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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_286/2007/bnm 
 
Urteil vom 9. Juli 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2007 des Obergerichts. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr antragsgemäss eine einmalige Fristerstreckung gewährender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 29. Juni 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung, evtl. um Gewährung von Ratenzahlungen eingereicht hat, welche Gesuche jedoch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Verfahrens abgewiesen werden, 
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre, 
 
erkannt: 
1. 
Die Gesuche um nochmalige Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlungen werden abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Z.________ AG, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere SchK-Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: