Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_12/2024  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2023 (1C_88/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_88/2023 vom 7. März 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 betreffend Ermächtigung wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Mit dem betreffenden Beschluss hatte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ verweigert. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 gelangt A.________ unter anderem mit einer "Beschwerde" betreffend das Urteil 1C_88/2023 vom 7. März 2023 an das Bundesgericht. Er verlangt, dass das Bundesgericht auf das Urteil zurückkomme und dieses im Sinne seiner Anträge abändere. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile kommt nur im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Die Eingabe des Gesuchstellers ist daher ungeachtet ihrer falschen Bezeichnung als "Beschwerde" als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1; Urteil 1F_15/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2)  
 
3.2. Der Gesuchsteller äussert in seiner Eingabe an das Bundesgericht Kritik hinsichtlich der Umstände, unter denen das am 17. September 2022 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz gegen ihn verfügte Rayon- und Kontaktverbot angeordnet wurde, das in der Folge zu seiner Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner und zur Verweigerung der Ermächtigung durch das Obergericht führte. Er wirft dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang vor, es habe mit dem Urteil 1C_88/2023 vom 7. März 2023 "die Sache für das Obergericht unter den Teppich gekehrt" und damit Art. 9 BV verletzt. Inwiefern das bundesgerichtliche Urteil an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG leiden sollte, ergibt sich aus den Vorbringen des Gesuchstellers allerdings nicht. Weder beruft sich dieser auf einen Revisionsgrund noch setzt er sich unter Revisionsgesichtspunkten mit diesem Urteil auseinander. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Soweit sich der Gesuchsteller mit seiner Eingabe gegen die Beurteilung des Bundesgerichts richtet, er habe die Begründungspflicht verletzt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei, ist er im Weiteren mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung im Revisionsverfahren nicht zu hören. Damit ist auf das Revisionsgesuch ohne weitere Prüfung und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur