Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_422/2022
Urteil vom 9. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2022 (VWBES.2022.170).
Sachverhalt:
Für die Beschwerdeführerin besteht seit dem 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Am 4. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Massnahme. Nachdem die Beiständin am 7. Februar 2022 mitgeteilt hatte, dass der psychische Zustand als bedenklich einzustufen sei, und das Pflegeheim am 24. März 2022 festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei und es dringend einer Anschlusslösung bedürfe, wies die KESB Solothurn mit Entscheid vom 7. April 2022 das Gesuch ab und erweiterte die Massnahme um die Bereiche Wohnen und Gesundheit.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. Mai 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 hin teilte das Verwaltungsgericht ihr am 30. Mai 2022 mit, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und wenn schon Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sei.
Mit Karte vom 30. Mai 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin hält auf ihrer Karte einzig fest, dass sie mit ihrer schrecklichen Geschichte oft zu müde zum Schreiben sei. Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli