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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_62/2012 
 
Urteil vom 9. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2012 aufforderte, bis am 14. Mai 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 650.-- zu zahlen; 
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Mai 2012 die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 26. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er unter anderem beantragte, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2012 sei aufzuheben; 
 
dass das Obergericht dieses Schreiben am 2. Juli 2012 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter leitete; 
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 14. Mai 2012 beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
 
dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht wurde (Art. 48 Abs. 3 BGG); 
 
dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem Empfangsschein am 18. Mai 2012 zugestellt wurde; 
 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 19. Mai 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 18. Juni 2012 ablief (Art. 45 BGG); 
 
dass das vom 26. Juni 2012 datierte Schreiben des Beschwerdeführers am gleichen Tag beim Obergericht des Kantons Bern einging; 
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin