Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_353/2023
Urteil vom 9. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. April 2023 (VV.2022.208/E).
Erwägungen:
1.
A.________ (geboten am 16. August 1945) meldete sich im Mai 2022 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau seinen Ergänzungsleistungsanspruch (EL-Anspruch) mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 rückwirkend neu berechnet und festgestellt hatte, dass er ab dem 1. Oktober 2019 keinen EL-Anspruch mehr habe. Sie hatte ihm hierbei u.a. einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 300'000.- (2020) angerechnet. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau das neue Leistungsgesuch von A.________ ab, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite. Sie ging hierbei von einem Verzicht auf Vermögen in Höhe von Fr. 280'000.- aus. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 13. September 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 19. April 2023).
2.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt A.________, es sei seinem Gesuch um jährliche Ergänzungsleistungen rückwirkend und auf Dauer zuzustimmen. Eventualiter beantragt er, "es sei das Gesuch zurückzuweisen und unter Berücksichtigung der genannten Fakten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechte neu zu beurteilen und mir die kostenlose Prozessführung durch einen Anwalts meines Vertrauens zu gestatten."
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
4.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, angeblich weil sie für ihn unverständlich seien. Soweit er sich zur Sache äussert, macht er nur geltend, dass er einen Anwalt habe beiziehen wollen. Der Anspruch auf rechtliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 37 Abs. 4 ATSG steht jedoch unter der Voraussetzung, dass diese zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig bzw. erforderlich ist, was praxisgemäss nur in Ausnahmefällen der Fall ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 V 306). Die Vorinstanz ging offenkundig davon aus, dass die rechtliche Verbeiständung nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer legt noch nicht einmal ansatzweise dar, weshalb diese Einschätzung unrichtig gewesen sein soll.
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler