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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_377/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Vock und/oder Michèle Stutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Z.________, Ministerium für Gesundheit, 
vertreten durch Olivier Carrard, avocat, Ziegler Poncet Grumbach Carrard Luscher, 
Advokat Gabriel Nigon, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt Zürich 1, 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. Juni 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 70'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 1. Juli 2013 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss (gemäss ihrer Mitteilung vom 1. Juli 2013) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann