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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_392/2010 
 
Urteil vom 9. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
O.________, 
handelnd durch ihre Mutter und diese vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010, mit welchem in teilweiser Gutheissung der von der Mutter in gesetzlicher Vertretung ihrer Tochter O.________ (geb. 2003) erhobenen Beschwerde die leistungsablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, vom 29. April 2009 - betreffend Schadenersatz nach Art. 78 ATSG für unterbliebene Drittauszahlung von Kinderzulagen gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG - aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese den umstrittenen Zahlungsanspruch vorrangig gestützt auf Art.19 Abs. 1 lit. b EOG unter dem Blickwinkel der Aufklärungs-/Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG sowie des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) prüfe und anschliessend neu verfüge, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2010, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 29. April 2009 zu bestätigen, 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass der angefochtene, als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende Rückweisungsentscheid grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG oder - hier einschlägig - Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.), 
dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag, es sich jedoch anders verhält, wenn er nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (nicht publizierte E. 1 des Urteils BGE 135 V 148) und die Verwaltung zwingt, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen resp. in rechtswidriger Weise Leistungen auszurichten (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; nicht publizierte E. 1.2 des Urteils BGE 135 V 279; nicht publizierte E. 1.2 des Urteils BGE 134 V 392), 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebefugnis zu Recht nicht aus Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herleitet, zumal der angefochtene Rückweisungsentscheid das Bestehen oder Nichtbestehen des umstrittenen Anspruchs auf Auszahlung von EO-Kindergeldern für den Zeitraum vom 6. November 2006 bis 2. März 2007 nicht - weder unter dem Titel der Drittauszahlung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG noch unter dem Titel der Verantwortlichkeit Art. 78 Abs. 1 ATSG - präjudiziert und die Verwaltung somit zu keiner ihres Erachtens ungerechtfertigten Leistungszusprache angehalten wird, mithin ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist, 
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Berufung auf den Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) scheitert, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Zeit- und Kostenaufwand bedeutend wäre, nachdem der Rückweisungsentscheid kein weitläufiges (Beweis-) Verfahren verlangt, 
dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid offensichtlich unzulässig ist, 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz