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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 808/05 
 
Urteil vom 9. Juni 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 4. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________ (geboren 1965) ist seit 1991 verwitwet und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1984 und 1988). Vom 1. Dezember 1999 bis 30. Juni 2003 arbeitete sie mit einem 80%-Pensum bei der Firma X.________ AG als Serviceangestellte. Auf Grund ihrer Rückenbeschwerden sowie psychosozialer Probleme war sie seit 6. Dezember 2002 arbeitsunfähig. Mit Anmeldung vom 27. Oktober 2003 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Am 22. März 2004 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass ihr auf Grund ihres Invaliditätsgrades sowie ihrer Witwenrente ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zustehe. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (ersetzt durch die gleichlautende Verfügung vom 15. Juni 2004) sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen eine ganze Rente sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. November 2003 zu. Mit Verfügung vom 25. August 2004 wurden die Rentenbeträge erhöht. Auf die hiegegen erhobene Einsprache vom 27. September 2004 trat die IV-Stelle mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (Einspracheentscheid vom 22. März 2005). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde vom 21. April 2005, mit welcher V.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2004 sowie des Einspracheentscheids vom 22. März 2005 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragen liess, mit Entscheid vom 4. November 2005 gut und wies die IV-Stelle an, auf die Einsprache einzutreten. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids. V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ist in gleicher Weise zu beurteilen wie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG und damit entsprechend der Praxis zu Art. 103 lit. a OG (BGE 130 V 562 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
1.2 Nach Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Sache steht. Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts hat am materiellen Gehalt von Art. 103 lit. a OG nichts geändert (BGE 131 V 365 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
1.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 417 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwer, Witwen und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Gestützt auf diese Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil S. vom 18. März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90 % auf 50 % herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er über 40 % beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. 
2.2 Dem wird im kantonalen Entscheid und in der Vernehmlassung der Versicherten vor allem entgegen gehalten, der Entscheid der Invalidenversicherung entfalte für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Bindungswirkung. Könne die Beschwerdegegnerin den durch die IV-Stelle grob ermittelten Invaliditätsgrad nicht anfechten, werde er in der Regel von der beruflichen Vorsorge tel quel übernommen. 
3. 
Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.3.1 mit Hinweisen [= SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3.1). Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des Verfügten, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies entgegen halten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.3.1 mit Hinweisen [= SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3.1]). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz geht von der grundsätzlichen Verbindlichkeit des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades auch für das Verfahren nach BVG aus und folgert daraus, die Versicherte habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des durch die Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrades. Sie verkennt dabei die durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 118 V 35 (Erw. 2b/aa und 3b) für Härtefallrenten eingeleitete und mit Urteil S. vom 18. März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) für die Witwenrente bestätigte Rechtsprechung. Danach nimmt die Invalidenversicherung in diesen Fällen gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vor, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den genannten Urteilen ausdrücklich festgehalten, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des - summarisch festgestellten - Invaliditätsgrades. 
4.2 Hat sich die Versicherte den grob geschätzten Invaliditätsgrad in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nicht entgegen halten zu lassen, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung dieses Invaliditätsgrades. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Einerseits kann von den Organen der Invalidenversicherung nicht verlangt werden, den Invaliditätsgrad genau festzulegen, wenn für ihre Belange eine grobe Schätzung genügt und der bei ihr versicherten Person die höchstmögliche Leistung, nämlich eine ganze Rente, zusteht. In diesem Zusammenhang ist mit der IV-Stelle hervorzuheben, dass es nicht angeht, eine einlässliche, in vielen Fällen teure medizinische Gutachten benötigende Abklärung des Invaliditätsgrades auf Kosten der Invalidenversicherung zu verlangen, obwohl die Invalidenversicherung der entsprechenden Ergebnisse für die Prüfung des Leistungsanspruchs gar nicht bedarf. Andererseits liegt die Rechtsprechung auch im Interesse der versicherten Person, ist sie doch nicht gehalten, bereits im Verfahren vor den Organen der Invalidenversicherung einen höheren als den für die Zusprechung einer ganzen Rente notwendigen Invaliditätsgrad geltend zu machen und allenfalls beschwerdeweise durchzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf das berufsvorsorgerechtliche Verfahren konzentrieren. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung ist, aufwändige (Rechtsmittel-)Verfahren durchführen zu müssen. 
4.3 Würde, wie von der Vorinstanz erwogen, die Festsetzung des Invaliditätsgrades in der hier zu beurteilenden Konstellation volle Bindungswirkung entfalten, wäre eine versicherte Person, der weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht, gehalten, einen höheren Invaliditätsgrad stets auch geltend zu machen, um im Rahmen einer allfälligen Invalidenrente nach BVG keinen Nachteil zu erleiden. Mit einer derartigen, allenfalls nachteiligen Auswirkung würden aber die meisten Versicherten wohl nicht rechnen. Es wäre demnach stossend, ihnen im späteren berufsvorsorgerechtlichen Verfahren die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung vorzuhalten. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation deutlich vom Normalfall, bei dem ein präziser Invaliditätsgrad zur Festsetzung der Invalidenrente ermittelt werden muss: Während angenommen werden kann, dass Rechtssuchende, welche einen Invaliditätsgrad und die damit verbundene Höhe der Invalidenrente akzeptieren, sich dieses Erkenntnis auch bei der Festsetzung der Invalidenrente nach BVG anrechnen lassen, kann dies für den Fall, da eine versicherte Person (weiterhin) eine ganze Rente beziehen kann, nicht gesagt werden. 
4.4 Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Daran vermögen auch die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände der Versicherten nichts zu ändern. Insbesondere ist die Durchführung einer Rentenrevision nicht erschwert oder verunmöglicht, da es für die Bestätigung der ganzen Rente ausreicht, wenn nach wie vor ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben ist. Wird dieser Wert unterschritten, so entfällt jeglicher Anspruch auf eine Invalidenrente und der versicherten Person stehen sämtliche Rechtsmittel offen, den Verlust dieses Anspruchs anzufechten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse für das Schweiz. Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: