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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_20/2022  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki und 
Rechtsanwältin Fabienne von Moos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
ICC-Schiedsgerichts mit Sitz in Lausanne 
vom 30. November 2021 (ICC n° 24698/GR/PAR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________.  
Die C.________ ist ein im Januar 2018 gegründetes Unternehmen nach dem Recht von V.________ mit Sitz in W.________ und - nach Angaben der Klägerin - die Rechtsnachfolgerin des D.________s, ein (ehemals) ebenfalls nach dem Recht von V.________ konstituiertes Unternehmen. 
A.________ (Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von V.________. Er war Eigentümer des D.________s und ist nun alleiniger Anteilsinhaber der C.________. 
 
A.b. Am 4. März 2010 schloss das D.________ mit E.________ einen Managementvertrag ab.  
Am 23. November 2012 wurde ein Vertrag "X.1________" abgeschlossen. Der Vertrag betraf ein Rüstungsgeschäft im Gegenwert von rund EUR 320 Mio. über die Bewaffnung von Fregatten für die Armee von Y.________. Beteiligt waren unter anderem die Klägerin als Verkäuferin sowie das D.________ respektive E.________. 
In der Folge soll E.________ - so der Vorwurf von A.________ - Gelder veruntreut haben und "verschwunden" sein. 
 
A.c. Am 18. Januar 2018 wurde ein Vertrag "X.2________" abgeschlossen, am 5. April 2018 (ergänzt am 7. Mai 2018) sodann ein "X.3________"; ausweislich des Vertragswortlauts jeweils zwischen der Klägerin und dem D.________.  
 
A.d. Die genannten Verträge (X.1________, X.2________ und X.3________) enthielten Schiedsklauseln.  
Es ist umstritten, wer im Einzelnen Partei dieser Verträge und daraus haftbar ist. Fest steht, dass F.________ das X.2________ sowie das X.3________ unterzeichnet hat und er gestützt auf eine von A.________ ausgestellte Vollmacht vom 4. Januar 2018 berechtigt war, für das D.________ zu handeln. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 13. August 2019 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen das (damalige) D.________ ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass das D.________ im X.2________ und im X.3________ anerkannt habe, ihr (der Klägerin) aus dem X.1________ noch Zahlungen zu schulden. Gestützt auf diese Schuldanerkennung (X.2________ und X.3________) erhob sie die Schiedsklage auf Bezahlung der ausstehenden Beträge.  
 
B.b. Am 12. November 2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung von A.________ in das Schiedsverfahren. Sie begründete dies damit, dass er als Alleineigentümer des D.________s ihr (der Klägerin) gegenüber persönlich hafte.  
Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 wies die Klägerin darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden habe. Neue Beklagte - qua Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten - sei die C.________. 
 
B.c. Am 13. und 14. April 2021 fand eine Beweisverhandlung statt, an welcher der Zeuge G.________ einvernommen wurde.  
 
B.d. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Klägerin im Wesentlichen, die C.________ und A.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr EUR 50'779'407.94 nebst Zins zu bezahlen.  
 
B.e. Die C.________ und A.________ bestritten die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Eventualiter beantragten sie die Abweisung der Schiedsklage.  
 
B.f. Mit Schiedsentscheid vom 30. November 2021 erklärte sich das ICC-Schiedsgericht für zuständig zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und A.________ (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte Letzteren, der Klägerin EUR 50'779'407.94 nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Der Klage gegen die C.________ gab es mangels Zuständigkeit nicht statt (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner regelte es die Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziffern 5-7) und wies alle übrigen Begehren und Anträge ab (Dispositiv-Ziffern 8 und 9).  
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffern 1-3, 5-7 und 9 des Schiedsentscheids vom 30. November 2021 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht mit Bezug auf ihn nicht zuständig sei. Die Schiedsklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten für das Schiedsverfahren zu ersetzen und die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht hat. Das Schiedsgericht verzichtete auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Schiedsentscheid. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (vgl. Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG). Betrifft der Streit - wie hier - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, gilt eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Soweit die Begehren des Beschwerdeführers darüber hinausgehen und er Anträge in der Sache stellt, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.3. Der Schiedsentscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden.  
Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Schiedsgericht hielt fest, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Schiedsklage auf das X.2________ und das X.3________. Diese beiden Verträge enthielten je eine Schiedsklausel, die als solche von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werde.  
Indes stelle sich folgendes Problem: Die beiden Verträge seien von F.________ als Vertreter für das (damalige) D.________ - als dessen CEO er überdies fungiert habe - unterzeichnet worden. Anlass zum Streit gebe die Frage, ob in der Vollmacht vom 4. Januar 2018 (siehe Sachverhalt Bst. A.d) eine rechtsgenügende Ermächtigung zur Unterzeichnung der in diesen Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln zu sehen sei. 
Das Schiedsgericht nahm in diesem Zusammenhang zunächst Bezug auf das Recht von V.________. Demnach sei die Vollmacht zu "interpretieren", um festzustellen, ob sie die Befugnis zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung einräume. Diese Interpretation ergebe Folgendes: F.________ habe nach dem Wortlaut der Vollmacht die Befugnis erhalten, für das D.________ "in allen Angelegenheiten" ("in all matters") zu zeichnen, wobei sodann eine beispielhaft zu verstehende Aufzählung folge ("including tenders, bids, payments, contracts and subcontracts"). Dies werde bekräftigt durch den am Schluss der Vollmacht enthaltenen Satz, wonach er zur "Ausführung aller im Interesse des [D.________s] liegenden Geschäfte befugt" sei ("authorised [...] to carry out all transactions that are appropriate in the interest of the said D.________"). Das Schiedsgericht griff weiter jene Passagen der Vollmacht auf, in denen auf Schiedsentscheide und Schiedsverfahren verwiesen wird ("authorised to [...] accept, confirm, compare, revoke and agree by signature arbitral awards [...] and to sign [...] at any arbitration proceeding"). Es erläuterte, dass damit weder eine Beschränkung auf die Binnenschiedsgerichtsbarkeit von V.________ noch einzig der Abschluss einer Schiedsvereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit gemeint sei. Die Vollmacht enthalte unzweifelhaft ("undoubtedly") eine spezifische Ermächtigung ("a specific authorization"), wie sie Art. 58 (2) des Zivilprozessgesetzes von V.________ für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlange. Das Schiedsgericht wies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Gerichte von V.________ hin. Im Übrigen - so führte das Schiedsgericht aus - habe der Abschluss der Verträge (X.2________ und X.3________) samt der darin enthaltenen Schiedsklauseln dem Interesse des D.________s entsprochen. Der Abschluss der Schiedsvereinbarungen sei folglich nach dem Recht von V.________ von der Vollmacht vom 4. Januar 2018 gedeckt gewesen. 
Das Schiedsgericht ergänzte unter Hinweis auf die Art. 32-39, Art. 459 und Art. 462 des schweizerischen OR, dass die Anwendung der Lex arbitri zum gleichen Ergebnis führe. 
Damit stehe fest, dass die Schiedsklauseln für das (damalige) D.________ verbindlich gewesen seien. Dies habe zur Konsequenz, dass die Schiedsklauseln auch den Beschwerdeführer als damaligen Alleineigentümer des D.________s bänden ("rechtliche Identität" von Beschwerdeführer und D.________). 
Folglich sei das Schiedsgericht zur Beurteilung der auf das X.2________ sowie das X.3________ gestützten und gegen den Beschwerdeführer gerichteten Klage zuständig. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine gültige Bevollmächtigung für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung vorgelegen. Daraus folge, dass die Schiedsklauseln "nicht bindend" seien und das Schiedsgericht seine Zuständigkeit hätte verneinen müssen.  
Eine solche Rüge ist grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 714 E. 3.2; Urteile 4A_631/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1.1; 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2). 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich nach dem Recht von V.________ beurteile, ob der Abschluss der fraglichen Schiedsklauseln von der Vollmacht vom 4. Januar 2018 erfasst war. Das Schiedsgericht habe dieses Recht falsch angewendet.  
Welches Recht in casu massgebend ist, kann offenbleiben. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen ohnehin nicht: 
 
3.3.3. Er trägt vor, dass das Recht von V.________ voraussetze, dass "der Vertreter gerade zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung ausdrücklich spezifisch bevollmächtigt ist", und insbesondere müsse eine solche spezifische Ermächtigung "unzweifelhaft" erfolgen sowie "den tatsächlichen Willen des Vollmachtgebers" zeigen. Eine "Generalvollmacht" genüge nicht. Bereits der Umstand, dass das Schiedsgericht die Vollmacht "ausgelegt" habe, mache deutlich, dass diese den "erhöhten Beweisanforderungen" gemäss dem Recht von V.________ nicht genüge, verlange dieses doch eine "unzweifelhafte" Bevollmächtigung. Jedenfalls aber sei die Vollmacht zu allgemein gefasst und beziehe sie den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht hinreichend "spezifisch" mit ein. Der Schiedsentscheid verletze zudem in verschiedener Hinsicht das Zivilgesetz von V.________: So habe das Schiedsgericht den in dessen Art. 927 (1) definierten Begriff der Spezialvollmacht verkannt. Sodann dürfe gemäss Art. 265 (1) von einem klaren Wortlaut nicht abgewichen werden, wie dies das Schiedsgericht aber getan habe. Weiter habe es die Auslegungsgrundsätze nach Art. 265 (2) verletzt, indem es missachtet habe, dass "die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshof[s] von V.________ die Erhaltung des Rechts des Vollmachtgebers auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte in den Mittelpunkt" stelle. Ferner seien verbleibende Zweifel nach Art. 266 (1) "zugunsten des Schuldners, hier des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen".  
 
3.3.4. Nun ist es zwar richtig, dass das Bundesgericht im Rahmen einer Zuständigkeitsrüge die sich stellenden Rechtsfragen frei prüft, einschliesslich materiellrechtlicher Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit relevant sind. Beurteilen sich solche Vorfragen nach ausländischem Recht, überprüft das Bundesgericht dessen Anwendung im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls frei und mit voller Kognition (BGE 142 III 296 E. 2.2; 138 III 714 E. 3.2; Urteil 4A_80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.5). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang aber ebenso betont, dass es nicht wie eine Appellationsinstanz über materiellrechtliche Fragen des ausländischen Rechts entscheidet und dass es nicht an ihm ist, die rechtlichen Argumente für eine Gutheissung der Zuständigkeitsrüge zusammenzutragen. Es ist vielmehr Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, derartige Gründe aufzuzeigen (siehe Urteile 4A_34/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1; 4A_538/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2; allgemein: BGE 134 III 565 E. 3.1).  
 
3.3.5. Vor diesem Hintergrund dringt die Kritik des Beschwerdeführers nicht durch. Denn auch das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, dass die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung durch einen Vertreter nach dem Recht von V.________ eine Spezialermächtigung voraussetzt, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung betont. Zur Diskussion steht einzig, ob in der konkret in Frage stehenden Vollmacht eine solche Spezialermächtigung zu erblicken ist. Dies hat das Schiedsgericht bejaht und diesen Schluss auch begründet. Inwiefern aber das Schiedsgericht mit dieser Subsumtion das Recht von V.________ im Widerspruch zu den dort klar herrschenden Rechtsauffassungen, namentlich der höchstrichterlichen Judikatur, angewendet haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf, zumal die Vollmacht - worauf sowohl das Schiedsgericht als auch die Beschwerdegegnerin hinweisen - ausdrücklich auf Schiedsverfahren Bezug nimmt.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen seine Auffassung zur Rechtslage betreffend die Erteilung von Vollmachten in den von V.________ und namentlich zu den dort seiner Ansicht nach geltenden Auslegungsgrundsätzen (insbesondere unter Hinweis auf Art. 265, Art. 266 und Art. 927 des Zivilgesetzes von V.________) in allgemeiner Weise dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts gegenüberstellt, kann auf seine Kritik nicht weiter eingegangen werden. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 und vorstehende Erwägung 3.3.4). 
 
3.3.6. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass der Abschluss der Hauptverträge (X.2________ und X.3________) nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, da in diesen Verträgen "entschädigungslos" Verpflichtungen zu Lasten des D.________s respektive zu seinen Lasten übernommen worden seien. Wenn aber "keine Vertretungsmacht für den eigentlichen Vertrag besteht, dann kann auch keine Vertretungsmacht für den Abschluss einer Schiedsklausel für diesen Vertrag vorliegen". Aus welcher Rechtsordnung sich dieser Grundsatz ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nach schweizerischer Rechtsauffassung trifft das Gesagte in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht zu (Art. 178 Abs. 3 IPRG; BGE 142 III 239 E. 3.2.1; 140 III 134 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; zuletzt - auch mit Bezug auf Vertretungsmängel - Urteil 4A_600/2021 vom 28. Februar 2022 E. 4.4).  
 
3.4. Der Schluss des Schiedsgerichts, es sei zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zuständig, hält unter diesen Gesichtspunkten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt. 
 
4.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 182 Abs. 3 IPRG) gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung) gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird. Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1).  
 
4.2. Zur Begründung dieser Rüge verweist der Beschwerdeführer auf die "Specific Procedural Rules", welche die Parteien zusammen mit dem Schiedsgericht am 12. Juni 2020 aufgestellt hätten. Darin sei zum Verfahrensgang vereinbart worden, dass in einem ersten Schritt schlüssige Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften formuliert werden müssten und in einem zweiten Schritt das Beweisverfahren folge. Ausserdem sei darin ein Aktenschluss ("Cut-off Date") festgelegt worden, nämlich der 23. März 2021. Man sei übereingekommen, dass neue Tatsachenbehauptungen nach diesem Datum nur noch bei Vorliegen spezieller Umstände vorgebracht werden dürften.  
Entgegen diesen Verfahrensregeln habe das Schiedsgericht seinem Entscheid tatsächliche Behauptungen zugrunde gelegt, welche vom Zeugen G.________ im Rahmen der Beweisverhandlung vom 13. April 2021 - mithin nach dem Aktenschluss - erstmals vorgebracht worden seien, und habe es die Aussagen des Zeugen G.________ "im gleichen Zug im Entscheid als Beweismittel für die betreffenden Tatsachenbehauptungen akzeptier[t]". Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht zum Beleg dieser Kritik eine umfangreiche Tabelle, aus der sich im Einzelnen ergeben soll, welche Tatsachen vom Zeugen G.________ und damit erst nach dem Aktenschluss ins Verfahren eingeführt worden seien und an welchen Stellen das Schiedsgericht diese "überschiessenden Zeugenaussagen" dem Schiedsentscheid zugrunde gelegt habe. Daraus folgert er: "Indem das Schiedsgericht bei seinem Entscheid Tatsachen berücksichtigt hat, die in Verletzung der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien geltenden prozessualen Vorschriften (insbesondere ["Specific Procedural Rules"]) nach dem Cut-off Date ins Verfahren Eingang fanden [...], verletzt das Schiedsgericht den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und benachteiligt den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin." 
 
4.3. Der Beschwerdeführer moniert - wie er denn auch ausdrücklich sagt - einen "Verstoss [...] gegen die von den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln". Dieser Vorwurf geht ins Leere. Die schiedsgerichtliche Anwendung der Schiedsverfahrensordnung ist der bundesgerichtlichen Prüfung entzogen (Art. 190 IPRG). Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, inwiefern die Parteien in verfahrensmässiger Hinsicht ungleich behandelt worden wären. Dies unterlässt er. Bei Lichte betrachtet beanstandet er einzig einen Mangel an formaler Strenge des Schiedsgerichts, womit er nicht zu hören ist (vgl. auch Urteil 4A_405/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht Verletzungen des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
5.1. Die Rechtsprechung leitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3 IPRG) insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Wiewohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu behandeln. Dies bedeutet indes nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen müsste (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann mit anderen Worten nicht allein damit begründet werden, dass das Schiedsgericht nicht zu allen Argumenten der Parteien ausdrücklich Stellung genommen oder diese nicht im Einzelnen widerlegt habe (BGE 134 III 186 E. 6.2). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Bezug auf die "neuen Tatsachen und Beweismittel", die vom Zeugen G.________ erst nach dem Aktenschluss im Rahmen der Beweisverhandlung vorgetragen worden seien. Er rügt, diese neuen Tatsachen hätten "die sorgfältige Vorbereitung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Cross-Examination von Herrn G.________ unterlaufen", und ausserdem sei ihm "keine Gelegenheit zur Stellungnahme" zu diesen neuen Vorbringen gegeben worden. Auch im Post Hearing Brief vom 3. Juni 2021 habe die Beschwerdegegnerin neue Tatsachen eingeführt, auf die das Schiedsgericht im Schiedsentscheid entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung abgestellt habe. Indem verspätet vorgebrachte Tatsachenbehauptungen zugelassen worden seien, habe das Schiedsgericht den vorgesehenen Verfahrensablauf "gleichsam auf den Kopf gestellt". All dies verletze seinen Gehörsanspruch.  
Auch hier rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der von den Parteien festgelegten Verfahrensregeln, was nicht angeht. Soweit er behauptet, "keine Gelegenheit zur Stellungnahme" zu den anlässlich der Beweisverhandlung vom 13. April 2021 (angeblich) neu eingebrachten Tatsachen erhalten zu haben, geht seine Kritik offensichtlich fehl, verweist er doch selbst auf seine Eingabe vom 15. April 2021, in der er "die Einführung neuer Tatsachen" anlässlich der Beweisverhandlung "als unzulässig" moniert habe. Es geht ihm denn auch um etwas anderes: Er meint, das Schiedsgericht hätte ihn "vorgängig informier[en]" müssen, dass es die "Zeugenaussagen von Herrn G.________ für seinen Entscheid berücksichtigen will". Einen derartigen Anspruch vermittelt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs indes nicht. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht ferner verschiedene "offensichtliche Versehen" aus, die - so meint er - ebenfalls eine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bedeuteten.  
 
5.3.1. So führt der Beschwerdeführer aus, der strittige Sachverhalt sei in zwei Phasen zu unterteilen. In der ersten Phase stünden die Verhandlung, der Abschluss und der Vollzug des X.1________ bis zur "Veruntreuung und dem Verschwinden" von E.________ im Zentrum. Die zweite Phase erfasse den Sachverhalt danach. In einem Zwischenfazit zur ersten Phase habe das Schiedsgericht festgehalten, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern allein E.________ für die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin hafte. Dieses Zwischenfazit habe das Schiedsgericht bei der Beurteilung der zweiten Phase unberücksichtigt gelassen und geschlossen, dass der Beschwerdeführer für EUR 50 Mio. haftbar sein soll. Dies stelle einen "Widerspruch" dar und ausserdem unterliege das Schiedsgericht einem "Zirkelschluss". Indem das Schiedsgericht in seinen Erwägungen zur zweiten Phase "seine zuvor gemachten Erwägungen [...] ignoriert, benachteiligt es den Beschwerdeführer und verletzt sein rechtliches Gehör".  
Der Beschwerdeführer kritisiert unter dem Vorwand der Gehörsverletzung den Schiedsspruch in der Sache. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen enthält der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf einen materiell richtigen und widerspruchsfreien Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d). Dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt nicht wirksam hätte in das Verfahren einbringen können, ist nicht dargetan. 
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass er vom Schiedsgericht "mit dem Bruder des H.________ von W.________" verwechselt worden sei und dass das Schiedsgericht Bestreitungen "zu seiner behaupteten früheren Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin" und "zur Höhe der eingeklagten Forderung" übersehen habe. "Damit" seien seine Ausführungen in den Rechtsschriften "nachweislich [...] nicht bei der Entscheidfindung des Schiedsgerichts" berücksichtigt worden, was einer Gehörsverletzung gleichkomme.  
Es ist nicht am Bundesgericht, unter dem Titel des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Richtigkeit des angefochtenen Schiedsentscheids und der darin getroffenen Feststellungen zu überprüfen (so betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb des Königshauses von W.________"). Ebenso wenig hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b; so betreffend die angeblich übergangenen "Bestreitungen"). Darauf läuft die Kritik des Beschwerdeführers aber hinaus. Ausschlaggebend ist allein, ob das Schiedsgericht die entscheiderheblichen Fragen geprüft und behandelt hat (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; Erwägung 5.1). Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
5.4. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sei verletzt, ist unbegründet.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer verlangt eine andere Verlegung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens, allerdings nur für den Fall der Gutheissung der Beschwerde. Nachdem eine solche nicht erfolgt, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 120'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 140'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC-Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle