Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_31/2024
Urteil vom 9. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. November 2023 (VB.2023.00524).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geboren 1984) ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am 13. November 1993 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern im Kanton Zürich. Dort besuchte A.________ auch die obligatorischen Schulen.
A.b. A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Zwischen 2005 und 2012 wurde er insgesamt sechs Mal wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung, Hehlerei, Diebstahl und verschiedener Verkehrsdelikte zu insgesamt acht Monaten bedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe, gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden sowie Geldstrafen von 190 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen mehrerer Strassenverkehrsdelikte und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.--.
- Mit Strafbefehl vom 30. September 2015 wurde A.________ wegen des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.
- Mit Strafbefehl vom 7. September 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und mit einer Busse von Fr. 300.--.
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 3. September 2018 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Verbindung mit einer Busse von Fr. 500.--.
- Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 13. März 2023 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.--.
- Zwischen 2017 und 2021 wurde A.________ zudem mehrmals gebüsst, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes. Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2021 bestrafte das Stadtrichteramt Winterthur A.________ ausserdem wegen Erschleichens einer Leistung mit einer Busse von Fr. 400.--.
A.c. Zudem ist A.________ verschuldet. Im November 2019 waren Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtwert von Fr. 115'124.15 im Betreibungsregister verzeichnet. Per Oktober 2022 betrug die Verschuldung Fr. 147'470.--. Bis Ende Dezember 2019 unterstützten ihn die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (mit Unterbrüchen) mit insgesamt Fr. 52'155.--.
A.d. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A.________ am 3. März 2006, 22. Mai 2007, 13. März 2015 sowie am 5. Februar 2018. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 widerrief es die Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm per Rechtskraft des Widerrufs eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese knüpfte das Migrationsamt an die Bedingungen, dass A.________ seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfüllt, sich um Schuldenabbau bemüht und straflos verhält. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 25. April 2023. Den dagegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2023 ab und setzte eine Ausreisefrist bis 6. Oktober 2023. Das von A.________ daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion und wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2023 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 15. November 2023 und die Rückweisung an das Verwaltungsgericht "zur Neubeurteilung im Sinne der gutheissenden Erwägungen". Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 gab das Abteilungspräsidium dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht auf der einen Seite geltend, die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung führe zu einem schweren persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Diese Bestimmung verschafft dem Beschwerdeführer indessen keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Urteile 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.5; 2C_580/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1.2). Rechtsprechungsgemäss sind Beschwerdeführer, die - wie vorliegend - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, nicht gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden. Unzulässig bleiben hingegen Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.2; 2D_21/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Parteirechten rügt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen (vgl. Art. 116 BGG).
Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer auf einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privatleben Da er sich seit über 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann er in vertretbarer Weise einen Anspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens ableiten (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9). Ob dieser Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.
1.2. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3). Vorliegend lautet das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vorinstanz. Doch ergibt sich aus der Begründung, dass er in der Sache die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstrebt. Wird das Rechtsbegehren im Licht der Beschwerdebegründung interpretiert, liegt ein reformatorischer Antrag vor.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Unter Vorbehalt der allgemeinen Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 2 hiernach) ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.4. Für die zeitgleich mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Art. 113 BGG); auf sie ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern ein Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_90/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Letztinstanzlich ist strittig, ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung hätten erteilen müssen (E. 4 hiernach) und ob die aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig in das Privat- oder Familienleben eingreift (E. 5 hiernach).
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das kantonale Gericht habe Art. 62 AIG (i.V.m. Art. 33 Abs. 3 AIG) unzutreffend ausgelegt und angewendet.
4.1. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Als Widerrufsgründe gelten insbesondere der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Missachtung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).
4.2. Die Vorinstanz bejahte einerseits den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Der Beschwerdeführer sei hoch verschuldet und die Verschuldung sei selbst nach der Rückstufung der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung um Fr. 32'346.15 auf total Fr. 147'470.30 angestiegen. Hinzu komme die Schuld gegenüber den Sozialen Diensten Winterthur von Fr. 52'155.--. Andererseits ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe die mit Verfügung vom 28. Juli 2020 festgelegten Bedingungen nicht eingehalten und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt. Entgegen der behördlichen Anordnung sei der Beschwerdeführer erneut zweimal straffällig geworden (Strafbefehl vom 3. Mai 2021 des Stadtrichteramtes Winterthur; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023).
4.3. Das kantonale Migrationsamt erteilte dem Beschwerdeführer nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 28. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit der Bedingung, sich straflos zu verhalten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer danach zwei weitere Male strafrechtlich belangt. Weder macht dieser geltend noch ist ersichtlich, dass die erneute Strafbarkeit ausländerrechtlich entschuldbar ist. Damit hielt der Beschwerdeführer zumindest eine der ihm gegenüber verfügten Bedingungen nicht ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG zu bestreiten. Daher bleibt es in Bezug auf Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG bei der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.
4.4. Demnach stützt sich der angefochtene Entscheid zumindest auf einen unstrittig erfüllten Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Er erweist sich damit als bundesrechtskonform, denn ist auch nur ein Widerrufsgrund gegeben, durften die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht verlängern. Es kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.7; 2C_393/2021 vom 25.Oktober 2021 E. 4).
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedeute für ihn einen tiefgreifenden Einschnitt in sein Leben. Er beruft sich damit sinngemäss, aber hinreichend begründet (vgl. E. 2.1 hiervor), auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
5.1. Grundsätzlich verschaffen weder Art. 13 BV noch Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist jeder Staat im Prinzip frei, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf seinem Territorium zu regeln (Urteile des EGMR
Veljkovic-Jukic c. Suisse vom 21. Oktober 2020 [59534/14] § 43;
Udeh c. Suisse vom 16. April 2013 [12020/09] § 38;
Emre c. Suisse vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 60). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (BGE 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1).
5.2. Ungeachtet dessen kann sich aus dem Anspruch auf Schutz des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise aus einer Kombination dieser beiden Konventionsgarantien unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch einer ausländischen Person auf Verbleib im Aufenthaltsstaat ergeben (vgl. Urteile des EGMR in
Sachen Boultif c. Suisse vom 2. November 2011 [54273/00] § 39 ff.;
Üner c. Pays-Bas vom 18. Oktober 2006 [46410/99] § 56 ff.). Daher ist zu prüfen, ob der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der sich in der hier zu beurteilenden Konstellation mit jenem von Art. 13 BV deckt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3), eröffnet ist.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung schützt das Recht auf Familienleben in erster Linie die Kernfamilie; die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und Eltern oder zu anderen erwachsenen Familienangehörigen fällt einzig dann unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR
Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Ein solches macht der Beschwerdeführer zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer kinderlos und nicht verheiratet. Somit kann er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen.
5.2.2. Ab einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer besonderen sozialen und persönlichen Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz auszugehen. Der lange Aufenthalt eröffnet in der Regel den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben und führt dazu, dass die Aufenthaltsbeendigung besonderer Begründung bedarf (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen
I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, 23887/16, § 60 ["très longue durée"]). Der Beschwerdeführer lebt seit 1993 rechtmässig in der Schweiz und kann sich in Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Schutz des Privatlebens (nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen.
5.3. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet, ist zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung nach nationalem Recht (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) entspricht jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3). In diesem Rahmen sind - auch für Ausländer, die praktisch ihr gesamtes Lebens im Aufenthaltsstaat verbrachten - folgende Elemente massgebend: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile
Emre, § 64 ff.;
Veljkovic-Jukic, § 43 ff.). Für die Qualität der Bindungen zum Aufenthaltsstaat ist auch von Bedeutung, ob eine Person verschuldet ist oder Sozialhilfe bezog (vgl. Urteile
Veljkovic-Jukic, § 51;
Hasabanic c. Suisse vom 11. Juni 2013 [52166/09] § 59).
5.4. Die Vorinstanz hat diese Kriterien im Ergebnis bundesrechtskonform gewürdigt.
5.4.1. Die Delinquenz des Beschwerdeführers bewegt sich
qualitativ, worauf er zutreffend hinweist, teils im Bagatellbereich. Auch die zeitlich weit zurückliegenden Delikte sind nur zurückhaltend in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 137 II 297 E. 3.4). Allerdings beging der Beschwerdeführer diese Taten bereits im Erwachsenenalter. Ins Gewicht fällt insbesondere die Verurteilung wegen dreifachen Raubes aus dem Jahr 2005, da es sich dabei um Gewaltdelikte handelt. Auch die jüngste aktenkundige Straftat muss als Gewaltdelikt eingeordnet werden. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023 bezieht sich auf einen Vorfall vom 1. Dezember 2022, bei welchem der Beschwerdeführer einen Ticketkontrolleur tätlich angriff und verletzte. Die betroffene Person war zwei Tage arbeitsunfähig (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer verstiess sodann wiederholt gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 3. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter anderem wegen des Verkaufs von Betäubungsmitteln (einmalige Abgabe von Kokain) und eines Auffahrunfalls. Die Höhe der Strafe impliziert ein in der Gesamtbetrachtung erhebliches strafrechtliches Verschulden, auch wenn die einzelnen Taten für sich genommen nicht gravierend sein mögen.
In
quantitativer Hinsicht trat der Beschwerdeführer seit 2005 mit Regelmässigkeit strafrechtlich in Erscheinung. Die gegen ihn verhängten bedingten Geld- und Freiheitsstrafen hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Selbst nach dem Widerruf des zunächst bedingt verhängten Freiheitsentzugs gemäss einem Straferkenntnis aus dem Jahr 2005 und dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen dem 5. August 2013 und dem 28. Juni 2014 (Art. 105 Abs. 2 BGG) wurde der Beschwerdeführer wieder straffällig. Die mit der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe blieb ohne Erfolg. Desgleichen blieben die mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen ohne Wirkung. Auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ereigneten sich zwei weitere Straftaten. Mit seinem Verhalten zeigt der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung.
Die langjährige Delinquenz begründet aus diesen Gründen ein erhebliches Fernhalteinteresse der Schweiz.
5.4.2. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten neun Lebensjahre in Serbien. Seither lebt er in der Schweiz. Hier absolvierte er auch die obligatorischen Schulen und verfügt gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz über gute Deutschkenntnisse. Die nahen Verwandten - Eltern und vier Geschwister - leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer pflegt eine enge Verbindung mit diesen Personen. Eine weitergehende und ausserfamiliäre Verwurzelung ist jedoch nicht erstellt. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, im Sozial- oder Vereinsleben engagiert zu sein. Daher begründet primär die lange Aufenthaltsdauer und die Beziehung zu den nahen Verwandten ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
5.4.3. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer seit August 2022 als Bauarbeiter erwerbstätig. Zuvor war er während längeren Phasen nicht arbeitstätig. So entstanden Sozialhilfeschulden in Höhe von Fr. 52'155.-- (Stand Oktober 2019). Die wirtschaftliche Integration ist zudem nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist stark verschuldet (Fr. 147'470.--; Stand Oktober 2022). Die Vorinstanz ging davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Schuldenlast vorwerfbar, da er trotz voller Arbeitsfähigkeit lange Zeit nicht erwerbstätig gewesen war. Was der Beschwerdeführer dagegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr erwerbstätig ist, bleibt es eine Tatsache, dass er zuvor - trotz mehrfacher Verwarnungen durch das kantonale Migrationsamt - seine Schuldensituation nicht stabilisieren konnte.
5.4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus einem albanisch sprechenden Teil von Serbien und spricht selbst albanisch. Soweit in der Beschwerdeschrift das Gegenteil behauptet wird, setzt sich der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung in Widerspruch zu den Feststellungen des kantonalen Gerichts (angefochtenes Urteil, E. 2.3.2) und den Akten. Sodann leben die Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers in Serbien (angefochtenes Urteil, E. 2.3.1); in der Vergangenheit reiste der Beschwerdeführer wiederholt in seine Heimat und besuchte seine Verwandten, so zuletzt 2022 für vier Wochen. Damit verfügt der Beschwerdeführer über soziale und sprachliche Anknüpfungspunkte, um sich in Serbien ein Leben aufzubauen.
5.4.5. Gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer gesund und auf keine bestimmte medizinische Infrastruktur angewiesen. Nicht näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unterdrückung ethnischer Minderheiten in Serbien. Dieses gilt insgesamt als stabiles Land (vgl. die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/ eda/de). Nach der Rechtsprechung ist selbst die Haftausschaffung nach Serbien mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar (Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die wirtschaftlich-politisch-soziale Situation in Serbien einer aufenthaltsbeendenden Massnahme entgegenstehen sollte.
5.4.6. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor allem aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer über ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz aufweist. Auch seine familiäre Situation ist auf die Schweiz ausgerichtet; allerdings liesse sich der Kontakt zu seinen Eltern und vier Geschwistern auch durch moderne Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen in Serbien leben. Diese Beziehungen, die ihrerseits nicht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt sind (E. 5.2.1 hiervor), können mit anderen Worten ortsungebunden gelebt werden. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss mit Blick auf die privaten Schulden und die Sozialhilfeschulden als mangelhaft bezeichnet werden (vgl. dazu die Urteile
Veljkovic-Jukic, § 51;
Hasabanic, § 59). Die wiederholte und anhaltende Delinquenz des Beschwerdeführers begründet ein sehr starkes Fernhalteinteresse der Schweiz (vgl. dazu die Urteile
Udeh, § 47;
Emre, § 72-76). Unter Berücksichtigung der sozialen und sprachlichen Anknüpfungspunkte, über welche der gesunde Beschwerdeführer in Serbien verfügt, erweist sich eine Rückkehr nach Serbien als verhältnismässig (vgl. [e contrario] Urteil
Emre, § 80). Insgesamt hält die Aufenthaltsbeendigung damit vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner