Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 567/05
Urteil vom 9. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
Soziale Dienste X.________, Beschwerdegegnerin,
betreffend
1. F.________,
2. G.________,
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 6. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene F.________ erhielt von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente mit einer Kinderrente für die aus seiner dritten Ehe stammende, am 7. Februar 2002 geborene Tochter S.________ zugesprochen. Am 15. Juli 2002 und erneut am 29. Oktober 2003 hatte die Sozialhilfebehörde der Stadt X.________ (zunächst: Fürsorgekommission, später: Sozialhilfekommission) einen Antrag auf direkte Überweisung der Kinderrenten-Nachzahlung zwecks Verrechnung mit der ab Februar 2002 der geschiedenen (zweiten) Ehefrau des Rentenberechtigten, G.________, gewährten Alimentenbevorschussung für die am 22. Januar 1991 geborene Tochter aus zweiter Ehe, J.________, eingereicht. Auch G.________ hatte am 7. Juni 2003 um Direktauszahlung der Kinderrente an sie ersucht, weil ihr geschiedener Gatte seit Januar 2000 seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkomme. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Januar 2004 eröffnete die IV-Stelle G.________, die J.________ betreffende Kinderrenten-Nachzahlung für die Zeit ab 1. Februar 2002 im Betrag von Fr. 11'366.- würde ihr direkt, diejenige für den Monat Oktober 2003 in Höhe von Fr. 576.- hingegen der Stadt X.________ zwecks Verrechnung mit deren Alimentenbevorschussung überwiesen. Mit einer weiteren Verfügung gab die IV-Stelle am 18. November 2003 bekannt, die Kinderrente für J.________ ab 1. November 2003 würde wiederum der geschiedenen Ehefrau G.________ ausgerichtet.
Die Verfügung vom 16. Januar 2004 wurde auch der Sozialhilfe der Stadt X.________, Alimentenwesen, zugestellt, worauf die Sozialen Dienste der Stadt Einsprache erhoben. Der Rechts- und Einsprachedienst des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. November 2004 ab.
B.
Die Sozialen Dienste, Sozialhilfekommission, der Stadt X.________ erhoben hiegegen Beschwerde mit dem Begehren, die Nachzahlung der Kinderrente für die Zeit ab 1. Februar 2002 bis 31. Oktober 2003 von Fr. 11'415.- sei direkt der Sozialhilfekommission X.________ auszuzahlen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2005 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Verfügung vom 16. Januar 2004 und den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 teilweise aufhob und festhielt, die Nachzahlung der Kinderrente sei im Umfang von Fr. 9347.- direkt den Sozialen Diensten X.________ zu überweisen; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Rechts- und Einsprachedienst des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau (nachstehend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Die Sozialen Dienste der Stadt X.________ (nachstehend: Sozialhilfestelle) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung wie auch G.________ und F.________ - Letztere beide je als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladen - verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Schon in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2004 ging die Verwaltung davon aus, dass die die Tochter J.________ betreffende Kinderrenten-Nachzahlung für den Monat Oktober 2003 der Sozialhilfestelle auszurichten ist. Dies ergibt sich daraus, dass sie von der der geschiedenen Ehefrau des Rentenberechtigten zugebilligten Drittauszahlung den Betrag der Kinderrente für den Monat Oktober 2003 im Hinblick auf die geleistete "Alimentenbevorschussung der Stadt X.________" zwecks Verrechnung in Abzug brachte. Indem sie die Nachzahlung für die Monate Februar 2002 bis und mit September 2003 an die Mutter von J.________ vorsah, hat sie gleichzeitig den von der Sozialhilfestelle geltend gemachten Drittauszahlungsanspruch für diese Monate abgelehnt. Zum Verfügungs- und - auf Grund des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrages - auch zum Streitgegenstand gehören damit sowohl der Drittauszahlungsanspruch der Mutter von J.________ als auch derjenige der beschwerdegegnerischen Sozialhilfestelle. Im Streite liegt mithin - ohne dass es der von der Vorinstanz angenommenen Verfahrensausdehnung bedürfte - generell der Auszahlungsmodus bezüglich der Kinderrenten-Nachzahlung für die Monate Februar 2002 bis und mit September 2003, während die Auszahlung der Kinderrenten-Nachzahlung für den Monat Oktober 2003 an die Sozialhilfestelle unbeanstandet geblieben ist.
1.2 Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betreffen rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG. Bei Prozessen um den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1 [Urteil vom 23. Juli 2002, I 727/00], je mit Hinweisen). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
1.3 Die Vorinstanz hat die bundesrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Drittauszahlung der Kinderrente für die Tochter J.________ der Sozialhilfestelle (Art. 85bis IVV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG [gültig gewesen bis 31. Dezember 2003]; ab 1. Januar 2003: vgl. Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 ATSG) oder aber der geschiedenen Ehefrau des Rentenberechtigten (Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV ) zusteht, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der kantonalrechtlich zu beachtenden Rechtsetzung, welche auf den 1. Oktober 2003 § 19a neu ins thurgauische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. März 1984 (Sozialhilfegesetz [SHG]; RB TG 850.1) einfügte. Danach gehen die betreffenden Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die Fürsorgebehörde über, wenn diese Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten bevorschusst (Satz 1); diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden (Satz 2). Eine entsprechende Regelung war bis zum 1. Oktober 2003 lediglich auf Verordnungsstufe vorgesehen, nämlich in § 27 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates vom 15. Oktober 1985 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHV; RB TG 850.11), wobei ungewiss war, ob dies für die Annahme eines eindeutigen gesetzlichen Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV genügte.
2.
2.1 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das kantonale Amt einzig gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach der auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getretene § 19a des kantonalen Sozialhilfegesetzes intertemporalrechtlich anwendbar sei. Ansonsten sind sich die Parteien mit der Vorinstanz zu Recht darin einig, dass die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung an die Sozialhilfestelle nach Art. 85bis Abs. 1 und 2 lit. b IVV grundsätzlich erfüllt sind.
2.2 Die übergangsrechtliche Frage nach der zeitlichen Wirkung von § 19a SHV, in welchem die Parteien materiell übereinstimmend ein - wie von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV gefordert - "eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung" erblicken, beschlägt die Anwendung kantonalen Rechts. Im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung einer kantonalrechtlichen Norm - welche so lange stattfinden kann, als nicht ein als Tatbestand wirkender Entscheid der hauptfrageweise zuständigen kantonalen Behörde vorliegt (vgl. BGE 123 V 33 Erw. 5 c/cc) - ist indessen zu beachten, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG). Der einfache Rechtsfehler, begangen in der Anwendung kantonalen Rechts, bildet als solcher keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche liegt erst vor, wenn das kantonale Recht in willkürlicher Weise angewendet wird (vgl. BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc mit Hinweisen). Davon kann indessen bei der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht die Rede sein, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 28 ff. Erw. 3 die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit des Art. 85bis IVV bezogen auf die Nachzahlung einer Rente für einen vor dessen In-Kraft-Treten liegenden Zeitraum mit praktisch gleichlautender Argumentation bejaht hat.
2.3 Demnach muss es mit der vorinstanzlichen Anwendung von § 19a SHG auch auf die Drittauszahlung von bereits vor dem 1. Oktober 2003 entstandenen Rentenansprüchen sein Bewenden haben. An diesem Ergebnis ändert - entgegen der offenbar vom Beschwerde führenden Amt vertretenen Auffassung - nichts, dass die geschiedene Ehefrau des Rentenberechtigten einer Drittauszahlung an die Sozialhilfestelle nicht unterschriftlich zugestimmt hat. Eine Einwilligung der selbst nicht rentenberechtigten Ehegattin ist nirgends vorgesehen.
2.4 Betraglich wird der der Sozialhilfestelle von der kantonalen Rekurskommission zugesprochene - und damit auch der der geschiedenen Ehefrau des Rentenberechtigten noch verbleibende - Drittauszahlungsanspruch von keiner Seite in Frage gestellt. Deshalb und vor allem auch im Hinblick auf Art. 114 Abs. 1 OG (vgl. Erw. 1.2 hievor) ist darauf nicht näher einzugehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der IV-Stelle des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung, F.________ und G.________ zugestellt.
Luzern, 9. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: