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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_242/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Prüfungskommission für Informatik-Berufe, Stoffelweg 11, 5103 Möriken AG, 
2. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Qualifikationsergebnis Lehrabschlussprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. März 2023 (VB.2022.00588). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige kantonale Prüfungskommission 19 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten" die Note 4.6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die Note 5.5 und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5.1 erzielt. Damit habe er die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5.0 bestanden.  
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 19 mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab. 
 
1.2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.________ Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Note im Fach "Praktische Arbeiten" aufzuheben und es sei ihm eine neue Note von mindestens 5.0 zu erteilen. Mit Verfügung vom 23. April 2021 trat die Bildungsdirektion auf den Rekurs nicht ein.  
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2021 die Verfügung vom 23. April 2021 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Bildungsdirektion zurück. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, mit Urteil vom 1. März 2023 ab.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. April 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihm im Fach "Praktische Arbeiten" die Note 5.0 zu erteilen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Vorliegend geht es in der Sache um die Bewertung einer Prüfungsleistung und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Vor Bundesgericht ist strittig, ob dem Beschwerdeführer im Fach "Praktische Arbeiten" eine höhere Note (5.0 statt 4.6) zu erteilen sei. Zwar macht der Beschwerdeführer auch geltend, die Notenfestlegung sei mit "schwerwiegenden organisatorischen und verfahrensrechtlichen Mängeln" behaftet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass er diese Mängel insbesondere darin erblickt, dass die Prüfungsexperten angeblich Fragen gestellt hätten, die nicht zum Prüfungsfachgebiet gehört hätten. Ferner beanstandet er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die angeblichen Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfungsexperten sowie den Bewertungsraster. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht um solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art; vielmehr betreffen sie die materielle Bewertung seiner Prüfungsleistung, sodass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG zur Anwendung gelangt. 
 
3.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).  
 
3.3. Grundsätzlich sind Einzelnoten einer Gesamtprüfung nicht selbständig anfechtbar. Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, so namentlich die Möglichkeit, eine bestimmte Weiterbildung zu absolvieren, der Erwerb eines Diploms oder die Erlangung eines Prädikats, dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 196 zu Art. 83 BGG). In solchen Ausnahmekonstellationen kann der Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote haben und somit zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und E. 3 betreffend die Berechnung eines nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegenden Prädikats).  
 
3.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der die Lehrabschlussprüfung insgesamt mit der Note 5.0 bestanden und im hier interessierenden Fach "Praktische Arbeiten" die genügende Note 4.6 erzielt hat, keine solchen besonderen Rechtsfolgen geltend. So bringt er insbesondere weder vor, dass er von einer Weiterbildung ausgeschlossen werde, noch dass eine allfällige Erhöhung der Note von 4.6 auf 5.0 einen Einfluss auf das Gesamtprädikat haben könnte. Er macht einzig geltend, die hier strittige Note werde Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen zeitigen, da ein künftiger Arbeitgeber erfahrungsgemäss verstärkt auf die Note im praktischen Teil einer Prüfung achte.  
Derartige faktische Nachteile reichen indessen nicht aus, um ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 115 lit. b BGG an der selbständigen Überprüfung der hier strittigen Note zu begründen. Mangels Legitimation kann auf das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov