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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_340/2009 
 
Urteil vom 9. Juli 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollenmann. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 17. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter der Höfe mit Urteil vom 21. Januar 2009 die Klage des Beschwerdeführers bezüglich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und die Widerklage des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 2'558.55 nebst Zins von 5 % seit 14. Juni 2008 sowie Fr. 750.-- (Erlös für Verkauf von Motorrad) und bezüglich der Herausgabe des Elektroprüfgerätes teilweise guthiess; 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Urteil vom 17. März 2009 seine Berufung abwies, soweit darauf einzutreten war, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Einsprache" gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2009 zu erheben; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 beim Bundesgericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde ersuchte; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Brief vom 24. Juni 2009 darauf hinwies, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht erstreckt werden könne; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009 ein weiteres Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass er darauf beharrt, dass seine Eingabe vom 25. März 2009 vom Bundesgericht als Beschwerde behandelt wird; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 8. Mai 2009 abgelaufen ist und diese Frist nicht erstreckt werden konnte, weil es sich dabei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. und 29. Juni 2009 somit hinsichtlich der Frage, ob die Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügen, wegen Verspätung ausser Betracht fallen und allein die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 zu berücksichtigen ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juli 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin