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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_864/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ verfügt über eine Anlehre als ......... Ab Juli 1997 war sie vollzeitlich in der D.________ AG tätig, zuletzt als Gruppenleiterin. Am ........ erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine schwere Commotio cerebri mit längerer Amnesie sowie Gesichtsverletzungen an Stirn und Nasenwurzel zuzog (Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH vom 2. November 2002). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge kehrte A.________ teilzeitlich und ohne Leitungsaufgaben an ihre Arbeitsstelle zurück. Am 7. November 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Per Ende 2005 2005 löste die Buchbinderei D.________ AG das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Leistung auf. Nachdem die SUVA berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet hatte, nahm A.________ ab Mai 2005 eine 50 %ige Tätigkeit bei der E.________ AG auf. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 10. März 2008 ab 1. April 2008 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu; mit Einspracheentscheid vom         25. März 2009 erhöhte sie den IV-Grad auf 34 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 23. Februar 2012 die Zusprechung einer halben Rente von August bis Dezember 2003, einer Dreiviertelsrente von Januar 2004 bis Januar 2005 sowie einer bis Ende Dezember 2006 befristeten halben Rente ab Februar 2005. Ab Januar 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch (bei einem IV-Grad von 34 %). 
 
B.   
Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen, soweit darin ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente ab Januar 2007 verneint werde. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend, mithin willkürlich ist. Dies trifft etwa dann zu, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (z.B. in BGE 139 III 49 nicht publ. E. 2.1 des Urteils 4A_13/2012 vom 19. November 2012).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist nurmehr, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2007 verneinte. Dabei sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person letztinstanzlich grundsätzlich   bindend. Dies gilt insbesondere für die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (vorangehende E. 1.1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist zunächst die prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Fest steht, dass die Gutachter (aus somatischer Sicht) eine Einschränkung von 2,5 Stunden pro Tag attestierten. Das kantonale Gericht ging von der statistischen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit aus und ermittelte basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2006 (wobei die angeführte Publikation "Die Volkswirtschaft" 1/2-2010 Tabelle B9.2 S. 94 eine solche von 41,7 Stunden ausweist) eine Einschränkung von gerundet 28 %. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe abzustellen, welcher eine jahresdurchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden vorsehe. Die Arbeitgeberin ihrerseits gab an, die Arbeitszeit der Versicherten würde bei einem Vollzeitpensum 42 Stunden pro Woche betragen (Arbeitgeberbericht vom 6. November 2006). Die geringe Abweichung zwischen der vorinstanzlich festgestellten und der beschwerdeweise geltend gemachten Arbeitszeit für ein Vollzeitpensum schliesst eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung aus. Die Differenz von 0,1 Stunden pro Woche (oder          1,2 Minuten pro Tag) ist von untergeordneter Bedeutung.  
 
3.2. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin hingegen die vorinstanzliche Rundung der wöchentlichen Arbeitszeit auf ("annähernd")       8,5 Stunden. Auch wenn die auf Kommastellen genauen Invaliditätsbemessungen naturgemäss eine gewisse Scheingenauigkeit beinhalten (vgl. BGE 139 V 121 E. 3.1 S. 122), geht es besonders in Fällen, wo ein leistungsberechtigender Invaliditätsgrad grenzwertig ist, nicht an, von den anerkannten mathematischen Rundungsregeln zu Lasten der versicherten Person abzuweichen. Bei korrekter Berechnung entspricht eine Einschränkung von täglich 2,5 Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden bzw. einer Tagesarbeitszeit von 8,32 Stunden einer Arbeitsunfähigkeit von 30,05 %. Mit der Beschwerdeführerin ist somit die Arbeitsunfähigkeit auf 30 % festzulegen (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123).  
 
4.  
 
4.1. Unbestritten geblieben ist die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Zwar kamen die Gutachter am Schweize-rischen Institut für Versicherungsmedizin (nachfolgend: SIVM), in ihrer Expertise vom 26. September 2007 zum Schluss, die Tätigkeit bei der E.________ AG sei annährend ideal angepasst, da körperlich wechselbelastend, mental leicht belastend und leistungsmässig leicht fordernd. Hingegen gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, die Versicherte sei an ihrem Arbeitsplatz nicht optimal eingegliedert, weshalb Tabellenlöhne heranzuziehen seien (Protokolleintrag vom 12. Oktober 2010). Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände mehr. Auszugehen ist somit von einem Invalidenlohn von Fr. 35'110.- (70 % von Fr. 50'157.12 gemäss LSE 2006 Tabelle TA 1 S. 25, Frauen, Anforderungsniveau 4, Wochenarbeitszeit: 41,6 Stunden).  
 
4.2. Streitig ist das Valideneinkommen, welches die Vorinstanz auf Fr. 59'150.- bezifferte (13 x Fr. 4'550.-; basierend auf dem im Januar 2002 erzielten Monatslohn bei der D.________ AG von Fr. 3'750.- und unter Berücksichtigung einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 200.- pro Monat). Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht sei diesbezüglich in Willkür verfallen. Bei einer vorinstanzlich anerkannten jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 200.- pro Monat resultiere ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 3'750.- im Jahr 2002 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 61'750.-. Diese Rüge ist unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wurde für die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2007 auf die Zahlen für das Jahr 2006 abgestellt (vgl. E. 3.1 hievor). Die Versicherte hingegen rechnete den Validenlohn auf die mutmasslichen Verhältnisse 2007 hoch. Weil Validen- und Invalideneinkommen einander auf zeitidentischer Grundlage gegenüberzustellen sind (statt vieler: Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3), ist die vorinstanzliche Berechnung in diesem Punkt korrekt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'150.- und einem Invalidenlohn von Fr. 35'110.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,6 %. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 werden aufgehoben, soweit sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 verneinen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle