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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_87/2008/bnm 
 
Urteil vom 9. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach dem Gläubiger (Stato des Cantone Ticino) in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 19. Juni 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren um Ernennung eines Rechtsbeistands für das kantonale Beschwerdeverfahren. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen und er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten; mit Eingabe vom 2. Juli 2007 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ferner um Wiedererwägung des Entscheides betreffend aufschiebende Wirkung. 
 
2. 
Verfassungsrügen sind in der Verfassungsbeschwerde vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen oder Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338). 
 
Das Obergericht hat erwogen, die Gewinnaussichten seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Rechtsöffnungsrichter die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu Recht verweigert habe. Der Beschwerdeführer geht nicht rechtsgenüglich auf diese Erwägung ein, sondern wiederholt in der Beschwerde seine Behauptung der gesetzlich unrichtigen Vertretung im Grundprozess, meint dabei aber nicht die ungesetzliche Vertretung im Sinn von Art. 81 Abs. 2 SchKG, sondern die angeblich fehlerhafte Vertretung durch seinen Anwalt. Sodann erörtert er nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss Verfassungsrecht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides über die aufschiebende Wirkung gegenstandslos 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4. 
Mit der Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden