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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 607/05 
 
Urteil vom 9. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
G.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1943 geborene G.________ unterrichtete seit 1. August 1987 teilzeitlich an der Sekundarschule X.________. Ab 13. Januar 1993 stand sie u.a. wegen Cervicobrachialgien bei Dr. med. S.________, FMH für Innere Medizin, in Behandlung, welcher sie ab 25. Januar 1993 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 teilte die Schulkommission G.________ mit, mangels Lektionen könne ihre Anstellung «à titre provisoire» nach Ablauf des Schuljahres nicht verlängert werden. In der Folge wurde sie von der Bernischen Lehrerversicherungskasse ab 1. August 1993 bis auf Weiteres in den Ruhestand versetzt. Anfang Mai 1994 ersuchte G.________ die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen und/oder eine Rente. Nach Abklärungen, u.a. Begutachtung durch Dr. med. Z.________, Chefarzt Psychiatriezentrum Regionalspital Y.________ (Expertise vom 21. Mai 1996), verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. Februar 1997 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 1997 bestätigte. 
 
Am 29. April 1997 war G.________ auf nassem Trottoir auf die rechte Seite gestürzt. Wegen anhaltender Schmerzen und Bewegungseinschränkung erfolgte am 20. Mai 1998 im Rahmen eines einwöchigen stationären Aufenthalts im Spital E.________ unter der Diagnose «Posttraumatische Schultersteife rechts» eine arthroskopisch assistierte Mobilisation (Bericht Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie vom 27. Mai 1998). 
 
Zur Abklärung der Rentenberechtigung wurde G.________ im Mai/Juni 2003 in der MEDAS am Spital E.________ klinisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Expertise vom 1. Oktober 2003). Schliesslich wurde Anfang Juni 2004 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 17. Juni 2004). Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 fest. 
B. 
Die Beschwerde der G.________ wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juli 2005 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verfügung (recte: Einspracheentscheid) seien aufzuheben und es sei ihr ab 1. Januar 1994 eine ganze Invalidenrente nebst Vergütungszins seit wann rechtens zuzusprechen; eventualiter sei die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
2. 
Das kantonale Gericht hat den für den Rentenanspruch entscheidenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode gemäss der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis bemessen (vgl. BGE 125 V 148 f. Erw. 2a-c sowie BGE 130 V 393 und Urteil E. vom 13. Dezember 2005 [I 156/04]). Die Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt setzte es für die Zeit von 1993 bis 1997 auf 0,3/0,7 und ab 1. Januar 1998 auf 0,6/0,4 fest. Die Behinderung im Haushalt bezifferte die Vorinstanz entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2004 auf 18 %. Den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ermittelte das kantonale Gericht für die Zeit bis Ende 1997 mit der Begründung nicht, dass erst bei einer Erwerbsunfähigkeit von 91,3 % die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % erreicht würde, was unrealistisch sei. Für die Zeit ab 1. Januar 1998 führte es einen Einkommensvergleich durch. Das Valideneinkommen setzte es dem Lohn gleich, den eine Primarlehrerin mit 25-jähriger Praxiserfahrung 2004 erzielen könnte. Dies entsprach bei einem Arbeitspensum von 60 % Fr. 62'533.-. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Vorinstanz vom Bruttolohn von Frauen für Tätigkeiten im privaten Sektor, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), von monatlich Fr. 4743.- gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002 S. 43) ausgegangen. Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden, einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 8 bis 9 Stunden pro Tag bei einer Leistungseinbusse von max. 20 % in den Leiden angepassten Tätigkeiten, einem hypothetischen Arbeitspensum von 60 % und einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im Sinne von BGE 126 V 75 ergab sich für 2004 aufgerechnet ein Invalideneinkommen von Fr. 36'532.- (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 321). Daraus resultierte eine Invalidität im erwerblichen Bereich von rund 50,3 %. Insgesamt ergab sich ein Invaliditätsgrad von 37,4 % (0,6 x 53,3 % + 0,4 x 18 %), was ebenfalls unter den anspruchsbegründenden 40 % lag. Demzufolge bestätigte die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid und wies die Beschwerde ab. 
3. 
Von den vorinstanzlichen Bemessungsfaktoren werden in erster Linie die Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt sowie die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit bestritten. Die Rüge, die geltende Praxis zur Anwendung der gemischten Methode wirke sich geschlechter-diskriminierend aus, wird nicht näher begründet. Darauf ist unter Hinweis auf das Urteil E. vom 13. Dezember 2005 (I 156/04) nicht näher einzugehen. 
3.1 Zum Status als im Gesundheitsfall voll-, teil- oder nichterwerbstätige Hausfrau hat das kantonale Gericht erwogen, die Versicherte habe gegenüber dem Abklärungsdienst Haushalt erklärt, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis Ende 1997 gewillt gewesen, ein Pensum als Lehrerin von 30 % zu leisten. Dabei sei sie zu behaften. Dass sie ab 1998 ihr Pensum als Lehrerin erhöht hätte, erscheine glaubhaft namentlich deshalb, weil zu jenem Zeitpunkt das Salär des Ehemannes um rund Fr. 700.- monatlich reduziert worden sei. Eine Erhöhung des Pensums auf 100 %, wie die Versicherte anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Juni 2004 angegeben habe, sei indessen unwahrscheinlich. Dagegen spreche insbesondere, dass sie in der Zeit von 1978 bis 1990 lediglich Teilpensen in der Grössenordnung von 50 % versehen habe. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie 1998 im Alter von 55 Jahren noch gewillt gewesen wäre, ein Pensum von 100 % oder 80 % zu leisten. Aufgrund dieser Umstände sei es angemessen, für die Zeit ab 1. Januar 1998 von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,6 auszugehen. 
 
Für die Zeit bis 31. Dezember 1997 ist mit der Vorinstanz von einem im Gesundheitsfall geleisteten erwerblichen Arbeitspensum von 0,3 auszugehen. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere ist nicht einsehbar, dass die Versicherte sich bis 1993 noch verstärkt ihrer damals bereits 22-jährigen Tochter widmen musste und danach über (noch) mehr zeitliche Disponibilität verfügte, wie geltend gemacht wird. Für die Zeit ab 1. Januar 1998 ist mit der Vorinstanz von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,6 auszugehen, dies allerdings nur bis Ende März 2003. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2004 war der Ehemann der Versicherten ab 1. April 2003 arbeitslos. Dies bedeutete eine finanzielle Einbusse, welche die Beschwerdeführerin durch eine Erhöhung des Arbeitspensums bei gleichzeitiger Entlastung im Haushalt durch ihren Ehegatten kompensiert hätte. Ab diesem Zeitpunkt ist wenigstens für die Dauer der Arbeitslosigkeit vom geltend gemachten hypothetischen erwerblichen Arbeitspensum von 0,8 auszugehen. 
3.2 Zur Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss MEDAS-Gutachten vom 1. Oktober 2003 sei jede den Schmerzen angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperhaltung häufig zu wechseln (von Sitzen zu Stehen) und dazwischen einige Schritte zu tun und ohne Heben von Gewichten von mehr als 5-6 kg im Ausmass von acht bis neun Stunden zumutbar bei maximal um 20 % eingeschränkter Leistung (Rendement). Diese Beurteilung sei schlüssig und darauf könne abgestellt werden. Selbst wenn die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss Bericht des Dr. med. Z.________ vom 2. Februar 2005 zuträfe, müsste der invalidisierende Charakter des Leidens nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) verneint werden. Für die Zeit vor der MEDAS-Begutachtung im Mai/Juni 2003 fehle es zwar an einer schlüssigen Beurteilung der medizinischen Situation. Aufgrund der Akten sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass sich der Gesundheitszustand abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung nach dem Unfall im April 1997 (Sturz auf die rechte Schulter) insgesamt nicht schlechter dargestellt habe als während der Abklärung durch die MEDAS. Auch für die Zeit danach sei keine gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen. Für die Zeit vom frühest möglichen Rentenbeginn (Februar 1994) bis zum Einspracheentscheid (Januar 2005 sei daher von einem mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, auf das Gutachten vom 1. Oktober 2003 resp. das psychiatrische Zusatzgutachten vom 2. Juni 2003 könne nicht abgestellt werden. Der Psychiater der MEDAS gehe nicht auf die Expertise des Dr. med. Z.________ vom 21. Mai 1996 ein. Sodann blende er das vom rheumatologischen Konsiliararzt der Abklärungsstelle festgestellte Fibromyalgie-Syndrom aus und erachte dieses Leiden für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht als erheblich. Die Versicherte leide neben ihren direkt körperlich bedingten Beschwerden an einem nachhaltigen Schmerzsyndrom, welches sich in einem dauernden Müdigkeits- und Erschöpfungszustand äussere. Die Fibromyalgie müsse sich erheblich auf die den Grad der Arbeitsfähigkeit auswirken, zumal diese Schmerzproblematik in den Weichteilen sich mit der Schmerzproblematik aus der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule im Nacken- und Schulterbereich kumuliere und überlagere. Die Versicherte sei aus diesem Grunde schon seit längerer Zeit, vermutlich überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem Sturz vom 29. April 1997 nachhaltig und bleibend arbeitsunfähig. Gemäss Dr. med. Z.________ liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Aufgrund der Akten bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. (recte: 25.) Januar 1993 bis August 1996, von 50 % von August 1996 bis Ende April 1997 sowie durchgehend von 100 % seit dem Unfall vom 29. April 1997. 
3.2.1 Dr. med. Z.________, damaliger Chefarzt des Psychiatriezentrums am Regionalspital Y.________, erstattete am 21. Mai 1996 zuhanden der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten. Es ging um die Frage beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der Akten sowie mehrerer Gespräche mit der Versicherten stellte der Experte die Diagnosen eines Status nach verlängertem reaktivem depressivem Zustand (ICD-10 F43.21) sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, dies unter Hinweis auf den Hausarzt Dr. med. S.________. Den depressiven Zustand erachtete er im Zeitraum der Begutachtung als überwunden («estompé»), die Arbeitsfähigkeit lediglich aus somatischen Gründen als eingeschränkt. Gemäss Dr. med. Z.________ entsprach der Beruf als Lehrerin oder Erwachsenenbildnerin am besten den körperlichen Beeinträchtigungen. Andere Tätigkeiten bezeichnete er hingegen als wenig vorstellbar («difficilement imaginable»). Zu den Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, hielt der Gutachter fest, es müssten ein durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unterhaltener Teufelskreis sowie eine neue depressive Entwicklung wegen fehlender, der Persönlichkeit der Explorandin angepasster beruflicher Perspektiven vermieden werden. 
3.2.2 Die Expertise des Dr. med. Z.________ vom 21. Mai 1996 wurde unter der Anamnese des MEDAS-Gutachtens vom 1. Oktober 2003 zwar erwähnt. Im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 2. Juni 2003 aber wurde weder darauf Bezug genommen noch nahm der Psychiater der Abklärungsstelle dazu Stellung. Dies mag mit Blick auf die zeitliche Distanz von sechs Jahren seit der Begutachtung durch Dr. med. Z.________ bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheinen. Inhaltlich hätte sich jedoch eine Auseinandersetzung mit der früheren Expertise aufgedrängt. Die Gutachter stimmten darin überein, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung bestand und die Arbeitsfähigkeit einzig aus somatischen Gründen, insbesondere wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eingeschränkt war. Abgesehen vom zeitlichen Arbeitspensum (50 % oder allenfalls mehr nach Durchführung beruflicher Massnahmen gemäss Dr. med. Z.________, acht bis neun Stunden täglich bei um 20 % reduzierter Leistung gemäss den Ärzten der MEDAS) gingen sie darin einig, dass der Lehrerberuf grundsätzlich zumutbar sei. Im Unterschied zu Dr. med. Z.________ wurde indessen im Gutachten vom 1. Oktober 2003 eine Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr als zumutbar bezeichnet, weil sich die Versicherte vor die Schüler hinstellen müsse und dabei Schmerzen habe. Dem psychiatrischen Gutachter gegenüber hatte sich die Versicherte in dem Sinne geäussert, sie würde wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen von den Kindern gehänselt, was sie nicht mehr ertrage, weshalb sie sich einer solchen Situation auch überhaupt nicht aussetzen möchte. Es stellt einen Widerspruch dar, wenn eine krankheitswertige psychische Störung verneint und gleichzeitig die Ausübung eines aus somatischer Sicht in Betracht fallenden Berufs als subjektiv unzumutbar erachtet wird. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Akten und insofern unbestritten die Versicherte immer motiviert war, im angestammten Bereich zu arbeiten, seit Sommer 1994 Kurse besuchte «en vue de devenir enseignante pour adultes» und offenbar ab Mitte August 1996 wieder in kleinem Umfang Schule gab (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 1997). Unter diesen Umständen wäre es von Bedeutung zu wissen, ob und gegebenenfalls wann die Versicherte die Perspektive einer Lehrertätigkeit (endgültig) verlor und ob die für diesen Fall gemäss Dr. med. Z.________ zu erwartende oder zumindest nicht auszuschliessende depressive Entwicklung stattfand. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, ob die vielfältigen finanziellen Belastungen, die Arbeitslosigkeit des Ehemannes und der Tochter sowie der Tod der eigenen Mutter und der Schwiegermutter, auf welche Schicksalsschläge die Versicherte laut psychiatrischem Zusatzgutachten vom 2. Juni 2003 psychisch normal reagiert habe, einen allenfalls krankheitswertigen depressiven Zustand ganz zurückdrängten. Die Begutachtung durch die MEDAS fiel denn auch mitten in diese schwierige Zeit. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 130 V 354 unten und Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 3.3.2) für den invalidisierenden Charakter auch einer Fibromyalgie bedeutsam ist (in BGE 132 V noch nicht publiziertes Urteil S. vom 8. Februar 2006 [I 336/04]). 
3.2.3 Aufgrund der Akten kann sodann entgegen dem kantonalen Gericht nicht von einem «mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand» und einer im Wesentlichen gleichen Arbeitsfähigkeit seit Januar 1993 ausgegangen werden. Nach Einschätzung des Dr. med. Z.________ (Gutachten vom 25. Mai 1996) sowie des Hausarztes Dr. med. S.________ (Berichte vom 13. Juli 1994 und 17. September 1996) bestand vom 25. Januar 1993 bis Ende Juli 1994 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, und zwar aus somatischen und psychischen Gründen. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Spätestens in diesem Zeitpunkt konnte die depressive Störung als abgeheilt gelten. Ebenfalls besuchte die Versicherte Kurse im Hinblick auf eine Tätigkeit als Lehrerin für Erwachsene. Aufgrund der somatischen Befunde bestand zumindest bis Ende April 1997 eine mindestens ebenso hohe Arbeitsfähigkeit wie im MEDAS-Gutachten attestiert. Dabei war auch der Lehrerberuf grundsätzlich zumutbar. Die Versicherte hatte denn auch im Zeitraum März bis Mai 1997 eine Stellvertretung als Primarlehrerin inne. 
 
Am 29. April 1997 stürzte die Versicherte auf nassem Trottoir auf die rechte Seite. Im «Rapport médical initial LAA» vom 17. Juni 1997 wurde die Diagnose «Posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts, Thoraxkontusion rechts, Distorsion der LWS mit angedeuteten Ischiassyndrom links» gestellt. Gegenüber dem Schadeninspektor UVG gab die Versicherte am 28. August 1997 an, der rechte Arm sei im Alltagsleben unbrauchbar, zumal noch eine grosse Bewegungseinschränkung bestehe. Gemäss Bericht der Poliklinik für Schulter-und Ellbogenchirurgie des Spitals E.________ vom 16. März 1998 hatte sich einige Wochen nach dem Sturz eine posttraumatische Frozen shoulder entwickelt, welche sich aktuell noch in der entzündlichen Phase befand. Wegen anhaltender Schmerzen und Bewegungseinschränkung erfolgte am 20. Mai 1998 im Rahmen eines einwöchigen stationären Aufenthalts im Spital E.________ unter der Diagnose «Posttraumatische Schultersteife rechts» eine arthroskopisch assistierte Mobilisation (Bericht Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie vom 27. Mai 1998). Der Heilungsverlauf war gut. Es bestanden indessen auch sechs Wochen nach dem Eingriff vor allem entzündlich bedingte Schmerzen (Bericht vom 9. Juli 1998). Ein Jahr nach dem Eingriff wurde die posttraumatische Schultersteife als geheilt bezeichnet. Die noch bestehende Schmerzsymptomatik wurde auf AC-Gelenksbeschwerden zurückgeführt (Bericht Poliklinik für Schulter-und Ellbogenchirurgie vom 31. Mai 1999). Gemäss einem Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten an die Eidgenössische Gesundheitskasse vom 30. Januar 1998 hatte seine Mandantin im Zeitraum August bis Dezember 1997 den Hauspflegedienst der Spitex in Anspruch genommen. Aufgrund dieser medizinischen Akten ist für die Zeit vom 29. April 1997 bis 31. Mai 1999 von einer (somatisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Schliesslich bestand im Frühjahr 2000 eine schmerzhafte und bewegungseinschränkende, offenbar auf eine tätliche Auseinandersetzung mit einer Nachbarin am 6. September 1999 zurückgehende posttraumatische Schultersteife links (Bericht Poliklinik für Schulter- und Ellbogenchirurgie vom 15. März 2000). Inwiefern und wie lange sich dieses Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Für die Zeit vom 25. Januar 1993 bis 31 Juli 1994 sowie vom 29. April 1997 bis 31. Mai 1999 ist von einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 1. August 1994 bis 28. April 1997 sowie vom 1. Juni bis mindestens 5. September 1999 von einer ebenso hohen Arbeitsfähigkeit wie im MEDAS-Gutachten attestiert mit grundsätzlich zumutbarer Lehrertätigkeit auszugehen. Für die übrige Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und in Bezug auf die Schulterverletzung links nicht richtig und vollständig festgestellt. Entgegen der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit, soweit sie die Zeit vor der Begutachtung durch die MEDAS im Mai/Juni 2003 betreffen, seien sicher illusorisch und könnten ohnehin keine verwertbaren neue Erkenntnisse bringen. Die IV-Stelle wird die notwendigen Erhebungen vorzunehmen haben. Danach wird sie unter Berücksichtigung der in Erw. 3.1 festgesetzten Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalt (0,3/0,7 bis 31. Dezember 1997, 0,6/0,4 vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2003, 0,8/0,2 ab 1. April 2003 während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes) über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfügen. Die Versicherte ist an ihre Mitwirkungspflichten (u.a. Beibringen medizinischer Unterlagen) zu erinnern (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 61 lit. c ATSG). 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2005 und der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 3.3 verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: