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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_142/2009 
 
Urteil vom 9. Juni 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2009 
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
In Erwägung, 
dass X.________, vertreten durch ihren Vater A.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen einen am 23. April 2009 betreffend Beschlagnahmung ergangenen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat; 
dass mit der Beschwerde zwar verschiedene Rechtsverletzungen - in erster Linie Verfahrensrechtsverletzungen - gerügt werden, der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Rekurs- bzw. Beschlagnahmeentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juni 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp