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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_222/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Rechtsanwalt, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt wegen versuchter Gewalt sowie Drohung gegen Behörden und Beamte; 
dass die Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate dem Beschuldigten gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2016 Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als amtlichen Rechtsbeistand zuordnete; 
dass A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2017 um Auswechslung des amtlichen Anwalts ersuchte, weil das Vertrauen zu dem ihm bestellten Anwalt stark gestört und deshalb eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei; 
dass die Oberstaatsanwaltschaft das Ersuchen mit Verfügung vom 13. Februar 2017 abwies, woraufhin der Beschuldigte sich mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte; 
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Mai 2017 abgewiesen hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 6. Juni) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass er das zugrunde liegende Verfahren und den ihm zugeordneten Rechtsbeistand in verschiedener Hinsicht kritisiert, sich aber dabei mit der dem einlässlichen obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp