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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_386/2011 
 
Urteil vom 9. Juni 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Christine Schibig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der superprovisorischen Anordnung einer Besuchsregelung (im Rahmen von Eheschutzmassnahmen) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer die instruktionsrichterliche Verfügung des Obergerichts vom 25. Mai 2011 mitanficht, weil die Beschwerde diesbezüglich den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass ferner die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gelten (bundesgerichtliche Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3, 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946), 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 26. April 2011 dem Beschwerdeführer am 30. April 2011 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerde erst am 8. Juni 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 30. Mai 2011) der Post übergeben worden ist, 
dass der vom Obergericht in der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Mai 2011 in Aussicht gestellte abschlägige Wiedererwägungsentscheid keine neue Beschwerdefrist in Gang setzen wird (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47), weshalb der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid sogleich ergehen kann, zumal auch kein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 26. April 2011 richtet, als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auch darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juni 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann