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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_496/2009 
 
Urteil vom 9. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
F.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schulpflege L.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Besoldung, Beförderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Aargau vom 2. April 2009, 
 
in Erwägung, 
dass sich beim Streit um Lohnnachzahlungen um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 85 BGG handelt, womit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt (Abs. 1 lit. b) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2), 
dass Lohnnachzahlungen für die Zeit von 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 für eine wöchentlich (zuviel) geleistete Arbeitsstunde eingefordert sind, was bei einem auf 28 Wochenlektionen beruhenden Jahreseinkommen von Fr. 108'310.30 offenkundig nicht zum geforderten Streitwert führt, und sich auch nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass die Beschwerdeführerin dies erkannt zu haben scheint, betitelte sie ihre Eingabe doch lediglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, 
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), 
dass sich dies auf die Anforderungen auswirkt, denen die Beschwerdeschrift genügen muss: es gilt das so genannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. BBl 2001 4344), 
dass dieses verlangt, in der Eingabe darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, 
dass eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht stattfindet, 
 
dass das Bundesgericht deshalb nicht von sich aus untersucht, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201), 
dass mit der vorliegenden Eingabe zwar eine Verletzung von Art. 9 BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt werden; ihre Begründung vermag aber nicht den qualifizierten Anforderungen zu genügen, welche Art. 106 BGG (in Verbindung mit Art. 119 BGG) für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt, 
dass dies insbesondere für die Anrufung des Willkürverbots gilt, weil die Beschwerde führende Person - wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - dartun muss, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397), 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und am Vorgehen der involvierten Behörde erschöpft, ohne dass hinreichend klar dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll, 
dass die Eingabe damit auch nicht die Formvorschriften für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfülllt, weshalb auf die Eingabe insgesamt nicht einzutreten ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel