - ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist (vgl. Urteil 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2). 
Vor diesem Hintergrund wäre dieses Urteil nicht geeignet gewesen, zu einer anderen Entscheidung zu führen bzw. eine Änderung des zu revidierenden Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Folglich ist der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. 
 
4.  
 
4.1. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der - soweit ersichtlich - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG gestellt wurde, gegenstandslos.  
 
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Gesuchstellers wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov