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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1186/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Niggi Dressler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement  
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,  
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb.1981) ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seit dem Jahr 2001 wurde er mehrfach wegen Vermögensdelikten sowie Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht und das BetmG bestraft. Mit Urteil vom 6. Mai 2011 erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Anfangs Oktober 2012 hat A.________ den Strafvollzug angetreten. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid blieben erfolglos: Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt einen Rekurs von A.________ kantonal letztinstanzlich ab. 
 
C.  
 
 A.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu entziehen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Migrationsamt und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1 nicht publ. in: BGE 139 I 31; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (vgl. Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1 nicht publ. in: BGE 139 I 16 ff.).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (vgl. Urteil 2C_912/2012 vom 7. Juli 2013 E. 1.4 nicht publ. in: BGE 139 I 242 ff.; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht bestritten und sind für das Bundesgericht verbindlich.  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Gehörsanspruchs bzw. seines Rechts auf ein faires Verfahren, und dies in zweifacher Hinsicht. 
 
3.  
 
 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass vor der Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, obwohl er eine solche beantragt habe und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS) diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Der persönliche Eindruck von ihm hätte das Gericht womöglich positiv beeinflussen können. Zudem habe er dem Appellationsgericht bekannt gegeben, dass er als Knabe von einem Lehrer sexuell missbraucht worden sei und beantragt, es seien in diesem Zusammenhang die Akten des Strafgerichts einzuholen. Das Gericht habe diesem Ersuchen indes nicht entsprochen. Eine sexuelle Traumatisierung könne durchaus Auslöser für eine spätere Delinquenz sein und ein solches Vorkommnis könne auch einen Härtefall darstellen. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein unbedingtes Recht auf mündliche Anhörung durch das urteilende Gericht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 429). Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.  
 
 Ein weitergehender, auf kantonalem Recht beruhender Anspruch ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar § 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS). Inwiefern diese kantonale Bestimmung willkürlich ausgelegt oder angewendet worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.2. In der unterlassenen Beweisabnahme im vorinstanzlichen Verfahren ist weder eine Gehörsverletzung noch ein unfaires Verfahren zu erkennen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist nicht erstellt. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern der Beizug der Strafakten durch die Vorinstanz überhaupt geeignet gewesen wäre, die angebliche Traumatisierung zu belegen. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstand, dass gegen einen Lehrer eine strafrechtliche Untersuchung geführt worden sei, geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer von einem allfälligen Fehlverhalten hätte betroffen sein sollen. Die Vorinstanz hat durch die unterlassene Abnahme dieses Beweisantrags den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers nicht verletzt (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im behaupteten Missbrauch weder ein Wegweisungshindernis noch einen Umstand erblickt hat, der das Verschulden des Beschwerdeführers massgeblich relativieren würde.  
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Er macht eine Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend, da ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt werde. Mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen bringt der Beschwerdeführer vor, diese lägen bereits länger zurück und es sei eine "positive Wende" in seinem Leben eingetreten. Zudem sei ihm eine berufliche Eingliederung in Serbien nicht zuzumuten. Schliesslich kritisiert er die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es unzulässig ist, im Sinne einer milderen Massnahme eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).  
 
 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (grundsätzlich und mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., auch zum Folgenden). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden. 
 
4.2. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach als mildere Massnahme zum Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Urteile 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2; 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.3; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3; ebenso bereits unter der Herrschaft des alten Rechts: Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 7.4.2) ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Er legt nicht dar, inwiefern diese ständige Praxis einer Überprüfung und Neubeurteilung unterzogen werden müsste. Im Übrigen hat er auch nicht beantragt, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu bestätigen wäre.  
 
4.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dauert das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse fort, trotz seiner derzeitigen, deliktsfreien Periode und der relativ weit zurückliegenden Straftaten. Seit 2001 war er während Jahren immer wieder straffällig, und seine Delikte müssen als schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung gelten. Ausserdem steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 und bis zum (für die Beurteilung durch das Bundesgericht massgeblichen) Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz noch immer im Strafvollzug, zuletzt in der Form des Electronic Monitoring. Somit fehlt es derzeit an zuverlässigen Anhaltspunkten für die behauptete "positive Wende" im Leben des Beschwerdeführers und dafür, dass von ihm in Zukunft keine oder bloss noch eine sehr untergeordnete Gefährdung ausgehen würde.  
 
4.4. Die Wegweisung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) dar. Nach ständiger Rechtsprechung schützen diese Normen in erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben von Ehegatten und von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer ist indes nicht verheiratet und er hat keine Kinder. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern wurde vorinstanzlich nicht erstellt, was der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht nicht rechtsgenügend rügt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass seine Schwester und deren Familie ihn zurzeit offenbar in ihre Wohnung aufgenommen und ihm bei der Schuldentilgung geholfen haben, würde zudem kein für einen Bewilligungsanspruch ausserhalb der Kernfamilie erforderliches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen (Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; Urteil 2A.29/2002, 2A.36/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3).  
 
4.5. Die Ausreise nach Serbien, wo er nie gelebt hat, wird den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Die Vorinstanz hat dazu bloss festgehalten, er spreche die lokale Sprache, habe sich nach seiner ersten Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten fünf Wochen dort bei Verwandten aufgehalten und sein relativ junges Alter, die Berufserfahrung sowie "möglicherweise" verwandtschaftliche Beziehungen würden ihm zum Vorteil gereichen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit diesen Erwägungen und generell mit der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung kaum auseinander, sondern behauptet bloss in pauschaler Weise, er stünde in Serbien "vor dem Nichts". Damit fehlt es an Hinweisen, die eine Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall