Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
I 958/05
Urteil vom 9. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 15. November 2005)
Sachverhalt:
M.________ (geb. 1957) meldete sich am 16. März 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch ab. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 29. August 2000 ab.
Mit Verfügung vom 5. November 2001 trat die IV-Stelle auf ein neues Leistungsgesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 26. April 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen wies die Sache mit Urteil vom 17. Janaur 2003 zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle Bern holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 ein und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2004 erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2005 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neues medizinisches Gutachten einzuholen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Rentenrevision (altArt. 41 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, 130 V 352 Erw. 2.2.2 und 2.2.3), zu den Anforderungen an eine medizinische Expertise (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b), zu den bei einer Neuanmeldung - wie bei einer Revision - zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 130 V 73 Erw. 3.1 und 3.2.3), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) und zum Abzug von maximal 25 % von den Tabellenlöhnen beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage eingehend geprüft und zutreffend erwogen, weshalb sie auf das Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 abgestellt hat. Zudem hat sie dargelegt, weshalb sie anders lautende medizinische Schlussfolgerungen, namentlich der Frau Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 29. August 2005), verworfen hat. Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem andern Resultat zu führen. Der Versicherte leidet in erster Linie an einer somatoformen Schmerzstörung. Eine solche bewirkt in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ist es den betroffenen Versicherten zuzumuten, die Schmerzen willentlich zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Die Kriterien für ein Abweichen von dieser Regel (dazu BGE 131 V 49 Erw. 1.2 und 130 V 352) sind beim Versicherten nicht in genügend ausgeprägter Weise gegeben: Namentlich hat er sich nicht gänzlich aus dem sozialen Leben zurückgezogen und bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und der Anamnese.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: