Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_784/2007 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Nachdem die im Februar 1991 und Juli 1995 erfolgten Anmeldungen je zu abschlägigen Rentenentscheiden geführt hatten, meldete sich der 1952 geborene D.________ wegen Rücken-, Schulter- und Beinbeschwerden am 18. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente) an. Die IV-Stelle Bern verneinte - im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Spital I.________ vom 10. April 2003 - mit Verfügung vom 17. Juni 2003 mangels leistungsbegründender Invalidität abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 festhielt. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 8. November 2004 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Die von der IV-Stelle hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 17. Juni 2005 ab. 
A.b In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 17. Juni 2005 holte die IV-Stelle bei der MEDAS Spital I.________ ein polydisziplinäres Zusatzgutachten ein, welches am 28. Juni 2006 erstattet wurde. Hauptsächlich gestützt darauf wies sie das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2007 mangels rentenbegründender Invalidität erneut ab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2007 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm rückwirkend ab November 2001 eine halbe IV-Rente zustehe. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). 
1.2.2 Der Beschwerdeführer lässt einen vom 30. Oktober 2007 datierten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med Q.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, einreichen. Zur Zulässigkeit dieses neuen Beweismittels bringt er vor, die Vorinstanz habe auf eine im Zusatzgutachten enthaltene Prognose abgestellt und - da sich diese als offensichtlich falsch herausgestellt habe - Anlass zum Einreichen dieses Berichtes gegeben. Die Vorinstanz hat indessen keinen Anlass gehabt, die Prognose auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. E. 3.1.2), sodass der erst mit der bundesgerichtlichen Beschwerde vorgelegte Bericht unbeachtlich ist. Anzumerken bleibt, dass eine seit der Verfügung vom 17. Januar 2007 angeblich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes allenfalls Grund für eine Neuanmeldung sein könnte. 
 
2. 
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere auch der beiden MEDAS-Gutachten, welche die von der Rechtsprechung hinsichtlich Beweistauglichkeit und Beweiskraft aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) unbestrittenermassen erfüllen, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer aus körperlicher Sicht angepassten Tätigkeit (Gewichte heben und tragen nicht über 15 kg, mit der Möglichkeit häufigen Positionswechsels und der Vermeidung von nach vorne gebeugter Arbeitshaltung sowie von Überkopf-Arbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
3.1.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Selbsteinschätzung, er sei zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zunächst auf die im Zusatzgutachten enthaltene Antwort auf Frage 6: Dort teilen die Gutachter die Ansicht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des s vom 18. September 2001, dass eine Einschränkung von 50 % seit 27. November 2000 besteht. Aus dem in dieser Antwort enthaltenen Verweis auf den Bericht des Spitals I.________ vom 18. September 2001 geht indessen ohne Weiteres hervor, dass sich diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die bisherige Tätigkeit als Fernsehtechniker im Aussendienst bezieht. Für eine körperlich leichte Arbeit besteht hingegen auch gemäss jenem Bericht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 
3.1.2 Weiter beruft er sich auf die Antwort im Zusatzgutachten auf die Frage 13, wonach ihm eine angepasste Arbeit zunächst während 4 bis 5 Stunden pro Tag zumutbar sei, steigerbar auf 100 % nach 6 bis 12 Monaten. Diese Beurteilung scheint in einem gewissen Widerspruch zu den übrigen Feststellungen der Gutachter zu stehen: So wird sowohl in Ziff. B (Beurteilung des Falles und Prognose) und in der Antwort auf Frage 3 des Gutachtens als auch im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zwar hat die Vorinstanz zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen. Ob, wie der Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2006 durchaus plausibel entnommen werden kann, sich die Aussage in der Antwort auf Fra-ge 13 wiederum auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehe, kann offen bleiben, lässt sich doch der scheinbare Widerspruch auch so auflösen: Die Gutachter weisen in der bereits erwähnten Ziff. B ausdrücklich darauf hin, dass die Prognose zu einem guten Teil von der Motivation des Beschwerdeführers abhänge, eine seinen Einschränkungen angepasste neue Tätigkeit zu finden. Dafür soll ihm offenbar eine Anpassungszeit gewährt werden, was jedoch nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, da dies im Ergebnis auf eine Sozialrehabilitation hinauslaufen würde (BGE 127 V 121 E. 3b S. 127). Jedenfalls kann dem Zusatzgutachten kein Hinweis entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nur eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess möglich sein soll. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Tätigkeit "weiterhin" zu 100 % arbeitsfähig. 
 
3.2 Bleibt die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer aus körperlicher Sicht angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, für das Bundesgericht verbindlich, ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum gestützt auf diese Prämisse vorgenommenen Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt. Auch eine vorübergehende Invalidität liegt nicht vor; die 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung) bezieht sich nur auf den Beginn des Rentenanspruchs, nicht auf den Anspruch als solchen. 
 
4. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard