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[AZA 0] 
C 111/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 9. Juli 2001 
 
in Sachen 
D.________, 1973, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sursee (RAV), Spitalstrasse 38, Spitalstrasse 38, 6210 Sursee, Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6002 Luzern, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
Nachdem sich D.________, geboren 1973, am 17. März 2000 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im August 2000 durch unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. September 2000 ab dem 1. September 2000 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sursee (RAV) während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wurde er mit Verfügung vom 25. Oktober 2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. November 2000, ab dem 1. Oktober 2000 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er sich auch im September 2000 nicht genügend um Arbeit bemüht habe. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. März 2001 ab. 
 
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, P.________ sei über seinen Aufenthalt am 14. März 2001 zu befragen und das RAV wegen Belästigung und Einmischung in die persönlichen Angelegenheiten anzuklagen. 
Das RAV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Während und nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht D.________ diverse ausführliche Schreiben ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer verlangt, dass das RAV wegen Belästigung und Einmischung in die persönlichen Angelegenheiten anzuklagen sei. Dieses Begehren fällt offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, das nach Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 58 Erw. 6a), die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG) sowie die Voraussetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Gemäss Attest der ambulanten Dienste des Psychiatriezentrums X.________ vom 16. Oktober 2000 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2000 zu 60 % arbeitsunfähig. 
Nach Art. 17 AVIG ist er jedoch verpflichtet, sich im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 40 %, d.h. im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG), um Arbeit zu bemühen. Da der Versicherte für den Monat September 2000 keine Nachweise für seine Bemühungen erbringen konnte, ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt, woran die Ausführungen des Versicherten nichts ändern. Der Beweisantrag, P.________ über seinen Aufenthalt am 14. März 2001 zu befragen, steht mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich in keinem Zusammenhang und ist deshalb abzuweisen. 
 
b) Die Einstellungsdauer von 15 Tagen, somit im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden, da sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten bereits zum zweiten Mal nicht um Arbeit bemühte. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons 
 
 
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: