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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_47/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer 1, 
Y.________, Beschwerdeführer 2, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Meyer, 
 
gegen  
 
Z.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Werner Meyer, 
 
Einwohnergemeinde Langenthal, vertr. durch die Baubewilligungsbehörde,  
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Gesamtbauentscheid vom 17. September 2010 bewilligte die Stadt Langenthal der Z.________ AG, das bestehende Wohnhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. A.________ an der B.________strasse abzubrechen und durch einen Neubau mit Autounterstand zu ersetzen. Ausserdem erteilte sie die für das Bauvorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Die Einsprachen von X.________ und Y.________ wies sie ab. 
 
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hiess am 20. Oktober 2010 die von X.________ und Y.________ gegen diesen Gesamtbauentscheid eingereichte Beschwerde teilweise gut. Sie erteilte dem Bauvorhaben in Bezug auf die Fassadenfarbe und -verkleidung des Wohngebäudes und den Autounterstand den Bauabschlag und hob den Gesamtentscheid der Stadt Langenthal insoweit auf. Für das Wohngebäude erteilte sie eine Teilbaubewilligung; davon aus nahm sie die Fassadenfarbe und -verkleidung. Weiter erteilte sie eine Teilbaubewilligung für die Erstellung eines ungedeckten Abstellplatzes. 
 
X.________ und Y.________ fochten diesen Entscheid des BVE, soweit sie unterlegen waren, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde am 28. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und Y.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Baugesuch der Z.________ AG den Bauabschlag zu erteilen, oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.  
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde am 19. Februar 2013 aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.  
Die BVE und die Stadt Langenthal verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Z.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält dafür, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
E.  
X.________ und Y.________ halten in der Replik an der Beschwerde fest. Die Z.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht die umstrittene Gesamtbewilligung der Stadt Langenthal vom 17. September 2010 im Ergebnis in weiten Teilen geschützt. Es liegt mithin ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts vor, gegen den die Beschwerde zulässig ist, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). 
 
Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Baubewilligungsverfahren nicht ab, da im Rechtsmittelverfahren die Fragen der Fassadenfarbe und -verkleidung des Wohnhauses sowie des Autounterstandes vom Hauptverfahren abgetrennt und in ein nachgelagertes Bewilligungsverfahren verschoben wurden. Darüber wird die Baubewilligungsbehörde erst noch zu befinden haben, und gegen ihren Entscheid steht wiederum der Rechtsmittelzug offen. Der angefochtene Entscheid stellt daher - ungeachtet der Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. Urteile 1C_5/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1 und 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2). Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein könnte. Insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht den Beschwerdeführern deshalb nicht, weil der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die noch offene Teilbewilligung zusammen mit der hier angefochtenen, vom Verwaltungsgericht bereits geschützten Teilbewilligung gegebenenfalls beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können wird. Da diese ein ordentliches Rechtsmittel ist (BGE 138 II 169 E. 3.3), kann die bereits erteilte Teilbewilligung erst zusammen mit der zweiten Teilbewilligung in Rechtskraft erwachsen. Die Bestandteil der ersten Teilbewilligung bildende Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands ist damit ebenfalls nicht rechtskräftig. Nach Art. 47 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0, WAG) kann die Beschwerdegegnerin daher von ihr zur Zeit noch keinen Gebrauch machen, was einen vorzeitigen Baubeginn ausschliesst. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem haben sie der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 - 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Langenthal, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi