Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_234/2021
Urteil vom 9. Mai 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________, C.________ Rechtsanwälte AG,
2. B.________, C.________ Rechtsanwälte AG,
3. C.________ Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerin.
Betreibungsamt Luzern,
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern.
Gegenstand
Auskünfte von Dritten über Vermögenswerte des Schuldners,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Februar 2021 (2K 20 6).
Sachverhalt:
A.
In der gegen E.________ beim Betreibungsamt Luzern eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte die D.________ Ltd. am 5. Februar 2018 das Fortsetzungsbegehren. Sie merkte an, dass sie als Arrestgläubigerin bereits provisorisch an einer Pfändung gegen den Schuldner teilnehme. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei die provisorische Pfändung zur definitiven geworden.
B.
Am 27. Juli 2018 reichte die D.________ Ltd. beim Bezirksgericht Luzern als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Luzern habe mehrere Amtshandlungen (in der gegen E.________ geführten Betreibung Nr. xxx) gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innert gebotener Frist vorgenommen. Mit Entscheid vom 30. April 2020 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Luzern in Dispositiv-Ziffer 1 an, bei der C.________ Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt A.________ und Rechtsanwältin B.________, abzuklären, wie deren Honorare - allenfalls indirekt über Dritte - vom Schuldner bezahlt worden seien und ob weitere Vermögenswerte des Schuldners vorhanden seien; im Übrigen wies sie die Rechtsbegehren ab bzw. schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
C.
E.________ zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde vom 30. April 2020 aufzuheben. Die obere Aufsichtsbehörde wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab.
D.
Mit Eingaben vom 22. März 2021 haben A.________, B.________ und die C.________ Rechtsanwälte AG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Beschwerde des Schuldners. Eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Den prozessualen Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hiess das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 gut.
In der Sache beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt und die D.________ Ltd. haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.
2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2. Die Beschwerdeführer waren nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben die kantonale Beschwerde im Namen des Schuldners eingereicht, der den vorliegend angefochtenen Entscheid, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, auch an das Bundesgericht weitergezogen hat (Verfahren 5A_232/2021). Zur Anfechtung des angefochtenen Entscheids im eigenen Namen sind die Beschwerdeführer daher nur berechtigt, wenn sie keine Möglichkeit zur Teilnahme am kantonalen Verfahren erhalten haben. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch geltend gemacht. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätten sie vor dem Erlass des sie belastenden vorinstanzlichen Entscheids angehört werden müssen. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zur kantonalen Beschwerde hätten aber lediglich die D.________ Ltd. als Beschwerdeführerin des erstinstanzlichen Verfahrens und Gläubigerin in der gegen den Schuldner geführten Betreibung Nr. xxx sowie das Betreibungsamt erhalten.
2.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. April 2020 den Beschwerdeführern nicht formell eröffnet wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführer von diesem Kenntnis erhalten haben. So wurde die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde durch den Beschwerdeführer 1 (seines Zeichens Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 3) und die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsvertreter des Schuldners eingereicht. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben hätten die Beschwerdeführer sich bereits vor den kantonalen Instanzen darum bemühen müssen, als Partei am Verfahren beteiligt zu werden. Sie können nicht erst vor Bundesgericht die Teilnahme verlangen, nachdem das kantonale Verfahren nicht in ihrem Sinne verlaufen ist. Zu Recht bringt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch vor, dass wenig nachvollziehbar ist, weshalb den Beschwerdeführern eine von ihnen im kantonalen Verfahren verfasste Beschwerdeschrift zur Stellungnahme hätte zugestellt werden sollen. Es stellt sich in der Tat die Frage, wozu sich die Beschwerdeführer konkret hätten äussern wollen, zusätzlich zu der von ihnen für den Schuldner verfassten Beschwerde. Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen, sie hätten zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten und ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die D.________ Ltd. hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss