Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_562/2023
Urteil vom 9. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 11. September 2023 (F-2010/2021).
Sachverhalt:
A.
Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) ersuchte am 19. Januar 1999 in der Schweiz um Asyl. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) sein Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, trat die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2001 nicht ein. A.________ wurde eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. September 2001 angesetzt, welche letztmals bis am 27. März 2005 verlängert wurde.
Am xx.xx.2005 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________. Nachdem ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, erhielt er am 1. Oktober 2015 die Niederlassungsbewilligung.
A.________ reichte am 26. November 2014 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Er und seine Ehefrau unterzeichneten gleichentags eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden.
A.a. Am 9. September 2015 legten die vom SEM beauftragten zuständigen Behörden des Kantons Aargau den ersten Erhebungsbericht vom 3. September 2015 vor. Nachdem das SEM bei den von A.________ bezeichneten Personen Referenzauskünfte eingeholt hatte, ersuchte es A.________ wiederholt um Zustellung von Informationen sowie von Unterlagen, die Auskunft über ihn und seine Ehefrau, insbesondere über das gemeinsames Auftreten als Ehepaar im sozialen Bereich geben könnten. Er und seine Ehefrau antworteten mit Eingaben vom 6. September 2017, 25. Juli 2018 und 1. März 2019.
Das SEM empfahl A.________ mit Schreiben vom 16. Mai 2019 den Rückzug seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Als Begründung führte es an, der Nachweis des Vorliegens einer tatsächlichen stabilen ehelichen Gemeinschaft sei mangels entsprechender Belege nicht erbracht worden. Weiter bestünden Zweifel in Bezug auf die Erfüllung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und der Werte der Bundesverfassung, Sprachkenntnisse, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz). A.________ nahm dazu Stellung und hielt an seinem Gesuch fest.
Auf Ersuchen des SEM erstellten die zuständigen kantonalen Behörden am 28. November 2019 bzw. 4. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht zum früheren Erhebungsbericht.
Am 19. Mai 2020 teilte das SEM A.________ mit, im ergänzenden Erhebungsbericht werde bestätigt, dass er und seine Ehefrau nach wie vor kaum am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz teilnehmen würden. Es räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Nach erneuter Aufforderung des SEM reichte A.________ am 21. August 2020 eine Stellungnahme ein.
A.b. Das SEM gewährte A.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs und wies ihn erneut auf die Möglichkeit hin, sein Gesuch kostenlos zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ersuchte A.________ das SEM um Erlass eines anfechtbaren Entscheids.
Am 28. Januar 2021 teilte das SEM A.________ mit, es sei vom Zivilstandsamt U.________ in der Zwischenzeit darüber informiert worden, dass er zwei ausserhalb der Ehe geborene Kinder habe, die er anerkannt habe. Es bestehe damit ein zusätzlicher wesentlicher Grund, die Einbürgerungsvoraussetzung der tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft als nicht erfüllt zu betrachten und sein Gesuch abzulehnen. Durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen habe er dem SEM gegenüber mit Absicht falsche Angaben gemacht. Ihm wurde letztmals Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, ob er an seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung festhalte oder dieses zurückziehe. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 nahm A.________ zu den Erhebungen des SEM Stellung und hielt an seinem Gesuch fest.
B.
Das SEM lehnte das Gesuch von A.________ um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG mit Verfügung vom 11. März 2021 ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. Oktober 2023 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2023 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei ihm die erleichterte Einbürgerung zu gewähren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 11. September 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gegen Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die erleichterte Einbürgerung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die von ihm fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Identität der Nachbarinnen und Nachbarn, die bei der Erstellung des ergänzenden Erhebungsberichts befragt worden seien, sei ihm nicht offengelegt worden und er habe zu deren Aussagen keine Fragen stellen können.
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörden, entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen hinreichend zu protokollieren (BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Befragung der Nachbarinnen und Nachbarn als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG (SR 172.021) erfolgte vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren durch einen vom SEM beauftragten Mitarbeiter der Regionalpolizei Lenzburg. Bei den Akten liegt dazu nur der ergänzende Erhebungsbericht vom 28. November 2019, in dem unter dem Titel "Ermittlungen in der Nachbarschaft" die Gesprächsergebnisse der befragten Nachbarinnen und Nachbarn gesamthaft in einer kurzen Zusammenfassung wiedergegeben werden. Darin wird insbesondere festgehalten, einige Nachbarinnen und Nachbarn hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sich angeblich seit drei bis vier Jahren nur sporadisch, an vielleicht zwei Tagen in der Woche, in der Wohnung aufhalten soll. Zudem soll die Nachbarschaft angegeben haben, dieser würde eine Beziehung mit einer in einem anderen Kanton wohnhaften Frau führen.
Vorliegend sollte die Befragung der Nachbarinnen und Nachbarn zur Klärung der Frage beitragen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft lebt. Dabei handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt, sondern um einen wesentlichen Punkt der Sachverhaltsermittlung (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 und 117 V 282 E. 4c, wonach bei Auskünften von Drittpersonen zu wichtigen tatbeständlichen Fragen, nur die Form der schriftlichen Anfrage und Auskunft oder der mündlichen Befragung mit Protokoll in Betracht fällt). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sich - wie vorliegend - im Nachhinein herausstellen sollte, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die Verwertung der belastenden Befragungen bereits anderweitig erstellen lässt. Die beauftragte kantonale Behörde hätte sich somit bereits aus diesem Grund nicht mit einer knappen Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse im (ergänzenden) Erhebungsbericht begnügen dürfen.
Hinzu kommt, dass die Identität der als Auskunftspersonen befragten Nachbarinnen und Nachbarn nicht offengelegt wurde, was vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert wird. Es ist weder bekannt, wie viele und welche Nachbarinnen und Nachbarn befragt worden sind, noch wie diese im Einzelnen ausgesagt haben. So ist nicht einmal klar, ob diese in sämtliche Punkten übereinstimmend ausgesagt haben. Es bestehen in den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass gewisse Auskunftspersonen eine vertrauliche Behandlung verlangt hätten. Eine Einschränkung der Akteneinsichtsrechte und damit auch eine Verweigerung der Offenlegung der Identität von Auskunftspersonen setzt aber in jedem Fall eine Abwägung der gegenläufigen Interessen voraus (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG; Urteil 5A.1/2004 vom 13. Februar 2004 E. 2.1).
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend eine erleichterte Einbürgerung. Dieses betrifft die persönlichen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person im besonderen Mass, weshalb in der Regel höhere Anforderungen an die Protokollierung von rechtserheblichen Auskünften zu stellen sind. Es handelt sich hier jedoch nicht um die Befragung des Ehegatten, sondern um diejenige der Nachbarinnen und Nachbarn, weshalb das Gespräch grundsätzlich nicht nach einem vorgegebenen Frage-Antwort-Schema zu führen ist. Damit das Gespräch nicht in seinem Fluss gestört wird und die nötige Vertraulichkeit und Dynamik verliert, kann es zwar durchaus sinnvoll sein, ein "freies" Gespräch zu führen und den wesentlichen Inhalt dieses Gesprächs schriftlich festzuhalten. Das Protokoll hat aber zumindest näheren Aufschluss über den konkreten Verlauf des Gesprächs in dem Sinne zu geben, dass wenigstens die zentralen Diskussionspunkte aufzuzeichnen sind, und zwar in Bezug auf jede einzelne befragte Person aus der Nachbarschaft separat. Die Aussagen aus der Nachbarschaft müssen namentlich genannten Personen zugeordnet werden können, damit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsrechte sachgerecht wahrnehmen kann. Vorbehalten bleiben überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Die bei den Akten liegende knappe Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse taugt jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlenden Gesprächsprotokolle mit den einzelnen Nachbarinnen und Nachbarn.
Ob die Vorinstanz des Weiteren zu Recht einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Anwesenheits- bzw. Fragerechts des Beschwerdeführers bei den Befragungen in der Nachbarschaft bejaht hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 VwVG analog), braucht - mit Blick auf die nachfolgende Erwägung - nicht näher beurteilt zu werden.
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2; 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt.
Soweit in den Sachverhaltsfeststellungen und in der Beweiswürdigung der Vorinstanz überhaupt auf die Ausführungen der Nachbarinnen und Nachbarn Bezug genommen wird, ist - mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht ersichtlich, inwieweit es sich dabei tatsächlich um entscheiderhebliche Sachverhaltselemente handeln soll, die den Ausgang des Verfahrens konkret beeinflusst hätten. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Demzufolge rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - nicht.
3.
Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe das Bestehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft zu Unrecht verneint.
3.1. Anwendbar ist im vorliegenden Fall noch nicht das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0; in Kraft seit dem 1. Januar 2018), sondern dasjenige vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087; vgl. Art. 50 BüG).
3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt. Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn die gesuchstellende Person während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteile 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3; 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen) oder eine aussereheliche Beziehung eingeht (vgl. Urteil 1C_161/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1).
3.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt bei der erleichterten Einbürgerung der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Mithin ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Entscheids über die Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG mitwirkungspflichtig. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der einbürgerungswilligen Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirken kann (vgl. Urteil 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 mit Hinweis). Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 aBüG erfüllt sind, erfolgt keine Einbürgerung. Somit trifft die (objektive) Beweislast die gesuchstellende Person (vgl. Urteil 1C_171/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis).
3.4. Für das Bundesgericht steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zwei aussereheliche Kinder gezeugt und diese rechtlich anerkannt hat. Davon hat das SEM erst am 27. Januar 2021 aufgrund einer Auskunft einer Mitarbeiterin des Zivilstandsamts U.________ Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 26. November 2014, als er die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft unterzeichnet hat, war die Kindsmutter bereits mit dem ersten ausserhalb der Ehe gezeugten Kind schwanger. Auch im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens bzw. nach der Geburt der Kinder im April 2015 und Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer es unterlassen, das SEM über die Geburten und die Anerkennung der Vaterschaft zu informieren. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2019 hielt er fest, er und seine Ehefrau lebten als Ehepaar unter dem gleichen Dach zusammen, seien sich während der bisherigen Ehedauer treu gewesen und leisteten sich Beistand und Unterstützung. In seiner Eingabe vom 21. August 2020 führte er aus, er habe zwar eine in einem anderen Kanton wohnhafte Bekannte, unterhalte aber keine Beziehung zu einer anderen Frau; zu seinen Kindern pflege er eine gute Beziehung. Damit könnten auch die drei Kinder seiner Ehefrau aus erster Ehe gemeint sein, die er nach eigenen Angaben sowohl persönlich als auch finanziell unterstützt habe, als ob es seine eigenen Kinder wären.
Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus den (rechtswidrig erhobenen) Befragungen der Nachbarinnen und Nachbarn zwar in ihren Erwägungen erwähnt, diesen aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der in diesem Zusammenhang rechtserhebliche Sachverhalt wurde nachträglich insbesondere aufgrund der Auskunft des Zivilstandsamtes bereits anderweitig hinreichend erstellt.
3.4.1. Auch wenn eine aussereheliche sexuelle Beziehung oder die Zeugung von ausserehelichen Kindern das Bestehen einer stabilen, zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft nicht in jedem Fall ausschliesst (vgl. Urteil 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.3 in Bezug auf eine aussereheliche Beziehung), sind solche Vorkommnisse trotz gewandelten Moralvorstellungen dennoch als Indizien für einen fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen und sexuelle Untreue typischer für nicht intakte Ehen als für intakte (vgl. Urteil 1C_161/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1). Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte darüber informiert ist (vgl. Urteile 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3 und 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3, beide in Bezug auf aussereheliche Kinder). Es ist somit nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer mittlerweile unbestrittenen Umstand, dass es zwischen ihm und der Kindsmutter wiederholt zu sexuellen Kontakten gekommen ist, bereits als ein entscheidendes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe betrachtet.
3.4.2. Auch der von der Vorinstanz gezogene Schluss, die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter müssten sich über eine gewisse Zeit hingezogen haben, zumal ihm diese zwei Kinder geboren habe, ist nicht zu bemängeln. Sie durfte annehmen, dieser habe eine sexuelle Beziehung zur Kindsmutter gepflegt. Es hält jedenfalls vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die bewusst unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten würdigt. Dieser hat es mit der Vorinstanz nicht nur bewusst unterlassen, den Behörden Auskunft über seine Beziehung zur Kindsmutter zu geben, sondern hat dem SEM gegenüber auch seine ausserehelichen Kinder verschwiegen.
3.4.3. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, seine ausserehelichen Kinder seien behördenbekannt, zumal er diese bei der zuständigen Behörde anerkannt habe. Die Anerkennung von ausserehelichen Kinder hat nicht zur Folge, dass die Vaterschaft gegenüber sämtlichen Behörden inner- oder ausserhalb des Gemeinwesens und damit auch gegenüber dem SEM als bekannt zu gelten hat. Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, er sei von seiner (Mitwirkungs-) Pflicht befreit, das SEM über diese rechtlich relevanten Vorkommnisse zu informieren. Er musste sich bewusst sein, dass die Zeugung von ausserehelichen Kindern im Verfahren um erleichterte Einbürgerung bedeutsam ist, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. E. 3.2 und E. 3.4.1 hiervor). Eine entsprechende Mitteilung war ihm auch ohne Weiteres zumutbar.
3.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verneinte der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, als er am 28. Januar 2021 vom SEM mit seiner Vaterschaft konfrontiert wurde, dass er seiner Ehefrau untreu gewesen sei oder eine Beziehung mit einer anderen Frau führe. Das diesbezüglich pauschale Abstreiten durfte die Vorinstanz als unglaubhaft einstufen. Erst auf behördlichen Vorhalt hin hat der Beschwerdeführer eingeräumt, Vater von zwei ausserehelichen Kindern zu sein. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, ein solches zielgerichtetes, sich am Wissensstand der Behörden orientierendes Aussageverhalten sei als (weiteres) klares Indiz gegen das Bestehen einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 aBüG zu werten.
3.4.5. Die Vorinstanz nennt als weitere in die gleiche Richtung weisende, wenn auch weniger aussagekräftige Indizien die vorliegenden Umstände der Hochzeit - namentlich die kurze Kennenlernphase der Ehegatten, die Unkenntnis der Ehefrau über den Beginn dieser Kennenlernphase, über den Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in die Schweiz und über den Zeitpunkt, wann sie mit ihm seine Heimat besucht habe. Hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfügt habe. Unter den konkreten Gegebenheiten stelle zudem der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten von rund 17 Jahren ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft dar. Bezeichnenderweise begründe der Beschwerdeführer den ausserehelichen sexuellen Kontakt mit dem starken Kinderwunsch in den Jahren 2014 und 2015, als seine Ehefrau bereits in einem Alter gewesen sei, das die Gründung einer eigenen Familie als überwiegend unrealistisch habe erscheinen lassen.
3.4.6. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere die aussereheliche Zeugung von zwei Kindern, die sexuelle Beziehung mit der Kindsmutter über einen gewissen Zeitraum hinweg und das bewusste Verschweigen dieser Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde, wecken durchaus erhebliche Zweifel an der stabilen, zukunftsgerichteten Ehe.
Es ist - mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers - auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dieser habe die erheblichen Zweifel am Bestand einer intakten Ehe nicht entkräften können und vermöge das Vorliegen einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 aBüG - entgegen der ihm hierfür obliegenden (objektiven) Beweislast - nicht hinreichend zu belegen. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, die aussereheliche sexuelle Beziehung zur Kindsmutter einzig zur Erfüllung seines Kinderwunsches geführt zu haben, weil seine Ehefrau aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit keine Kinder mehr habe bekommen können. Ebenso wenig ist von Belang, dass die Ehefrau mit der Realisierung seines Kinderwunsches mit einer anderen Frau einverstanden gewesen sei. Selbst unter Berücksichtigung von vielfältig gestalteten Familienstrukturen und sexuell offen geführten Beziehungsmodellen gereicht dem Beschwerdeführer hier besonders zum Nachteil, dass er die relevanten Umstände betreffend seine ausserehelichen Kinder und sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau bewusst verschwiegen hat. Dies verstärkt die Zweifel am Bestehen einer intakten Ehe und macht seine diesbezüglichen Erklärungsversuche wenig glaubhaft. Da im Verfahren um erleichterte Einbürgerung - im Unterschied etwa zum Verfahren betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung - der Beschwerdeführer als gesuchstellende Person die objektive Beweislast trägt, treffen ihn damit auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor).
3.5. Zusammenfassend hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 aBüG verneint hat. Die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung ist damit bereits aus diesem Grund gerechtfertigt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner von der Vorinstanz in Frage gestellten Integration einzugehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier