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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_620/2007 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 10. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die am 12. August 2005 verfügte Einstellung der Leistungen, welche sie S.________ in Zusammenhang mit den Unfällen vom 30. Juli 2002 und 24. Mai 2004 ausrichtete. 
 
B. 
S.________ liess gegen den am 21. Juni 2007 zugestellten Einspracheentscheid am 16. August 2007 Beschwerde einreichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat infolge Verspätung mit Entscheid vom 10. September 2007 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und auf ihre Beschwerde vom 16. August 2007 einzutreten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis). Strittig ist somit nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung (vgl. BGE 130 V 560 E. 1 S. 561 sowie Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 38 und 46 zu Art. 105), weshalb die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 16. August 2007 mangels Verspätung nicht eingetreten ist. 
 
3. 
3.1 Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung bleiben die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen der Rechtspflege während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar (BGE 133 V 96). 
 
3.2 Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21; VRPG) besagt: 
"Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. 
Fällt der letzte Tag einer Frist auf den 2. Januar, den Karfreitag, den 26. Dezember, einen Samstag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. 
Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs- und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten." 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Verfahrensrecht sei durch Art. 41 Abs. 3 VRPG bezüglich der Fristbestimmungen an das ATSG angepasst worden, so dass der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG zur Anwendung gelange. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 41 Abs. 3 VRPG gilt in dieser Fassung bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1990. Demnach kann damit keine Anpassung an den zehn Jahre später verabschiedeten ATSG beabsichtigt gewesen sein. Zudem stellt Art. 41 Abs. 3 VRPG - entgegen der Auffassung der Versicherten - einen unechten Vorbehalt von Bundesrecht dar, so dass er keinen eigenen Regelungsgehalt aufweist und sich die hier strittige Frage - mangels anderweitiger Anpassung der Vorschriften durch den kantonalen Gesetzgeber im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG - nach dem vor Inkrafttreten des ATSG geltenden kantonalen Rechts richtet (vgl. auch BGE 133 V 96 E. 4.4.5 S. 101 zu Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg). 
 
3.4 Nach BGE 131 V 314 E. 5.2 S. 323 fallen auch negative kantonale Regelungen unter den Begriff "bisherige kantonale Vorschriften" im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG; der intertemporalrechtliche Vorbehalt von Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten des kantonalen Rechts gilt somit auch bei fehlender Fristenstillstandsbestimmung auf kantonaler Ebene (vgl. auch BGE 133 V 96 E. 4.4.3 S. 100 und BGE 131 V 325). 
Das VRPG enthält keine Bestimmungen über den Fristenstillstand (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 41). Die Vorinstanz hat dies als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers gewertet. Gestützt darauf hat sie die Beschwerde vom 16. August 2007 als verspätet bezeichnet und ist darauf nicht eingetreten. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn wenn das kantonale Recht mangels Anpassung an das ATSG weiterhin Geltung hat und der betreffende Kanton keine Fristenstillstandsbestimmung kennt, so findet im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Art. 38 Abs. 4 ATSG vor dem 1. Januar 2008 keine Anwendung. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Riedi Hunold