Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_391/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 9. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. April 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1957, war am 3. Februar 2009 bei der Arbeit auf Glatteis ausgerutscht und hatte sich dabei an der linken Hand verletzt. Als Fassadenisoleur bei der D.________ AG war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. April 2012 sprach die SUVA A.________ unter Berücksichtigung auch der am 18. Juli 1978 bei einem Autounfall erlittenen Augenverletzung sowie eines weiteren Unfallereignisses vom 5. September 2003 (Kopf angeschlagen) eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zu (Verfügung vom 4. Juli 2012, Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 30% beantragte, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 10. April 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 27. April 2012 nicht hinreichend schlüssig und darauf deshalb nicht abzustellen sei. Was gegen die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht wird, vermag eine abweichende Beurteilung mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) nicht zu rechtfertigen. Ausschlaggebend ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht voll leistungsfähig, in den Akten keine Stütze findet. Er beruft sich auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte Dr. med. B.________ vom 10. Januar 2011, vom 15. Februar 2011 sowie vom 19. März 2012 und Dr. med. C.________ im Unfallschein (Eintrag vom 15. März 2012), wo die jeweils angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50% jedoch nicht weiter begründet wird. Dies gilt namentlich auch für den letzten Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. März 2012, in welchem lediglich angefügt wurde, dass der Versicherte nach eigenen Angaben nicht in der Lage sei, schwerere Arbeiten zu verrichten. Der SUVA-Kreisarzt erachtete in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 24. April 2012 eine leidensangepasste leichte Tätigkeit als zumutbar. In den Akten finden sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass medizinische Gründe eine Eingliederung mit vollem Pensum verhindern würden (dazu auch E. 4). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
4.
Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, ist aus den dargelegten Gründen mit Verwaltung und Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit als ganztags angestellter Gipser mit 50%iger Leistung und entsprechendem Lohn in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Vielmehr wurde das Invalideneinkommen zu Recht anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und basierend auf einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ermittelt. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind dabei praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Verwaltung und Vorinstanz waren daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich auch weitere Abklärungen hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung. Er beruft sich darauf, dass er die dominante linke Hand nicht mehr vernünftig einsetzen könne. Die Schmerzhaftigkeit hat der Kreisarzt ausdrücklich berücksichtigt. Dass die Beweglichkeit eingeschränkt sei, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, findet auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Stütze. Auch diesbezüglich sind beweismässige Weiterungen nicht angezeigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo