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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_201/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Februar 2023 
(7H 22 9/7U 22 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1992), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste am 17. Juni 2017 respektive am 5. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 17. November 2017 den Schweizer Staatsangehörigen B.A.________ (geb. 1985) heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt; diese wurde in der Folge bis zum 17. November 2020 regelmässig verlängert. 
Im August 2020 zog B.A.________ aus der ehelichen Wohnung aus; am 5. Oktober 2020 reichte er beim Bezirksgericht U.________ eine Scheidungsklage ein. Am 8. November 2021 wurde der Ehescheidungsprozess wegen Klagerückzug abgeschrieben. 
Ebenfalls am 5. Oktober 2020 reichte B.A.________ eine Straf- und Zivilklage wegen Veruntreuung, übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung, rechtswidriger Einreise und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Ausländerrechtsehe gegen A.A.________ ein. Das daraufhin eröffnete Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 eingestellt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2021. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wies das Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab, genauso wie das im dortigen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 9. Februar 2023 ebenfalls ab (Dispositivziffer 1), wobei es A.A.________ anwies, die Schweiz bis spätestens 30. April 2023 zu verlassen (Dispositivziffer 2) und A.A.________ die amtlichen Kosten auferlegte (Dispositivziffer 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Verfahren vor dem Kantonsgericht hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut, wobei dem Rechtsanwalt von A.A.________ eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen wurde; im Übrigen wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv Ziff. 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2023 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, die Ziffern 1-3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Februar 2023 aufzuheben, sowie Ziffer 4 insoweit, als darin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werde. Die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. A.A.________ sei für die Verfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Auch für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt A.A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. 
Das Kantonsgericht Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration des Kantons Luzern, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 3. April 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.  
Am 22. Juli 2023 kam die gemeinsame Tochter C.________ von A.A.________ und dem kroatischen Staatsangehörigen D.________, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, zur Welt. Nach der Anerkennung durch den Vater wurde der Tochter, ebenfalls kroatische Staatsangehörige, eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 6. Mai 2024 leitete das Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern dem Bundesgericht Unterlagen des Amts für Migration Luzern weiter (E-Mail-Verkehr vom 1. und 2. Mai 2024 zwischen dem Amt für Migration und dem Rechtsvertreter von A.A.________; Bewilligungskopie), wonach A.A.________ am 26. April 2024 im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zu ihrer Tochter eine neue Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 31. Januar 2025) erteilt worden ist. 
Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu einem allfälligen Wegfall des Rechtsschutzinteresses. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Nachdem der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zu ihrer neu geborenen Tochter eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs erteilt worden ist, stellt sich die Frage, ob der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstandene Nachteil der Beschwerdeführerin behoben worden und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend dahingefallen ist (vgl. Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.3; 2C_478/2018 vom 15. November 2018 E. 2.1; 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat zur Frage des aktuellen und praktischen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Urteils Stellung genommen und hält an ihrer Beschwerde fest.  
Das Bundesgericht hat ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses insbesondere in Konstellationen verneint, in welcher einer ausländischen Person während des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Art. 50 AIG infolge eines neuen Eheschlusses eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. insb. das Urteil 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 2.4; auch die Urteile 2C_478/2018 vom 15. November 2018 E. 2.1; 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 3 f.). Demgegenüber bejahte das Bundesgericht das Rechtsschutzinteresse in anderen Konstellationen, in welchen eine neu erteilte Aufenthaltsbewilligung für die beschwerdeführende Person eine vergleichsweise weniger vorteilhafte (Rechts-) Position nach sich zog (vgl. die Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.3; 2C_1069/2013 vom 17. April 2014 E. 1.3). 
Vorliegend kann offen bleiben, ob im Sinne der letztgenannten Rechtsprechung ein praktisches und aktuelles Interesse an der Beurteilung des Anspruchs von Art. 50 AIG durch das Bundesgericht besteht, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen sein wird (vgl. insb. nachfolgende E. 3 ff.). 
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind grundsätzlich erfüllt.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen ebenfalls den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Insofern die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, vermag sie keine Willkür seitens der Vorinstanz aufzuzeigen. Insbesondere ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zentrale Belege betreffend die geltend gemachte treuwidrige Rücknahme der Bewilligungserteilung (unten E. 4), respektive das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (hinsichtlich der psychischen Belastung der Ehefrau in Folge der Trennungsumstände respektive der Wiedereingliederung im Herkunftsland; unten E. 6) ausser Acht gelassen hätte. Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente nicht im Sinn der Beschwerdeführerin gewürdigt hat, begründet noch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dass sie - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren - weitere Abklärungen unterlassen hat, betrifft die Frage der antizipierten Beweiswürdigung, und ist entsprechend im Kontext der diesbezüglich geltend gemachten Gehörsverletzung zu beurteilen (vgl. unten E. 3).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
Die mit Schreiben vom 11. April 2024 durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern eingereichten Unterlagen (Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils vom 2. Mai 2023 des Bezirksgerichts Laufenburg; Mutationsmeldung vom 26. Juli 2023 [betr. Scheidung]; Mutationsmeldung vom 15. September 2023 [betr. Geburt einer Tochter der Beschwerdeführerin]; E-Mail und Gesuch des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 31. Januar 2024 um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B [Konkubinat mit gemeinsamem Kind]; E-Mail-Verkehr zwischen dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem SEM vom 19. und 20. März 2024; Gesuchsformular Rückreisevisum vom 27. März 2024) sowie das Schreiben vom 6. Mai 2024 betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die entsprechende Stellungnahme datieren sämtlich von nach dem angefochtenen Urteil; soweit letztere die Eintretensfrage betreffen, waren sie zu berücksichtigen (dazu vorne E. 1); im Übrigen sind sie als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz verschiedene Beweisanträge - insbesondere die mündliche Befragung der Beschwerdeführerin und verschiedener Zeugen betreffend die geltend gemachte häusliche Gewalt, sowie Abklärungen betreffend die in der Heimat drohende Gefährdung - abgewiesen habe. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2).  
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, weshalb sie keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn aus den beantragten Befragungen erwartete. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin selber sowie Personen aus ihrem Umfeld (Arbeitskollegen und Freunde; Verwandte; die Ex-Freundin des Ehemanns) schriftlich Stellung nehmen konnten und dies auch taten. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung sowohl in Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin als auch die geltend gemachte Gefährdung im Heimatland auf verschiedene bei den Akten liegende Beweismittel, inklusive der seitens der Beschwerdeführerin (und ihres Umfelds) schriftlich eingebrachten Informationen. Das angefochtene Urteil setzt sich mit den im Recht liegenden Beweismitteln - darunter auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen und Zeitungsartikel - auseinander und stützt sich in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdungssituation im Herkunftsland des Weiteren auf vertretbare Annahmen (vgl. nachfolgend E. 5.4) sowie öffentliche Informationsquellen (wie die Website der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung). Angesichts der umfassenden Aktenlage erscheint der Schluss, dass die beantragten Beweismassnahmen - namentlich die persönlichen Befragungen und zusätzliche, weitergehende Abklärungen im Herkunftsland der Beschwerdeführerin - an ihrem Schluss nichts ändern würden, nicht willkürlich.  
 
3.3. Insgesamt durfte die Vorinstanz mit der unteren kantonalen Beschwerdeinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die beantragten Beweisabnahmen das auf die Akten gestützte Beweisergebnis nicht umgestossen hätten. Das angefochtene Urteil verletzt die Gehörsrechte der Beschwerdeführerin nicht.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben, indem das Migrationsamt einen ursprünglichen positiven Entscheid betreffend Aufenthaltsverlängerung wieder zurückgenommen habe. 
 
4.1. Gemäss dem - von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (vorne E. 2.2 f.; Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhalt ersuchte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Staatssekretariat für Migration mit Schreiben vom 4. November 2020 gestützt auf Art. 50 AIG und Art. 32 lit. d VZAE um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt scheint dabei die anwendbaren Rechtsgrundlagen vermischt zu haben, zumal Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE - der vorsieht, dass bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens zu berücksichtigen ist - nicht Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sondern Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG konkretisiert (vgl. dazu auch UEBERSAX/SCHLEGEL, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 9.347; CARONI UND ANDERE, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 229 ff.). Gemäss dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei - anders als im Fall von Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG - um eine Bewilligung, die im Ermessen der zuständigen Behörden erteilt wird (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlich festgestellt hat, dass die kantonalen Behörden einzig im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Strafverfahren um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, ist von einem Antrag auf Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 32 lit. d VZAE auszugehen.  
 
4.2. Damit wäre die von den Luzerner Behörden im November 2020 dem SEM zur Zustimmung vorgelegte Aufenthaltsbewilligung auf einer anderen Rechtsgrundlage und zu einem anderen Zweck erteilt worden, als die vorliegend strittige Bewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Nachdem das SEM seine Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung während des gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Strafverfahrens zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen i.S.v. Art. 32 VZAE nicht erteilte, stand es der kantonalen Behörde frei, die Voraussetzungen der ordentlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG zu prüfen. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorliegend angefochtene Verfügung in rechtswidriger Weise oder ausserhalb der dafür vorgesehenen Kompetenzordnung erlassen worden wäre. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde-führerin im Oktober 2021 die Grundlage des mit dem Zustimmungser-suchen vom 4. November 2020 verbundenen Aufenthaltszwecks schon lange wieder dahingefallen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung begangen, noch gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens: BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 5.1) verstossen, indem sie das Vorgehen des Migrationsamts schützte.  
 
4.3. Somit sind sowohl der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens, als auch derjenige der Rechtsverweigerung zu verneinen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 50 AIG
 
5.1. Unter Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Ehe habe drei Jahre Bestand gehabt, weshalb das zeitliche Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen sei. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass das Ehepaar vom 17. November 2017 bis Anfang/Ende August 2020 - mithin zwei Jahre und neuneinhalb Monate - in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe.  
 
5.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8).  
Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; Urteile 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; 2C_250/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.1). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_3/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.2). 
 
5.1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Dreijahresfrist in ihrem Fall ausnahmsweise bereits ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens in der Schweiz zu berechnen sei, weil sie ab ihrer Einreise bis zum formellen Eheschluss am 17. November 2017 bereits wie ein Ehepaar in einem gegen aussen wahrnehmbaren gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten, stehen im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach auf den formellen Bestand der Ehe abzustellen und die Zeit des Zusammenlebens im Konkubinat nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 5.1.1; insb. BGE 144 I 266 E. 2.6; Urteil 2C_622/2021 vom 6. April 2022 E. 4.2). Zudem ist entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht ersichtlich, inwiefern das verfahrensbeteiligte Amt den Eheschluss verzögert hätte: Es erteilte die für den Eheschluss notwendige Bestätigung betreffend die Rechtmässigkeit des Aufenthalts knapp drei Wochen nachdem das zuständige Zivilstandsamt mitgeteilt hatte, dass die übrigen Voraussetzungen für den Eheschluss erfüllt seien. Dass das Amt einige wenige Wochen benötigte, um die eingereichten Unterlagen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Ebensowenig, dass das Paar in der Folge nochmal einige wenige Wochen auf einen Termin für die Eheschliessung warten musste.  
 
5.1.3. Auch in Bezug auf den Trennungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen: Als sie Ende August 2020 aus den Ferien zurückkehrte, hatte ihr Ehemann die gemeinsame Wohnung bereits verlassen und war zu seiner neuen Freundin gezogen. Ab diesem Zeitpunkt bestand wenigstens seinerseits offensichtlich kein Ehewille mehr. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die Trennung nur vorübergehend gewesen wäre. Auch wenn ihr eigener Ehewille einseitig noch länger angehalten hätte, ändert dies in Bezug auf die Beurteilung der Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nichts; diese setzt voraus, dass der Ehewille gegenseitig besteht. Im Übrigen verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass spätestens mit der Scheidungsklage vom 5. Oktober 2020 kein Ehewille seitens des Ehemanns mehr bestanden haben kann, und dass die dreijährige Frist auch dann nicht erreicht würde, wenn auf dieses Datum abzustellen wäre.  
 
5.1.4. Somit verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist, erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.  
 
5.2. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG als Opfer häuslicher Gewalt im Kontext der Trennung vom Ehegatten sowie wegen einer gefährdeten Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1). 
Im Rahmen der Prüfung der stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland sind auch Hindernisse, die dem Vollzug entgegenstehen, zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AuG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.2; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.2). 
 
5.3. Vorliegend liegt kein Fall von häuslicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG vor: Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Umstände der für sie überraschenden und grundlosen Trennung und insbesondere des Verhaltens des Ehemanns in diesem Kontext in eine psychische Krise geraten zu sein, fehlt es an der Kausalität zwischen häuslicher Gewalt und Trennung. Auch wenn die nach der Trennung eingereichte Strafanzeige des Ehemanns und das - mittlerweile eingestellte - Strafverfahren eine gewisse psychische Belastung der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt haben mögen, sind diese erst im Nachgang der Trennung aufgetreten, als die Beziehung bereits nicht mehr bestand. Dass die Trennung nicht einvernehmlich vonstatten ging und sie die Beschwerdeführerin belastete, begründet aber kein Aufenthaltsrecht i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. zum Beispiel das Urteil 2C_743/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.2.2). Im Übrigen gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, den für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an psychischer Druckausübung respektive Belastung aufzuzeigen, nachdem hierfür abgesehen von einem einzigen Termin bei einer Psychiaterin (einem Erstgespräch, nach welchem sie sich nicht mehr meldete) und den Schreiben aus ihrem Umfeld keine weiteren Belege oder Indizien vorliegen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erscheinen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nicht willkürlich.  
 
5.4. Auch eine gefährdete Wiedereingliederung i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht, wo sie bis 2017 lebte und welches sie auch seither wiederholt besucht hat. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut sein dürfte. Zwar mag ihre Situation als geschiedene Frau mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Gleichzeitig ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf entsprechende Statistiken feststellt, dass Scheidungen auch in Bosnien und Herzegowina regelmässig vorkommen und deshalb nicht per se als ungewöhnlich gelten können. Dass die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau mit einem gewissen sozialen Stigma konfrontiert sein wird, lässt eine Rückkehr nicht automatisch als unzumutbar erscheinen. Auch vor Bundesgericht tut sie die vermeintliche Gefährdungssituation im Rückkehrfall nicht rechtsgenügend dar. Die angebliche Bedrohung durch ihren Vater wird zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich substanziiert. In diesem Kontext nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz es als zumutbar erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in den liberaleren städtischen Gebieten des Landes niederlässt und sich dort ein Beziehungsnetz aufbaut. Sie hat sich auch in der Schweiz rasch beruflich und sozial eingliedern können, weshalb nicht ersichtlich ist, dass eine solche (Wieder-) Eingliederung nicht auch in ihrem Herkunftsland möglich wäre, das sie erst vor wenigen Jahren verlassen hat.  
 
5.5. Insgesamt kann sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch Art 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG auf einen Aufenthaltsanspruch berufen.  
 
6.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung verschiedener völkerrechtlicher Verpflichtungen, so von Art. 8 EMRK sowie Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). 
 
6.1. Insofern die entsprechenden Vorbringen überhaupt den Rügeanforderungen vor Bundesgericht genügen (vgl. vorne E. 2.1), vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 8 EMRK aufzuzeigen: Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst ca. fünfeinhalb Jahre in der Schweiz auf, davon über eineinhalb Jahre während des laufenden Rechtsmittelverfahrens. Zudem ist die Integration der Beschwerdeführerin - das anerkennen auch die kantonalen Instanzen - zwar umstandsgemäss gelungen; gleichzeitig ist aber keine besonders ausgeprägte Integration im Sinn der angeführten Rechtsprechung ersichtlich. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des Privatlebens nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 7).  
 
6.2. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, nachdem die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrem Ehegatten, der neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch über die kroatische Staatsangehörigkeit zu verfügen scheint, in der Schweiz entstanden ist und auch seither hier gelebt wurde (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2; auch die Urteile 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.1; 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.1). Ohnehin käme ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA angesichts der bereits im August respektive Oktober 2020 erfolgten Trennung und mangels Wiederannäherung (vgl. vorne E. 5.1.3) nicht mehr infrage. Zwar verlangt der in dieser Bestimmung geregelte Familiennachzug kein Zusammenleben der Eheleute (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.), die Rechtsprechung schützt die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe indessen nicht (BGE 139 II 393 E. 2.2; 130 II 113 E. 9; Urteile 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E.1.2; 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3). Das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Sie macht dabei weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts substanziiert geltend, noch dass dieses über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehe. Zu prüfen ist somit nur, ob das angefochtene Urteil vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält. 
 
7.1. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1; 130 I 180 E. 2.2). Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4: 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 6.3).  
 
7.2. Zwar stützte sich die Beschwerdeführerin wie vor Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren auf verschiedene Anspruchsgrundlagen und machte sie Gehörsverletzungen und Verfahrensfehler geltend. Angesichts der Rechtslage (vgl. vorne E. 3-6) mussten die Gewinnaussichten aber von Beginn weg als beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte die im kantonalen Verfahren erhobene Beschwerde als von vornherein aussichtslos beurteilen.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der vorgängigen Erwägungen verbleibt kein Raum für das Eventualbegehren.  
 
8.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren auch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler