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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_266/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 8. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1954 geborene A.________ war seit Dezember 2000 als Projektleiter/Bauleiter bei der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 2016 rutschte er mit dem Fahrrad auf einer Eisfläche aus und stürzte senkrecht auf den Ellbogen rechts. Dabei verletzte er sich an der Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Zur Abklärung des Gesundheitsschadens wurden am 10. März 2016 Röntgenbilder angefertigt. Am 1. April 2016 wurden zusätzlich Magnetresonanzbilder aufgenommen und eine Arthrographie durchgeführt. Aufgrund der dabei erhobenen Befunde unterzog sich der Versicherte am 15. Juli 2016 einer operativen Schultersanierung. Die Unfallversicherung holte in der Folge bei ihrem Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen der am 15. Juli 2016 operierten Schädigung an der Schulter und dem Unfallereignis vom 9. März 2016 ein. Gestützt auf dessen Bericht vom 16. August 2016 stellte die Suva mit Verfügung vom 31. August 2016 ihre Leistungen ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen seien. Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 daran fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde unter Berücksichtigung einer während des Verfahrens eingereichten chirurgischen Beurteilung des PD Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 10. Januar 2017 ab (Entscheid vom 8. März 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt sinngemäss den Antrag, die Suva habe über den 31. August 2016 hinaus Leistungen für den Unfall vom 9. März 2016 zu erbringen. 
Es findet kein Schriftenwechsel statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit Hinweis). 
Beim nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellten Bericht des med. pract. E.________ und des Dr. med. F.________, Zentrum für Orthopädie, vom 19. April 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. 
 
3.   
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Leistungseinstellung auf den 31. August 2016 zufolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Fahrradunfall vom 9. März 2016 und den verbliebenen Beschwerden. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.   
Der Versicherte macht insbesondere geltend, die Ablehnung der Leistungspflicht der Suva mangels Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfall nach dem 31. August 2016 beruhe auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Unfallherganges beziehungsweise der dabei auf den Körper einwirkenden Kräfte. 
 
5.   
Das kantonale Gericht stützt seine Beurteilung auf die kreisärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 16. August und 26. September 2016 sowie auf die ausführliche chirurgische Beurteilung des PD Dr. med. D.________ vom 10. Januar 2017. Nach deren Ausführungen zeigte sich bildgebend dokumentiert und intraoperativ festgestellt ein erheblicher krankhafter, degenerativer Vorzustand. Gemäss angefochtenem Entscheid ist es angesichts der eingehend begründeten und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilungen überwiegend wahrscheinlich, dass der versicherte Unfall bloss eine vorübergehende Verschlimmerung dieses krankhaften Vorzustandes bewirkte. Die Vorinstanz befasste sich in der Folge auch mit der Rüge, PD Dr. med. D.________ habe den Unfallmechanismus falsch verstanden, und widerlegte diese. 
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag an der Beurteilung des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Es werden die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwände erneuert, zu denen sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert hat. Entscheidend ist, dass PD Dr. med. D.________ den vom Versicherten in seiner Einsprache und mit der kantonalen Beschwerde geschilderten und mit Skizzen illustrierten Unfallmechanismus kannte und sich auch damit auseinandersetzte. Seine fachärztliche Schlussfolgerung, weder die Rotatorenmanschettenläsion noch die SLAP-Läsion ("superior labrum anterior posterior Läsion"; somit Risse der Knorpellippe am Oberrand der Schulterpfanne), welche am 15. Juli 2016 operativ versorgt wurden, seien Folgen des Fahrradunfalles vom 9. März 2016, begründet er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht mit dem Unfallmechanismus. Vielmehr zeigten die vom Arzt der Unfallversicherung detailliert kommentierten Röntgen- beziehungsweise MRI- und intraoperativen Befunde, dass die Körperschädigungen nicht durch den Sturz hatte verursacht werden können, weil sie schon vor diesem vorhanden waren. Sie waren lediglich asymptomatisch, das heisst, sie verursachten vor dem versicherten Ereignis in der Regel keine Schmerzen. Die eigene Kausalitätsbeurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des "gesunden Menschenverstandes" und eines "Mechanismus, der jedem einleuchten sollte" vermag an der fundiert begründeten medizinischen Einschätzung keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken. So legt der Versicherte denn auch keine medizinische Beurteilung vor, welche seine Interpretation stützen würde. Es ist zwar verständlich, dass ein Versicherter körperliche Beschwerden, welche im Anschluss an einen Unfall aufgetreten sind, diesem zuordnet. Das genügt aber nicht, einen Kausalzusammenhang medizinisch und juristisch zu begründen. 
Zusammengefasst sind mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Suva-Arztes auszumachen. Es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer