Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_13/2025
Urteil vom 9. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vertreten durch den Präsidenten, Urs Gmünder, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II,
Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_84/2025 vom 7. März 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen "Beschwerde" gegen die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bzw. deren Präsidenten. Er brachte vor, die Anklagekammer habe seine Strafanzeigen ohne nachvollziehbare und transparente Begründung systematisch "abgelehnt", und beantragte namentlich eine unabhängige Untersuchung der Entscheide der Anklagekammer und eine ordnungsgemässe und transparente Prüfung seiner Strafanzeigen einschliesslich der Beweismittel. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_84/2025 vom 7. März 2025 trat dieses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da diese den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte und offensichtlich unzulässig war, soweit sie über den im Wesentlichen auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hinausging. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es.
2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Postaufgabe 4. Mai 2025) ersucht A.________ das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 1C_84/2025.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG und legt auch sonst nicht dar, inwiefern ein solcher vorliegen soll. Vielmehr kritisiert er im Wesentlichen, dass das Bundesgericht mit dem vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil 1C_84/2025 aus den erwähnten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, und rügt in diesem Zusammenhang namentlich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 13 EMRK. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, indes nicht zu hören.
Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig, zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur