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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 79/04 
 
Urteil vom 9. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor Herzog, Wesemlinstrasse 71, 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 2. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1953, arbeitete seit 1977 mit Unterbrüchen in der Schweiz, zunächst als Kurzaufenthalter, dann als Saisonnier. In den Jahren 1977, 1984, 1986 bis 1990 sowie von 1994 bis 1996 war er als Steinspalter tätig. Nach Abklärung von Atem- und Herzbeschwerden ergab sich, dass er zufolge der langjährigen Quarzstaubexposition an einer Silikose litt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erliess daher am 7. Juli 1997 eine entsprechende Nichteignungsverfügung und richtete dem Versicherten, welcher in seine Heimat Portugal zurückgekehrt war, während drei Jahren eine Übergangsentschädigung aus. Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 lehnte sie den Anspruch auf eine weitere Übergangsentschädigung für das vierte Jahr wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab und bestätigte ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 2. Februar 2004 ab. Es erwog, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der streitigen Übergangsentschädigung im vierten Jahr nicht erfüllt seien, nachdem der Versicherte nicht in der Schweiz, sondern in Portugal lebe, und bestätigte daher den Einspracheentscheid der SUVA im Ergebnis. Des Weiteren hob es die vom Versicherten beantragte Sistierung des Verfahrens uR 02/064 zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der nötigen Unterlagen. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides der SUVA, die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht, die Anordnung einer medizinischen Expertise, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz äussert sich zur Behandlung des vorinstanzlich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 86 VUV über den Anspruch auf Übergangsentschädigung sowie die Rechtsprechung, wonach dieser Anspruch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (BGE 126 V 198), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Portugal - andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, nicht anwendbar ist, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt gänzlich vor In-Kraft-Treten des FZA abgespielt hat (Silvia Bucher, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA], in: SZS 2004 S. 408 f.). 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952 (SR 0.831.102), für die Schweiz in Kraft seit 18. Oktober 1978. Nach dessen Art. 32 lit. b setzen Leistungen bei Berufskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit voraus, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat. Gemäss Art. 26 des vom Versicherten ebenfalls angerufenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (in Kraft seit 1. März 1977; SR 0.831.109.654.1) wenden die zuständigen Träger der Vertragsparteien bei Berufskrankheiten ihre eigene Gesetzgebung an. Ob Anspruch auf eine weitere Übergangsentschädigung für das Jahr 2001 besteht, ist daher mit dem kantonalen Gericht nach schweizerischem Recht zu beurteilen. 
3. 
3.1 Es ist unbestritten, dass der Versicherte keinen Aufenthalt in der Schweiz hat. Es fehlt daher, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, an einer Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung der beantragten Übergangsentschädigung. Damit würde sich an sich die Prüfung der weiteren Erfordernisse erübrigen. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da die SUVA für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung keinen Wohnsitz in der Schweiz verlange. 
3.2.1 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 
3.2.2 Die SUVA hat in ihrer Beschwerdeantwort zuhanden der Vorinstanz ausgeführt, dass sie entgegen der strengen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Übergangsentschädigung für Leistungsansprecher, welche ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben, keinen Aufenthalt in der Schweiz verlange. Allerdings müsse der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht seine Arbeitsbemühungen in der Schweiz nachweisen können, wobei monatlich acht bis zehn gute bis sehr gute schriftliche Bewerbungen (und Antworten) in der Schweiz erforderlich seien. 
3.2.3 Damit setzt SUVA für die gesetzwidrige Begünstigung voraus, dass der Versicherte sich bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz wenigstens hier um Arbeit bemühen muss, was Gesetz und Rechtsprechung ohnehin verlangen (RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161). Daran fehlt es jedoch vorliegend, befindet sich in den Akten doch für das Jahr 2001 keine einzige Bewerbung um eine Stelle in der Schweiz. 
3.2.4 Sinngemäss ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war. Dafür bestehen in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Bei der letzten von der SUVA veranlassten Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, speziell Lungenkrankheiten, am 15. und 16. Juni 2000 ergab sich, dass der Krankheitsverlauf stabil sei und trotz der Silikose eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für praktisch alle Berufe bestehe, sofern die entsprechenden arbeitsplatzhygienischen und persönlichen Schutzmassnahmen getroffen würden. Andere Leiden, welche zu einer Funktionseinbusse führten, liessen sich nicht erheben (Bericht vom 23. Juni 2000). Eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht aktenkundig. Damit ist die vom Beschwerdeführer verlangte medizinische Expertise nicht erforderlich. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das kantonale Gericht habe seinem damaligen Rechtsvertreter zu Unrecht kein Honorar zugesprochen. Die Parteientschädigung ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung sollte in einem separaten Verfahren uR 02/064 geprüft werden, welches auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert worden war. Im Dispositiv des hier angefochtenen Entscheides wird lediglich die Sistierung aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, die nötigten Unterlagen einzureichen; der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung selber wurde jedoch nicht beurteilt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
6. 
Gemäss Art. 134 OG sind keine Gerichtskosten zu erheben, da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind nicht erfüllt, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 9. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: